Urteil des BPatG vom 28.07.2005

BPatG: telekommunikation, internet, nachrichten, computer, vermietung, unterscheidungskraft, erstellung, verkehr, fussball, werbung

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 109/05
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 08 504.2
_______________________
nde Richterin Grabrucker sowie die
Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. April 2008 durch die Vorsitze
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beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 28. Juli 2005 wird aufgehoben, soweit
die Anmeldung zurückgewiesen wurde für die Dienstleistungen
„Fotografieren; Erstellen von Fotoreportagen; Reporterdienstleis-
tungen; Erstellen von Videoaufnahmen; Erstellen von Mikrofilm-
aufzeichnungen; Design von Internet-Webseiten“.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke 305 08 504
networkIVR
ist für die Dienstleistungen
Aufstellung von Kosten- und Preisanalysen zur flexiblen Entgeltta-
riffierung bei 0190-Service-Rufnummern; Werbung, insbesondere
im Bereich der Telekommunikation-, Multimedia- und IT-Dienst-
leistungen, einschließlich Marketing und Öffentlichkeitsarbeit; Er-
stellen von Werbekampagnen und Umfragen; Unternehmensbera-
tung; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, nämlich Be-
trieb von Alternative Service Provisioning (ASP);
- 3 -
Telekommunikation, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstel-
lung von internetbasierten Management/Statistik-Oberflächen so-
wie Daten-, Bild- und Sprachdienstleistungen; Betrieb von Tele-
kommunikationsnetzen; Betrieb von Telekommunikationsnetzen
zur Erbringung von Multimedia- und Onlinedienstleistungen;
Dienstleistungen eines Multimedia- und Onlinedienste-Anbieters,
nämlich Sammeln, Liefern und Übermitteln von Informationen je-
der Art; Zurverfügungstellung von Zugriffsmöglichkeiten zu Graphi-
ken, audiovisuellen Informationen und Webseiten durch Compu-
ter- und Kommunikationswerke; Telefonauskunftsdienste; Betrieb
und Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen; Bereitstel-
len von Multimedia-Informationen im Internet; elektronische Wei-
terleitungsnachrichtendienste; Betrieb von Chatlines, Chatrooms
und Foren, nämlich Zurverfügungstellung von Onlinemöglichkeiten
zur Echtzeit-Verbindung mit anderen Computernutzern zu Themen
von allgemeinem Interesse; Sammeln und Liefern von Nachrichten
und Daten, Betrieb von Plattformen zum Zweck des Bereithaltens,
Sammelns, Anbietens, Lieferns von Daten und Informationen,
auch im Zusammenhang mit Erotik;
Unterhaltung per Telefon und anderen Kommunikationsmedien;
Fotografieren; Erstellen von Fotoreportagen; Reporterdienstleis-
tungen; Erstellen von Videoaufnahmen; Erstellen von Mikrofilm-
aufzeichnungen;
Bereitstellung eines Zugangs zur Multimedia-Information, soweit in
Klasse 42 enthalten; elektronische Speicherung von Nachrichten
und Daten; elektronische Speichernachrichtendienste; Design von
Internet Webseiten; Zurverfügungstellung des Zugangs zu elektro-
nischen schwarzen Brettern; Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung und die Telekommunikation; Dienstleistungen
- 4 -
einer Datenbank; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und
Computern, Projektierung und Planung von Anlagen und Geräten
für die Telekommunikation, Verwaltung, Administrierung; Entwick-
lung und Erstellung von automatisierten Sprachtelefonielösungen;
technische Beratungsleistungen zu automatischen Sprachtelefo-
nielösungen; Zurverfügungstellung von Zugriffsmöglichkeiten zu
Video- und Bilddatenservern durch Computer- und Kommunika-
tionswerke
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 28. Juli 2005 wegen eines Freihaltebedürfnisses
zurückgewiesen. Das Zeichen sei erkennbar aus dem gängigen englischen Begriff
„network“ und der bekannten Abkürzung „IVR“ zusammengesetzt, die im Sinne
von „Interactive Voice Response“ ein Sprachdialogsystem bezeichne. Das Ge-
samtzeichen beschreibe daher die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar
dahingehend, dass sie mittels einer auf IVR basierenden Netzwerklösung erbracht
würden bzw. darauf ausgerichtet seien. In der Fach- und Werbesprache, die gerne
auf griffige und plakative Ausdrucksweisen zurückgreife, entspreche die Kombina-
tion eines Substantivs mit einer Abkürzung der Sprachüblichkeit und müsse daher
zur ungehinderten Verwendung durch die Mitbewerber freigehalten werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begrün-
dung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich eine beschreibende Verwendung
des beanspruchten Zeichens nicht belegen lasse, obwohl beide Bestandteile
schon seit vielen Jahren Verwendung fänden. Angesichts dieses Nichtgebrauchs
des angemeldeten Zeichens könne auch von einem zukünftigen Freihaltebedürfnis
nicht ausgegangen werden.
