Urteil des BPatG vom 13.03.2001

BPatG: wiedereinsetzung in den vorigen stand, mangelnde sorgfalt, eigenes verschulden, patent, post, original, anweisung, rückzahlung, beschwerdeschrift, fristablauf

BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 125/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 16 122.0
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13.
März
2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
1. Der Antrag der Anmelderin auf Wiedereinsetzung in die ver-
säumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurück-
gewiesen.
2. Die Beschwerde der Anmelderin gilt als nicht eingelegt.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluß vom 5. September 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Anmeldung 300 16 122.0 zurückgewiesen. Die
Anmeldung betraf die Wortmarke "RETROACTIVE".
Die Postabsendestelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesen Be-
schluß am 8. September 2000 als Einschreiben mit der Post an die Anmelderin
versandt. Mit Telekopie des Schreibens vom 9. Oktober 2000, eingegangen beim
Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, hat die Anmelderin gegen den
Beschluß Beschwerde eingelegt. Auf dieser Telekopie waren auch Gebührenmar-
ken im Werte von DM 345,- zu erkennen. Das Original dieses Schriftsatzes mit
den darauf aufgeklebten Gebührenmarken im Werte von DM 345,- ging am
12. Oktober 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Auf den gericht-
lichen Hinweis, daß die Beschwerdegebühr nicht fristgerecht entrichtet worden sei,
hat die Anmelderin sinngemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt
und zu Begründung dieses Antrags wie folgt vorgetragen:
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Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 5. September 2000 sei der Anmelderin am 11. September 2000 zuge-
stellt worden. Am 9. Oktober 2000 sei der Beschwerdeschriftsatz per Fax und per
Post zur Absendung gegeben worden. In der Rechtsabteilung der Anmelderin sei
per Organisationsanweisung geregelt, daß alle Rechtsmittelschriften innerhalb von
4 Tagen vor Fristablauf per Boten übersandt werden müßten. Entgegen dieser
Weisung sei das Beschwerdeschreiben per Post ausgesandt worden. Das sei
ganz offensichtlich aus Versehen geschehen, so daß ein Verschulden gem § 91
MarkenG ausscheide.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Be-
schwerdegebühr ist nicht begründet (§ 91 MarkenG). Entgegen § 91 Abs 3
MarkenG hat die Anmelderin keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen, die ihren
Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist begründen könnten. Die An-
melderin hat die Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt. Nach ih-
rem Vortrag wurde ihr der Beschluß der Markenstelle am Montag, dem
11. September 2000, zugestellt. Die Anmelderin hätte daher gem § 66 Abs 5 iVm
§ 66 Abs 2 MarkenG die Beschwerdegebühr innerhalb eines Monats nach dieser
Zustellung, dh spätestens am Mittwoch, dem 11. Oktober 2000, beim Deutschen
Patent- und Markenamt einzahlen müssen. Bis dahin war beim Patentamt jedoch
nur die Telekopie der Beschwerdeschrift der Anmelderin eingegangen, auf der
auch die auf das Original aufgeklebten Gebührenmarken abgebildet waren. Mit
den bloßen Kopien von Gebührenmarken können jedoch keine Gebührenzahlun-
gen bewirkt werden. Eine wirksame Zahlung mit Gebührenmarken setzt vielmehr
den Eingang der Originalgebührenmarken beim Patentamt voraus (vgl BPatG
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BlPMZ 1992, 112; § 3 Nr 1 der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des
Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts). Diese Origi-
nale gingen jedoch erst am 12. Oktober 2000 und damit verspätet beim Patentamt
ein.
Entgegen § 91 Abs 3 MarkenG enthält der Wiedereinsetzungsantrag der Anmel-
derin keine schlüssige Darlegung solcher Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung
der Anmelderin in die versäumte Frist begründen könnten. Aus den vorgetragenen
Tatsachen ergibt sich nicht, daß die Anmelderin iSv § 91 Abs 1 MarkenG an der
Einhaltung der versäumten Frist ohne Verschulden gehindert gewesen wäre.
Ohne Verschulden handelt, wer die übliche Sorgfalt aufwendet, deren Beachtung
im Einzelfall nach den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war.
Dabei ist mangelnde Sorgfalt vertretungsberechtigter Personen wie eigenes Ver-
schulden zu behandeln (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl 2000, § 91
Rdn 11
)
. Ob es im vorliegenden Fall an einem Verschulden iSv § 91 Abs 1
MarkenG gefehlt hat, läßt sich nach dem Tatsachenvortrag der Anmelderin schon
deswegen nicht beurteilen, weil sich daraus nicht ergibt, welche konkreten Perso-
nen für die Versendung der Originalbeschwerdeschrift verantwortlich waren und
welche organisatorische Verantwortung sie dabei hatten. Der Umstand, daß im
Unternehmen der Anmelderin eine Organisationsanweisung gelten soll, wonach
Rechtsmittelschriften innerhalb von vier Tagen vor Fristablauf per Boten übersandt
werden müssen, erlaubt keine Rückschlüsse darauf, aus welchen Gründen im
Einzelfall - wie hier - dagegen verstoßen wurde. Solche Verstöße können in ver-
schiedener Weise auf persönlichem Verschulden beruhen, sei es, daß die verant-
wortlichen Führungskräfte es in schuldhafter Weise unterlassen haben, die not-
wendigen organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um der Anweisung Geltung
zu verschaffen, sei es, daß Mitarbeiter, für die die Anweisung galt, in schuldhafter
Weise dagegen verstoßen haben. Da die Anmelderin keinerlei Angaben über die
nähere Ausgestaltung und Überwachung der von ihr vorgetragenen Organisati-
onsanweisung sowie über die im vorliegenden Fall mit der Übersendung der Be-
schwerdeschrift befaßten Personen gemacht hat, ist nicht zu ersehen, ob die Ver-
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säumung der Frist auf dem Verschulden einer Hilfskraft oder dem Verschulden ei-
ner vertretungsberechtigten Person bzw einem Organisationsmangel beruhte. Aus
diesen Gründen ist der Wiedereinsetzungsantrag der Anmelderin unschlüssig und
muß bereits deswegen zurückgewiesen werden.
Da die Beschwerdegebühr nicht fristgerecht gezahlt wurde, war gem § 66 Abs 5
MarkenG auszusprechen, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
Nachdem die Beschwerde gemäß § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG als nicht eingelegt
gilt, war die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen (§
71 Abs
3
MarkenG).
Ströbele Hacker Werner
prö