Urteil des BPatG vom 14.04.2000

BPatG: marke, patent, beschränkung, verwechslungsgefahr, form

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 172/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die Marke 397 20 584
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse
18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
16. Juni 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegrif-
fenen Marke 397 20 584 aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 1 085 138 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 16. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke 1 085 138 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenom-
men, nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke (sinngemäß) die
Beschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt hat.
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Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten
Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbauch/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Schermer
Cl