Urteil des BPatG vom 10.12.2002

BPatG: beschreibende angabe, internet, unterscheidungskraft, star, rundfunk, produktion, datenträger, form, nachrichten, verkehr

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 79/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 40 938.6
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. August 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und
Richter Sekretaruk
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beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts –
Markenstelle für Klasse 41
– vom
10. Dezember 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Marke
Starflash
ist durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes der Markenstelle für
Klasse 41 vom 10.12.2002 teilweise zurückgewiesen worden, nämlich hinsichtlich
der Waren und Dienstleistungen
"Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder,
Kassetten, CDs, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Dis-
ketten, CD-Roms, CD-Is, Aufzeichnungsträger DVD, Magnetauf-
zeichnungsträger, sämtliche vorstehende Waren in bespielter und
unbespielter Form; auf Datenträger aufgezeichnete Computer-
spiele; Computerprogramme, insbesondere für Spielzwecke; Dru-
ckereierzeugnisse, insbesondere Prospekte, Kataloge, Bücher,
Zeitungen und Zeitschriften; Photographien; Abziehbilder (auch
zum Aufbügeln und als vorübergehende Tätowierung), Rubbel-
bilder, Papier- und PVC-Aufkleber; Eintrittskarten; Ausstrahlung
von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-,
Internet-Programmen oder –Sendungen; Sendung und Weitersen-
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dung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-,
Kabel-, Satellitenfunk, Videotext, Internet und ähnliche technische
Einrichtungen; Presse- und Fernsehnachrichtendienst; Bereit-
stellung einer Informations- und Promotion-Hotline; Bereitstellung
von Informationsangeboten zum Abruf aus dem Internet, anderen
Datennetzen sowie online-Diensten; E-Maildienst; Bereitstellung
und Übermittlung von Musik, Ton und Bild über alle Telekommuni-
kationsmedien; Durchführung von Reservierungen und Buchun-
gen von Reisen, Veranstaltungen und buchbaren Angeboten
(auch über das Internet); Beförderungsreservierung, einschließlich
Platzreservierung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitä-
ten; Entwicklung, Gestaltung und Produktion von Film-, Fernseh-,
-Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-, Internet-Programmen
oder –Sendungen, insbesondere von interaktiven Programmen
oder Sendungen (bildender, unterrichtender und unterhaltender
Art sowie von Nachrichtensendungen); Rundfunk- und Fernseh-
und Internetunterhaltung; Organisation und Durchführung von
Musik- und Unterhaltungsveranstaltungen; Veröffentlichung und
Herausgabe von Druckereierzeugnissen sowie entsprechender
elektronischer Medien, insbesondere von Prospekten, Katalogen,
Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Veröffentlichung und
Herausgabe von elektronischen wiedergebbaren Text-, Grafik-,
Bild und Toninformationen sowie Sprachdaten, die über
Datennetze abrufbar sind; Produktion und Durchführung von
Show-, Quiz-, Interview-, Theater-, Sport- und Musikveran-
staltungen sowie Veranstaltung von Wettbewerben, insbesondere
im Internet auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Fern-
sehen, Rundfunk oder Internet, Produktion von Fernseh-,
Rundfunk- und Internetwerbesendungen, einschließlich entspre-
chender Gewinnspielsendungen; Produktion und Reproduktion
von Filmen und Ton- und Bildaufnahmen auch auf Video-
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und/oder Audio-Kassetten, -Bändern und -Platten; Entwicklung
und Produktion von Fernsehformaten, Fernsehinhalten, Fern-
sehsendungen, Fernsehserien, Fernsehshows und Fernseh-
Spielsendungen sowie von deren Vorprodukten, einschließlich
Drehbüchern und deren wesentlichen Gestaltungselementen,
soweit in Klasse 41 enthalten, wie insbesondere Titeln, Logos,
Showkonzepten, Spielideen, Bühnenbildern, Showabläufen, Befra-
gungstechniken; Ticketservice für Sport-, Kultur- und Veran-
staltungen aller Art, Dienstleistungen eines Redakteurs;" die
Eintragung versagt.
