Urteil des BPatG vom 03.05.2000

BPatG: marke, patent, form, verwechslungsgefahr

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 153/03
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 397 57 788
- 2 -
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-
wie der Richterinnen Sredl und Bayer
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse
5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
3. Mai 2000 und 27. März 2003 wirkungslos sind, soweit die teil-
weise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-
spruchs aus der IR-Marke 619 864 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 3. Mai 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamtes die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der ange-
griffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG be-
jaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom
27. März 2003 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten teil-
weisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit
§ 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
- 3 -
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal
das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht
wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems Sredl
Bayer