Urteil des BPatG vom 14.12.2004

BPatG (beschreibende angabe, marke, bezeichnung, verwendung, zeichen, unterscheidungskraft, verbraucher, angabe, anmeldung, anlass)

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 60/04
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Dezember 2004
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 53 111.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schermer sowie Richter Dr. van Raden und Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Business
ist für die Waren "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Seifen, Parfümerien,
ätherische Öle; Fahrzeuge, insbesondere Landfahrzeuge; Bekleidung" zur Eintra-
gung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach Beanstandung als nicht unterscheidungskräftige und freihal-
tungsbedürftige beschreibende Angabe durch Beschluss einer Beamtin des geho-
benen Dienstes vom 28. August 2002 in vollem Umfang zurückgewiesen, weil die
angemeldete Marke als rein beschreibender Hinweis auf den Bestimmungszweck
der Waren für Geschäftsleute jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehre.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Anmelders, mit der er die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses im Umfang der Zurückweisung der Anmeldung für die
Waren "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Seifen, Parfümerien, ätherische
Öle" beantragt hat, ist von der Markenstelle durch Beschluss vom 12. Dezember
2003 zurückgewiesen worden. Auch der Erinnerungsprüfer hat die Ansicht vertre-
ten, dass das auch im deutschen Sprachgebrauch seit langem etablierte englische
Wort "Business" von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als reine Sachan-
gabe verstanden werde, mit der darauf hingewiesen werde, dass die betreffenden
Produkte für die Anwendung im Geschäftsleben geeignet seien. Ähnlich wie im
Modebereich werde auch bei Parfümeriewaren nach Anlässen unterschieden, auf
welche die einzelnen Produkte abgestimmt seien. So werde im Internet mit einem
dezenten Business-Duft für Vorstellungsgespräche oder zum Galaabend mit ei-
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nem orientalischen Duftfeuerwerk geworben. Begegne der Verbraucher der Be-
zeichnung "Business" auf Duft- oder Pflegeprodukten, werde er hieraus ohne
weiteres auf bestimmte Eigenschaften der Waren schließen ohne anzunehmen, es
handele sich um eine der betrieblichen Unterscheidung der Waren dienende
Kennzeichnung. Die Frage eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG könne unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
Mit seiner Beschwerde beantragt der Anmelder die Aufhebung des Beschlusses
der Markenstelle vom 28. August 2002 im Umfang der Zurückweisung der Anmel-
dung für die Waren "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Seifen, Parfümerien,
ätherische Öle" und die Aufhebung des Beschlusses vom 12. Dezember 2003. Zur
Begründung trägt er vor, dass die einzige von der Markenstelle zitierte Fundstelle,
in der von einem "Businessduft" die Rede sei, für Feststellung der Markenstelle,
die Bezeichnung "Business" entbehre wegen ihres beschreibenden Begriffsge-
halts jeglicher betrieblicher Hinweiswirkung, nicht ausreiche. Zum einen laute die
angemeldete Marke nur "Business", zum anderen sei eine unmittelbar beschrei-
bende Bedeutung des Begriffs "Geschäft(sleben)" in Bezug auf Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege oder Parfümerien nicht erkennbar. In der Kosmetikbranche
sei eine Einteilung der Waren in solche für den privaten Bereich und den geschäft-
lichen Bereich oder den Anlass ihrer Verwendung nicht üblich. Unterschieden
werde nur nach dem Geschlecht des Anwenders oder nach den einzelnen Duft-
noten wie blumig, orientalisch, holzig, Citrus usw. Eine Recherche in der Suchma-
schine "Google" nach einer Duftnote „Business" sei ergebnislos geblieben. Für die
Bezeichnung "Businessduft" gebe es außer dem von der Markenstelle genannten
nur einen weiteren Treffer. Der Verkehr werde in einer Bezeichnung "BUSINESS
pour homme" daher zwanglos die Kombination einer Marke mit einer Duftnote se-
hen. Die Eignung der Waren zur Verwendung im Geschäftsleben sei nicht ausrei-
chend, um der Bezeichnung "Business" einen im Vordergrund stehenden be-
schreibenden Begriffsinhalt zuzuordnen. Aufgrund der bisherigen Bezeichnungs-
gewohnheiten und der nur vereinzelten Fundstellen im Internet bestehe auch kein
Anlass für die Annahme eines künftigen Freihaltungsbedürfnisses. Abschließend
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weist der Anmelder darauf hin, dass ihm unter der Geltung des Markengesetzes
bereits Schutz für das Zeichen "Business" für identische Waren gewährt worden
sei. Gründe, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, seien
nicht erkennbar.