Die Zurückweisung wird mit fehlender Unterscheidungskraft der Marke begründet.
Es handele sich bei ihr um eine beschreibende Angabe i.S.v. "kurzen Nachrichten
von bzw. über Stars". Die englischen Wörter "star" für eine berühmte
Persönlichkeit und "flash" für eine Kurznachricht seien lt. Duden, Deutsches
Universalwörterbuch, in die deutsche Sprache eingegangen. Das Zeichen der
Anmeldung werde von jedermann – ohne dass es dazu einer Analyse bedürfe - in
dem genannten Sinn verstanden, unabhängig davon, ob der Begriff bereits so
existiere. Die Marke sei auch nicht mehrdeutig, da Marken immer im Zusam-
menhang mit den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen gesehen wer-
den müssten. Bei den kurzen Meldungen über Stars könne es sich um Videos,
CD’s, Fernsehsendungen sowie Fanartikel wie Magazine, Fotografien usw. han-
deln.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt
sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Zur Begrün-
dung verweist sie u. a. darauf, dass das Wort "Starflash" weder im Englischen
noch im Deutschen in der zusammengesetzten Schreibweise existiere. Zwar gebe
es für dieses Zeichen eine Vielzahl von möglichen Bedeutungen. Hinweise auf
einen beschreibenden Gehalt seien aber nicht vorhanden. Um der Marke einen
Sinn zu unterlegen, müsse der Verbraucher analysierende Betrachtungen an-
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stellen. So könne er ohne weiteres auf die Idee kommen, "Starflash" habe die Be-
deutung von "Sternenblitz" in dem Sinn, dass die Waren oder Dienstleistungen ein
ganz besonderes "Highlight" darstellten, ohne dass dadurch Art oder Inhalt der
Waren bzw. Dienstleistungen eindeutig beschrieben wären. Der von der Marken-
stelle unterstellte Bedeutungsgehalt ergebe z. B. in Bezug auf Waren wie "Ton-,
Bild- sowie Datenträger aller Art ...in unbespielter Form" keinen Sinn, weil der
Verbraucher nicht denke, dass er mit derartigen Produkten, wenn sie mit der
Anmeldemarke bezeichnet seien, "kurze Nachrichten von bzw. über Stars" spei-
chern könne. So verstanden sei die Marke auch im Hinblick auf die genannten
Datenträger in bespielter Form und auf beliebige andere zurückgewiesenen Wa-
ren und Dienstleistungen nicht glatt beschreibend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-
kenregister steht kein Rechtshindernis entgegen. Insbesondere kann dem ange-
meldeten Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine Angabe i.S.v.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der
Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer
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entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterschei-
dungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).
Wie die Anmelderin zu Recht vorträgt, kann dem Ausdruck "Starflash" in Zusam-
menhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen kein eindeutiger
beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Man kann zwar davon ausgehen,
dass das Publikum ohne weiteres erkennt, dass die Marke aus ursprünglich
englischen Wörtern zusammengesetzt ist (d. h. dass es bei "Star" nicht an einen
Vogel oder an eine Augenkrankheit denkt). Es trifft auch zu, dass das Wort "Star"
als Synonym für eine prominente, auf ihrem Gebiet (insbesondere im
Unterhaltungsgewerbe) besonders erfolgreiche Persönlichkeit schon seit langem
in die deutsche Sprache eingegangen ist. Wer aber außerdem die eigentliche
Bedeutung des englischen Worts "star" (= "Stern") kennt, wird diese nicht von
vornherein außer Betracht lassen. Außerdem ist "Star" auch ganz allgemein als
Angabe für eine Ware von besonderer Qualität (i.S.v. "spitze, top, super") geläufig.