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Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben.
Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur Verwendung der
Wortfolge „Netzwerk-IVR“ wurde der Beschwerdeführerin übersandt.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur
teilweise Erfolg. Für die Dienstleistungen
Aufstellung von Kosten- und Preisanalysen zur flexiblen Entgeltta-
riffierung bei 0190-Service-Rufnummern; Werbung, insbesondere
im Bereich der Telekommunikation-, Multimedia- und IT-Dienst-
leistungen, einschließlich Marketing und Öffentlichkeitsarbeit; Er-
stellen von Werbekampagnen und Umfragen; Unternehmensbera-
tung; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, nämlich Be-
trieb von Alternative Service Provisioning (ASP);
Telekommunikation, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstel-
lung von internetbasierten Management/Statistik-Oberflächen so-
wie Daten-, Bild- und Sprachdienstleistungen; Betrieb von Tele-
kommunikationsnetzen; Betrieb von Telekommunikationsnetzen
zur Erbringung von Multimedia- und Onlinedienstleistungen;
Dienstleistungen eines Multimedia- und Onlinedienste-Anbieters,
nämlich Sammeln, Liefern und Übermitteln von Informationen je-
der Art; Zurverfügungstellung von Zugriffsmöglichkeiten zu Graphi-
ken, audiovisuellen Informationen und Webseiten durch Compu-
ter- und Kommunikationswerke; Telefonauskunftsdienste; Betrieb
- 6 -
und Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen; Bereitstel-
len von Multimedia-Informationen im Internet; elektronische Wei-
terleitungsnachrichtendienste; Betrieb von Chatlines, Chatrooms
und Foren, nämlich Zurverfügungstellung von Onlinemöglichkeiten
zur Echtzeit-Verbindung mit anderen Computernutzern zu Themen
von allgemeinem Interesse; Sammeln und Liefern von Nachrichten
und Daten, Betrieb von Plattformen zum Zweck des Bereithaltens,
Sammelns, Anbietens, Lieferns von Daten und Informationen,
auch im Zusammenhang mit Erotik;
Unterhaltung per Telefon und anderen Kommunikationsmedien;
Bereitstellung eines Zugangs zur Multimedia-Information, soweit in
Klasse 42 enthalten; elektronische Speicherung von Nachrichten
und Daten; elektronische Speichernachrichtendienste; Zurverfü-
gungstellung des Zugangs zu elektronischen schwarzen Brettern;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und die Tele-
kommunikation; Dienstleistungen einer Datenbank; Vermietung
von Datenverarbeitungsanlagen und Computern, Projektierung
und Planung von Anlagen und Geräten für die Telekommunika-
tion, Verwaltung, Administrierung; Entwicklung und Erstellung von
automatisierten Sprachtelefonielösungen; technische Beratungs-
leistungen zu automatischen Sprachtelefonielösungen; Zurverfü-
gungstellung von Zugriffsmöglichkeiten zu Video- und Bilddaten-
servern durch Computer- und Kommunikationswerke
steht der Eintragung des beanspruchten Zeichens das Schutzhindernis fehlender
Unterscheidungskraft entgegen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
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für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegen-
über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der
Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft
hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und
andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientie-
ren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34
- POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850,
Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer Bezeichnung ei-
nen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in
Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst, ist der ange-
meldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unter-
scheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR
2001, 1151, 1152 - marktfrisch; a. a. O. Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Das gilt
auch dann, wenn die fragliche Bezeichnung keine konkreten Merkmale der in Re-
de stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibt, es sich aber um ein ge-
bräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache
handelt, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird (vgl. BGH a. a. O. Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - City-
service; GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 1999, 1089, 1091 - YES).