Zu dem Ladungszusatz des Senats, eine Beschreibung von Parfüms sei auch
nach dem Anlass ihrer Verwendung möglich, zB für den Sport, für den Tag, für
den Abend, führt der Anmelder aus, die Möglichkeit der Verwendung der Waren
nach dem Anlass (privat/geschäftlich) erscheine recht unwahrscheinlich. Im übri-
gen beantragt er Entscheidung nach Lage der Akten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke fällt unter
das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Außerdem entbehrt sie jeg-
licher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Geschäftsverkehr
u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der mit der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
dienen können. Diesem Eintragungsverbot liegt das im Allgemeininteresse lie-
gende Ziel zugrunde, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemelde-
ten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei ver-
wendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Un-
ternehmen vorbehalten werden (vgl EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rdn 25 -
Chiemsee; GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 - BIOMILD). Für die Annahme ei-
nes Freihaltungsbedürfnisses im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist dabei
nicht erforderlich, dass das angemeldete Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung
bereits tatsächlich als beschreibende Angabe verwendet wird. Es genügt, wenn es
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zu beschreibenden Zwecken verwendet werden kann (vgl EuGH, aaO Rdn. 38 -
BIOMILD; GRUR 2004, 146, 147 Rdn. 32 - DOUBLEMINT).
Diese Voraussetzung ist bei der angemeldeten Marke erfüllt. Das in der deutschen
Umgangs- und Werbesprache im Sinne von "Geschäft(sleben)" allgemein ge-
bräuchliche englische Wort "Business" besitzt die erforderliche konkrete Eignung
zur Beschreibung der Beschaffenheit und des Bestimmungszwecks der angemel-
deten Waren. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist die Bezeichnung
"Business" bereits in zahlreichen Warengebieten, in denen es Produkte speziell
für Büro- oder Geschäftszwecke gibt, als Bestimmungsangabe bekannt und ge-
bräuchlich, wie Businesskleidung, Business-Taschen, (zB von Samsonite und Ri-
mova), Businessautos bzw. -cars usw (vgl auch 29 W (pat) 72/03 v. 25.6.2003 -
Business-Hüllen - unter Hinweis auf vergleichbare übliche Bezeichnungen wie Bu-
siness-Handy, Business Class, Business Tarif; zitiert auf der PAVIS CD-ROM).
Auch bei Parfümerien und Kosmetika, die von einer großen Zahl berufstätiger
Verbraucher gewissermaßen als Accessoires zum täglichen Business-Outfit ver-
wendet werden, um ihr Erscheinungsbild zu unterstreichen, bietet es sich als na-
heliegend an, mit der Bezeichnung "Business" auf den speziellen Verwendungs-
bereich der Produkte hinzuweisen. So wird in den vom Anmelder genannten Inter-
netseiten bereits nachweislich ein Herrenduft "Grey Flannel" von Geoffrey Beene
als "Businessduft mit Klasse" beschrieben und unter dem Titel "Parfum Willkom-
men in der Welt der Düfte" die Empfehlung ausgesprochen, das Parfüm nach An-
lass und Gelegenheit zu wählen, wobei in diesem Zusammenhang ua ein zurück-
haltender Businessduft zum Vorstellungsgespräch erwähnt wird. Soweit der An-
melder geltend macht, Parfümerien würden herkömmlich nur nach Duftnoten klas-
sifiziert (zB blumig, würzig, ledern, holzig, orientalisch) und in solche für Männer
und Frauen eingeteilt (Men, Women, masculin, feminin), schließt dies nicht aus,
dass für die Mitbewerber ein Bedürfnis besteht, den Verbraucher auf weitere Pro-
duktmerkmale aufmerksam zu machen, die für ihn wichtig und kaufentscheidend
sein können. Gerade weil im heutigen Berufsleben das äußere Erscheinungsbild
einschließlich Kleidung, Kosmetik und Duft eine beachtliche Rolle spielt und auch
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in der Berufsberatung entsprechend häufig thematisiert wird, bietet es sich an, mit
der Bezeichnung "Business" die spezielle Eignung der betreffenden Waren für das
Geschäfts- oder Berufsleben hervorzuheben oder eine entsprechende "Business"-
Serie mit dezenten Kosmetika und leichten, Frische ausstrahlenden Düften (Par-
fum, Eau-de-Toilette, After Shave, Badelotion, Seifen) auf den Markt zu bringen.
