Urteil des BPatG vom 03.12.2003

BPatG (marke, kennzeichnungskraft, beschwerde, durchführung, verwechslungsgefahr, wortmarke, papier, funktion, bestandteil, organisation)

BPatG 154
6.70
Bundespatentgericht
32 W (pat) 67/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Dezember 2003
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 12 322
- 2 -
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 3. März 1999 angemeldete und am 10. September 1999 für
Medien, nämlich Bild- und Tonträger und multimediale Informati-
onsträger, insbesondere CD-ROM und DVD; Werbung; Organisa-
tion und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Video-
filmproduktion
eingetragene Wortmarke
Black Scorpion
ist Widerspruch erhoben aus der seit 11. Juni 1995 für
Bespielte Aufzeichnungsträger, nämlich Schallplatten, Videoplat-
ten, Tonbäner, Tonkassetten, belichtete Ton- und Bildaufzeich-
nungsträgern; Druckschriften, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften;
Abziehbilder, Aufkleber aus Papier, Metall oder Kunststoffolien;
Taschen aus Pappe oder Papier für Aufzeichnungsträger; Post-
- 3 -
karten, Poster, Fotografien; Bekleidungsstücke und Kopfbe-
deckungen, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Hemden, Stirn-
bänder, Halstücher, Bekleidungsstücke aus Leder oder Leder-
imitationen, Schuhe und Stiefel; Musik- und Showdarbietung,
Durchführung von Konzerten und Tanzveranstaltungen
eingetragenen Wortmarke
SCORPIONS.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen
ist, mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Markenähnlichkeit bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie weist darauf hin, dass die Widerspruchsmarke die Musikgruppe "Scorpions"
meint, die im Rockbereich seit mehr als zwei Jahrzehnten bekannt sei und des-
halb erhöhte Kennzeichnungskraft genieße. Bei der angegriffenen Marke sei zu
beachten, dass "Black" eine reine Farbbezeichnung sei, sozusagen die "Haus-
farbe" aller Rockmusiker.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass man heute nicht mehr
davon ausgehen könne, dass die Musikgruppe Scorpions eine überragende Be-
kanntheit habe. Dies möge vor vielen Jahren so gewesen sein, sei aber für die
heutige Zeit nicht mehr belegt. Er habe zwar noch eine Internetseite der Scorpions
auffinden können, woraus sich ergebe, dass die Musikgruppe auch heute noch
aktiv sei. Mehr habe er hierzu jedoch nicht feststellen können.
- 4 -
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angegriffene Marke ist nicht
wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke zu löschen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit
mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlich-
keit der durch die beiden Marken erfassten Waren für dass die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungs-
gefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Fak-
toren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen
gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st.
Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002; 626, 627 – IMS).
1. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Marken sind teilweise
identisch. Den von der angegriffenen Marke beanspruchten Medien, nämlich Bild-
und Tonträger und multimediale Informationsträger, insbesondere CD-ROM und
DVD, stehen auf seiten der Widerspruchsmarke Schallplatten, Videoplatten, Ton-
bänder, Tonkassetten, belichtete Filme, Videobänder, Videokassetten, Videospiele
auf Ton- und Bildaufzeichnungsträgern gegenüber. Weiter beansprucht die Marke
die Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, während
die Widerspruchsmarke auch für Musik- und Showdarbietung und Durchführung
von Konzerten und Tanzveranstaltungen geschützt ist. Die Frage der Ähnlichkeit
der von der angegriffenen Marke noch beanspruchten Dienstleistung der Werbung
mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke kann für diese Ent-
scheidung dahinstehen.
2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Eine Er-
höhung der Kenzeichnungskraft durch gesteigerte Bekanntheit der Widerspruchs-
- 5 -
marke hat die Widersprechende nicht ausreichend dargetan. Sie hat vorgetragen,
dass die Marke "Scorpions" aufgrund der überragenden Bekanntheit der Rock-
gruppe "Scorpions" über hohe Kennzeichnungskraft verfüge. Dem hat der Marken-
inhaber substantiiert widersprochen, indem er darauf hinwies, dass die
"Scorpions" in der Vergangenheit bekannt waren, dies aber heute nicht mehr sind.
Der Senat verfügt auch nicht aus eigener Sachkenntnis über Informationen, die
eine Steigerung der Kennzeichnungskraft belegen würde.
3. Die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke sind einander allenfalls
nur ganz gering ähnlich. Sie stimmen lediglich darin überein, dass sie beide den
Markenbestandteil "Scorpion" enthalten. Dieser prägt jedoch die angegriffene Mar-
ke nicht alleine. In schriftbildlicher Hinsicht ist festzustellen, daß es keine Anhalts-
punkte gibt, dass der Markenbestandteil "Black" nicht genauso visuell wahrge-
nommen wird wie der Markenbestandteil "Scorpion". Auch ist es begrifflich ein
Unterschied, ob es sich um einen "schwarzen Skorpion", wie bei der angegriffenen
Marke, oder um "Skorpione", wie bei der Widerspruchsmarke, handelt.
Auch in klanglicher Hinsicht kann nicht von einer alleinigen Prägung von "Skor-
pion" ausgegangen werden. Dies wäre u.a. dann der Fall, wenn "Black" eine selb-
ständig kennzeichnende Funktion abgesprochen werden müsste. Hierzu hat die
Widersprechende vorgetragen, dass "Black" sozusagen die Hausfarbe der Rock-
musiker sei. Selbst, wenn dem so wäre, träfe dies jedoch keine Aussage darüber,
dass "Black" im Zusammenhang mit "Skorpion" aus Kennzeichnungsgesichts-
punkten untergeht. Vielmehr bleibt es bei der regelmäßigen Funktion eines Farb-
adjektivs, das Substantiv näher zu kennzeichnen. Damit stehen sich auch in
klanglicher Hinsicht "Black Scorpion" und "Scorpions" gegenüber, deren ganz ge-
ringfügige Übereinstimmung allenfalls auch nur zu einer ganz geringen Ähnlichkeit
der entsprechenden Marken führt. Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr
der Marken unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens.
Auch für diese Art der Verwechslungsgefahr reicht es nicht aus, dass die sich ge-
genüberstehenden Marken in einem Bestandteil übereinstimmen. Voraussetzung
- 6 -
ist in solchen Fällen vielmehr, dass der übereinstimmende Teil Hinweischarakter
auf die Widersprechende hat. Wie dargestellt, stimmen die angegriffene Marke
"Black Scorpion" und die Widerspruchsmarke "SCORPIONS" insoweit überein,
dass sie beide den Bestandteil "Scorpion" aufweisen. Ein Hinweischarakter dieses
Bestandteils auf die Widersprechende kann jedoch nicht festgestellt werden. We-
der verfügt die Widersprechende über eine Markenserie, in die sich die angegrif-
fene Marke einfügen könnte (z. B. Red Scorpion, White Scorpion), noch steht fest,
dass "Scorpion" (im Singular) im hier vorliegenden Produktbereich gerade auf die
Widersprechende hinweist.
Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlasst.
Winkler Viereck
Sekretaruk
Hu