Allenfalls bei Verwendung des angemeldeten Zeichens für Produkte, bei denen
der Zusammenhang mit prominenten Personen im Vordergrund steht, kann dem-
nach von einem eindeutigen Verständnis des Bestandteils "Star" in dem von der
Markenstelle angeführten Sinn ausgegangen werden. Dies kann aber jedenfalls im
Hinblick auf unbespielte "Ton-, Bild- und Datenträger aller Art" nicht gelten.
Der weitere Bestandteil "flash" gehört – anders als "Star" - nicht zu den Aus-
drücken der englischen Sprache, die mittlerweile auch hierzulande jedermann
geläufig sind. Dies gilt unabhängig davon, dass dieses Wort sowohl in Allein-
stellung als auch in Wortverbindungen Eingang in deutsche Wörterbücher ge-
funden hat. Im Englischen bedeutet "flash" soviel wie "plötzliches Aufleuchten,
Blitz" (vgl. The Oxford Dictionary of English Etymology, 1976, S. 360: "sudden
burst of flame or light"). Im Deutschen wird "Flash" z. B. als Ausdruck für eine
kurze Einblendung in eine längere Bildfolge oder für einen Rückblick oder eine
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Rückblende verwendet (vgl. Duden, Fremdwörterbuch, 5. Aufl., S. 256). Die
Zusammensetzung "Flashlight" (von englisch "Blitzlicht") bezeichnet einen mit
einer Lichtanlage erzeugten Lichtblitz in Diskotheken (Wahrig, Deutsches
Wörterbuch, 7. Aufl., S. 481). Es handelt sich dabei allerdings um Spezial-
ausdrücke, die nicht zum allgemeinen inländischen Wortschatz gehören. Was die
von der Markenstelle ermittelte Bedeutung von "Flash" ("Kurznachricht") angeht,
verhält es sich ebenso.
Daher ist schon die Annahme fernliegend, die Zusammensetzung "Starflash"
werde – weil jedermann wisse, was "flash" bedeute – überall verstanden. Noch
fernliegender ist die Behauptung, wonach "Starflash" einen eindeutigen Inhalt
- "kurze Nachrichten von bzw. über Stars" - besitze. Ebenso könnte man die
Anmeldemarke etwa in der Weise interpretieren, bei dem so bezeichneten Produkt
handele es sich um ein "super Blitzlicht" oder es solle ein Blitzlicht auf Prominente
("Stars") gerichtet werden.
Da sich ein großer Teil des mittels der angemeldeten Marke angesprochenen
Publikums unter einem "Starflash" überhaupt nichts wird vorstellen können, diese
Angabe vielmehr als Phantasiebezeichnung aufnehmen wird, kann der Marke
schon aus diesem Grund die erforderliche (Mindest-)Unterscheidungskraft nicht
abgesprochen werden. Aber auch die anderen Verkehrsteilnehmer, denen der
Ausdruck "Flash" an sich bekannt ist, werden angesichts der unterschiedlichen
Deutungsmöglichkeiten Schwierigkeiten haben, ihn in einen eindeutigen Bezug zu
den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu setzen, was ebenfalls für die
Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke spricht (vgl. BGH, BlPMZ 2000,
53, 54 f. – FÜNFER). Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass jedenfalls
nicht unerhebliche Teile des Verkehrs das Zeichen bei markenmäßiger
Verwendung im Zusammenhang mit den in Betracht kommenden Waren oder
Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel verstehen und aufnehmen werden.
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b) Die angemeldete Marke fällt auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus
Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Be-
stimmung, Wert, geografischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw.
Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen
können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle).
Da die Bezeichnung "Starflash" als feststehender Ausdruck nicht nachweisbar ist
und ihr auch kein zur Bezeichnung der zurückgewiesenen Waren und Dienst-
leistungen geeigneter Inhalt zuzuordnen ist, kann sie jedenfalls derzeit nicht zur
Merkmalsbezeichnung in dem genannten Sinn dienen. Dafür, dass sich "Starflash"
künftig zu einem feststehenden Ausdruck bestimmten Inhalts entwickeln könnte,
gibt es keine Anhaltspunkte.
Winkler Rauch
Sekretaruk
Hu