Dies ist für die vorgenannten Dienstleistungen der Fall.
2. Das angemeldete Zeichen ist erkennbar aus dem englischen Wort „network“
und dem Buchstabenkurzwort „IVR“ zusammengesetzt. Der Begriff „Network“ be-
schreibt im hier einschlägigen Bereich der Informations- und Kommunikationstech-
nologie ein Datenverbundsystem zwischen mehreren, voneinander unabhängigen
Geräten (vgl. Duden, Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]). Das Kurz-
wort „IVR“ ist mit der Bedeutung „Interactive Voice Response“ lexikalisch belegt
als Oberbegriff für computergestützte Kommunikationsanwendungen, die einen
weitgehend automatisierten Telefondialog zwischen einem Anrufer und einem
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zentralen System ermöglichen (vgl. Der Brockhaus, Computer und Informations-
technologie, 2003, S. 462). Der Gesamtbegriff ist nach der vom Senat durchge-
führten Internetrecherche gebräuchlich für ein Netzwerk mit integrierten IVR-Funk-
tionen, z. B. http://de. intervoice.com - „Die Netzwerk-IVR-Lösung kann […] kann
Ihnen helfen, Ihre Kosten zu senken und zusätzlich Umsätze zu generieren […].
Auch die Anmelderin selbst verwendet den Begriff mit dieser Bedeutung zur Be-
schreibung der von ihr angebotenen Netzwerk-Lösungen zur Optimierung ge-
schäftlicher Kommunikationsprozesse, z. B. www.dtms.de - „Die im Intelligenten
Netz abgebildete Netzwerk-IVR ermöglicht vielsprachige Auswahlmenüs für den
Besucher des Sprachportals“.
3. In Verbindung mit den Kommunikationsdienstleistungen
Telekommunikation, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstel-
lung von internetbasierten Management/Statistik-Oberflächen so-
wie Daten-, Bild- und Sprachdienstleistungen; Betrieb von Tele-
kommunikationsnetzen; Betrieb von Telekommunikationsnetzen
zur Erbringung von Multimedia- und Onlinedienstleistungen; Zur-
verfügungstellung von Zugriffsmöglichkeiten zu Graphiken, audio-
visuellen Informationen und Webseiten durch Computer- und
Kommunikationswerke; Telefonauskunftsdienste; Betrieb und Ver-
mietung von Telekommunikationseinrichtungen; elektronische
Weiterleitungsnachrichtendienste; Betrieb von Chatlines, Chat-
rooms und Foren, nämlich Zurverfügungstellung von Onlinemög-
lichkeiten zur Echtzeit-Verbindung mit anderen Computernutzern
zu Themen von allgemeinem Interesse; Betrieb von Plattformen
zum Zweck des Bereithaltens, Sammelns, Anbietens, Lieferns von
Daten und Informationen, auch im Zusammenhang mit Erotik;
Unterhaltung per Telefon und anderen Kommunikationsmedien;
Bereitstellung eines Zugangs zur Multimedia-Information, soweit in
Klasse 42 enthalten; Zurverfügungstellung des Zugangs zu elek-
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tronischen schwarzen Brettern; Zurverfügungstellung von Zugriffs-
möglichkeiten zu Video- und Bilddatenservern durch Computer-
und Kommunikationswerke
erkennt das angesprochene Publikum daher nur den im Vordergrund stehenden
Sachhinweis auf deren Erbringung mittels einer Netzwerk-Lösung, die mit IVR-
Funktionen kombiniert ist. Dieser Beurteilung steht die Sprachregelwidrigkeit der
Zeichenbildung nicht entgegen. Denn auf dem Gebiet der Informations- und Kom-
munikationstechnologie ist der inländische Verkehr an zahllose Zusammensetzun-
gen mit Buchstabenkurzwörtern, wie z. B. DSL, WLAN, UMTS, VoIP usw., ge-
wöhnt und erkennt in dieser Art der Wortbildung daher keinen betrieblichen Her-
kunftshinweis.
