Urteil des BPatG vom 26.01.2010

BPatG (grundsatz der perpetuatio fori, perpetuatio fori, patent, patg, einspruch, umfang, begründung, rücknahme, bundespatentgericht, antrag)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 329/07
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 39 919
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Januar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest
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beschlossen:
Das Patent 103 39 919 wird in vollem Umfang aufrecht erhalten.
G r ü n d e
I .
Gegen das Patent 103 39 919, dessen Erteilung am 28. Oktober 2004 veröffent-
licht wurde, ist am 30. Dezember 2004 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005, eingegangen per Fax am selben Tag, hat
die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1.
Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-
spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fas-
sung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig
geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsüber-
mittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungs-
verfahren II; BGH GRUR 2009, 184 - Ventilsteuerung).
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2.
Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Einspruchs sind nicht ersichtlich.
Das Verfahren wird daher von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt
(§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).
3.
Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.
Mit der Rücknahme des Einspruchs ist eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich
der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen aufgrund fehlender Verfahrens-
beteiligung der Einsprechenden auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Amtsermittlung bei gegebener Sach- und Rechtslage nicht veranlasst. Die Prüfung
der Einspruchsgründe, der Entgegenhaltungen und der geltend gemachten, hin-
reichend substantiiert dargelegten offenkundigen Vorbenutzungen hat nämlich
keine Anhaltspunkte gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47
Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rück-
nahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren betei-
ligt ist, deren Antrag durch die getroffene Entscheidung stattgegeben wird. Der
Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom
5. August 2003 (Az: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Be-
gründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen.
Lischke
Guth
Hildebrandt
Küest
Cl