Urteil des BPatG vom 13.06.2001

BPatG: marke, patent, widerspruchsverfahren, verwechslungsgefahr

BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 240/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die Marke 398 49 779.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Juni 2001 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem,
des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 16. Juni 2000 ist wirkungslos, soweit
auf Grund der Widersprüche aus den Marken 1 106 273 und
398 46 185 die teilweise Löschung der Marke 398 49 779.6 ange-
ordnet worden ist.
G r ü n d e
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat we-
gen einer Verwechslungsgefahr mit den älteren Marken 1 106 273 und 398 46 185
die teilweise Löschung der Marke 398 49 779.6 angeordnet. Die Inhaberin der
Marke 398 49 779.6 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfah-
ren hat die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen.
Mit der Zurücknahme der Widersprüche aus den Marken 1
106
273 und
398 46 185 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG
i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der
Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der
angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos ist (BGH Mitt. 1998, 264 – Puma).
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Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Kraft Eder
Reker
Bb