4. Bei den Dienstleistungen
Aufstellung von Kosten- und Preisanalysen zur flexiblen Entgeltta-
riffierung bei 0190-Service-Rufnummern; Werbung, insbesondere
im Bereich der Telekommunikation-, Multimedia- und IT-Dienst-
leistungen, einschließlich Marketing und Öffentlichkeitsarbeit; Er-
stellen von Werbekampagnen und Umfragen; Unternehmensbera-
tung; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, nämlich Be-
trieb von Alternative Service Provisioning (ASP); Sammeln und
Liefern von Nachrichten und Daten; Dienstleistungen eines Multi-
media- und Onlinedienste-Anbieters, nämlich Sammeln, Liefern
und Übermitteln von Informationen jeder Art; Bereitstellen von
Multimedia-Informationen im Internet; Sammeln und Liefern von
Nachrichten und Daten;
elektronische Speicherung von Nachrichten und Daten; elektroni-
sche Speichernachrichtendienste; Erstellen von Programmen für
die Datenverarbeitung und die Telekommunikation; Dienstleistun-
gen einer Datenbank; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen
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und Computern, Projektierung und Planung von Anlagen und Ge-
räten für die Telekommunikation, Verwaltung, Administrierung;
Entwicklung und Erstellung von automatisierten Sprachtelefonielö-
sungen; technische Beratungsleistungen zu automatischen
Sprachtelefonielösungen;
handelt es sich zwar nicht um rein technische Kommunikationsdienstleistungen,
sondern um Dienstleistungen, die Inhalte vermitteln, Daten speichern bzw. techni-
sche Infrastruktur bereit stellen. Als automatisiertes Sprachdialogsystem ist IVR
aber bei allen Dienstleistungen von Bedeutung, bei denen eine standardisierte te-
lefonische Ansprache, wie etwa im Bereich der Telefonwerbung, der telefonischen
Meinungsumfrage oder der telefonischen Bestellannahme, in Betracht kommt. So-
mit besteht ein enger Sachzusammenhang. Der Verkehr wird daher auch für die
diesbezüglichen Dienstleistungen ohne Weiteres den beschreibenden Hinweis er-
kennen, dass sie mittels einer Netzwerk-IVR-Lösung erbracht werden (vgl. BGH
GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Ein solch enger beschreiben-
der Bezug besteht ferner hinsichtlich der Unternehmens- und technischen Bera-
tungsdienstleistungen sowie der Programmier- und Vermietungsdienstleistungen,
die thematisch auf eine solche Netzwerk-IVR-Lösung bzw. das Vermieten der zu-
gehörigen technischen Ausstattung ausgerichtet sein können.
5. Etwas anderes gilt hingegen für die Dienstleistungen
Fotografieren; Erstellen von Fotoreportagen; Reporterdienstleis-
tungen; Erstellung von Videoaufnahmen und Mikrofilmaufzeich-
nungen; Design von Internet-Webseiten.
Diese Dienstleistungen sind weder Kommunikationsdienstleistungen noch werden
sie typischerweise mit Hilfe telefonischer Kommunikationsanwendungen erbracht.
Bei den Dienstleistungen „Fotografieren; Erstellen von Fotoreportagen; Reporter-
dienstleistungen; Erstellung von Videoaufnahmen und Mikrofilmaufzeichnungen“
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ist dies offensichtlich, weil sie sich in der Regel nicht mit der für die Telefonie typi-
schen Sprachkommunikation, sondern mit dem Erstellen von Bildern und Texten
befassen. Bei dem Design von Internet-Webseiten handelt es sich im Wesentli-
chen um eine Dienstleistung im Bereich der grafischen Gestaltung. Auch insoweit
ist daher die Annahme fernliegend, das angesprochene Publikum werde in dem
Zeichen „networkIVR“ ohne Weiteres den Hinweis auf die Erbringung dieser
Dienstleistung mittels einer Netzwerk-IVR-Lösung erkennen.
6. Da dem Zeichen bereits die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, bedurfte
die Frage eines möglichen Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
keiner weiteren Erörterung.
Grabrucker Fink
Richterin
Dr.
Mittenberger-Huber
ist in Urlaub und kann daher
nicht unterzeichnen.
Grabrucker
Ko