Dabei liegt es im Rahmen der Kennzeichnungsgepflogenheiten im Parfümerie-
und Kosmetikbereich, auf der Ware oder ihrer Verpackung - neben der Marke und
weiteren üblichen Hinweisen wie men/women - auch beschreibende Angaben wie
zB Sport oder Sun anzubringen, die über den Typ des Dufts oder den Verwen-
dungszweck Auskunft geben. Auf dieser Linie liegt auch die Bezeichnung "Busi-
ness", die aus sich heraus als Bestimmungsangabe verständlich ist und keiner Er-
gänzung wie Businessduft oder Business-Make-up bedarf. Auch bei der Vielzahl
der ätherischen Öle gibt es Düfte, die besonders für die Verwendung in Geschäfts-
räumen empfohlen werden können und für die daher die Bezeichnung "Business"
als beschreibende Angabe freizuhalten ist.
Der angemeldeten Marke steht auch das Eintragungshindernis des Fehlens jeg-
licher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unter-
scheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, von den angesprochenen Verkehrskreisen als Unterschei-
dungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszule-
gen, das ihm zugrunde liegt und das darin besteht, kennzeichnungsrechtliche Mo-
nopole nur für Zeichen zu gewähren, die geeignet sind, dem Verbraucher die Ur-
sprungsidentität der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu ga-
rantieren und damit die Herkunftsfunktion einer Marke zu erfüllen (vgl EuGH Mar-
kenR 2004, 224, 229 Rdn 46-48 - Henkel; MarkenR 2004, 393 Rdn. 26, 27 -
SAT.2). Kann einer Marke ein für die betreffenden Waren und Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder
handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer
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bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entspre-
chenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unter-
scheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt
dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr., BGH GRUR 2003,
1050 - Cityservice; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2001, 1150).
Das angemeldete Zeichen "Business" ist zweifellos ein englisches Wort, das sich
auch im Deutschen allgemein eingebürgert hat, wie u.a. die Beispiele Business-
kleidung, Business-Look, Business-Class, Businesstasche, Businesscar zeigen.
Der dem Verbraucher in praktisch allen Lebensbereichen auf Schritt und Tritt be-
gegnende Begriff "Business" im Sinne von "Geschäft(sleben)" spricht gegen die
Annahme, dass er diesem in Verbindung mit Kosmetika, Parfümerien und ätheri-
schen Ölen irgendeine Eigentümlichkeit mit betriebskennzeichnender Funktion
beimisst. Dabei steht bei dem Wort "Business" auch dann, wenn es für sich allein
ohne erläuternde Zusätze auf den Waren angebracht ist, die Vorstellung eines be-
schreibenden Hinweises auf den Bestimmungszweck der Waren im Vordergrund,
zumal es - wie bereits ausgeführt - große Teile des Verkehrs als ebenso selbst-
verständlich wie notwendig ansehen, sich für die Tätigkeit im Geschäftsleben nicht
nur durch entsprechende Kleidung, sondern auch durch Kosmetik und Düfte an-
gemessen zurecht zu machen. Der Gedanke einer beschreibenden Angabe liegt
für den Verbraucher daher greifbar nahe, selbst ihm der Businessbereich noch
nicht als mögliches Einsatzgebiet der angemeldeten Waren begegnet sein sollte.
Soweit der Anmelder geltend macht, die Bezeichnung "BUSINESS" werde im
Rahmen einer Kennzeichnung "BUSINESS pour homme" ohne weiteres als Marke
verstanden, geht er von einer Verwendungsform aus, die nicht angemeldet ist. Bei
der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich auf das angemeldete
Zeichen als solches abzustellen ist und nicht auf eine auf der Ware oder ihrer Ver-
packung groß herausgestellte Verwendung und Anordnung in einem Gesamtzu-
sammenhang, die dem Verkehr möglicherweise gar keine andere Wahl lässt, als
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selbst eine beschreibende Angabe als Marke aufzufassen (vgl Ströbele/Hacker,
MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn 56).
Im Hinblick auf die gegen die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke sprechen-
den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte kann auch aus der Voreintra-
gung der Marke kein Recht auf Anerkennung der Schutzfähigkeit hergeleitet wer-
den.
Dr. Schermer
Prietzel-Funk
Dr. van Raden
Na