Urteil des BPatG vom 11.01.2005

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BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 53/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 03 762.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richte-
rin Pagenberg und den Richter Kätker
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 36 vom 8. Dezember 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die am 28. Januar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete
Bezeichnung
Freestyle
soll für die Dienstleistungen der Klasse 36
„Versicherungswesen; Finanzwesen; Bank- und Geldgeschäfte;
Immobilienwesen, Immobilienfinanzierung; Dienstleistungen einer
Bausparkasse“
als Wortmarke in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle der Klasse
36 hat die Anmeldung mit Beschluss vom
8. Dezember 2003 zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle jegliche Un-
terscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil es sich bei „Freestyle“
um ein Werbewort zur Bezeichnung einer flexiblen Ausgestaltung der angebote-
nen Produkte handle. Der ursprünglich aus dem Sport- und Wettkampfbereich
stammende Begriff habe im Laufe der Zeit eine Begriffserweiterung erfahren, mit
der zunächst auch eine Moderichtung beschrieben wurde. Inzwischen habe eine
Übertragung auf praktisch alle Bereiche des Lebens stattgefunden. Hierzu hat die
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Markenstelle auf die Ergebnisse von Internetrecherchen verwiesen, die dem Be-
schluss bzw. dem Beanstandungsbescheid beigefügt worden waren. Mit „Free-
style“ werde nunmehr eine „Ausrichtung ohne bestimmte vorgeschriebene äußere
Formen“ beschrieben. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen bringe
das angemeldete Zeichen damit zum Ausdruck, dass die Bedingungen, zu denen
sie abgeschlossen werden, frei wählbar seien.
Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie vor, der angegriffenen Marke könne im Hinblick auf die
im einzelnen angegebene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht jegliche
Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Das Begriffsverständnis von “Free-
style“ könne in Bezug auf die in Frage stehenden Dienstleistungen unterschiedli-
che Bedeutungen haben und sowohl als freierer unkonventioneller Stil im Umgang
mit Kunden, als freier Zuschnitt auf die Kundenbedürfnisse und freie Auswahl der
Angebote, als Ausdruck eines modernen Zeitgeists oder als Hinweis auf die Ein-
beziehung moderner Medien wie Onlinebanking verstanden werden. Die verschie-
denen Interpretationsmöglichkeiten in Verbindung mit den Dienstleistungen der
Anmeldung belegten offensichtlich die Mehrdeutigkeit des angemeldeten Zei-
chens. Der Bedeutungsgehalt sei jedenfalls zu unscharf, um einen eindeutig be-
schreibenden Inhalt erkennen zu lassen. Aus der Sicht der einschlägigen Ver-
kehrskreise verfüge das Zeichen „Freestyle“ in Bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen über eine ausreichende Eigenprägung, so dass nicht von einer
fehlenden Unterscheidungskraft ausgegangen werden könne. Auch handele es
sich bei dem Wort „Freestyle“ im Bereich der angemeldeten Dienstleistungen nicht
um einen Fachbegriff, der zur unmittelbaren Beschreibung dieser Leistungen be-
nötigt werde und deshalb freigehalten werden müsste.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der angemeldeten Marke fehlt weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8
Abs 2 Nr. 1 MarkenG noch ist sie als freihaltebedürftige beschreibende Angabe
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung in das Markenregister
ausgeschlossen.
1. Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unter-
nehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ur-
sprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewähr-
leisten. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel
so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrach-
tungsweise. Jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht demnach aus,
um das Schutzhindernis zu überwinden. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs fehlt einer Wortmarke jegliche
Unterscheidungskraft, wenn sie einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt
aufweist, mit dem die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen bzw. deren
Merkmale beschrieben werden können oder wenn die angemeldete Marke mit
Blick auf das den absoluten Schutzhindernissen zugrunde liegende Allgemeininte-
resse der freien Verfügbarkeit aus sonstigen Gründen nicht entzogen werden soll,
etwa weil es sich um ein gebräuchliches Wort handelt, das vom Verkehr stets nur
in seinem Wortsinn bzw. als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstan-
den wird (st.Rspr. vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 12. August 2004 - I ZB 19/01 -
Stabtaschenlampe „MAGLITE“ m.w.N. sowie GRUR 2003, 1050 - Cityservice und
GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH GRUR Int 2003, 641 (Rdn 52) - Libertel;
MarkenG 2004, 99, 108 (Rdn 86) - KPN/Postkantoor).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke nicht jegliche
Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
Die Markenstelle hat zwar zutreffend festgestellt, dass das Wort „Freestyle“ über
die ursprünglichen Sportbereiche des Schwimmens und des Ringens hinaus (vgl.
z.B. PONS Collins Großwörterbuch Deutsch/Englisch 1997, 1161) eine Begriffs-
erweiterung in Bezug auf andere Sportarten wie Skifahren, Snowboarden und
Wasserskisprung und auf Hundewettbewerbe sowie Tanz- und Musikveranstal-
tungen erfahren hat. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Bezeich-
nung „Freestyle“ von den angesprochenen inländischen Kreisen im Sinne von
„Freistil, Kür, freie Improvisation“ verstanden wird. Allerdings betreffen die Ge-
biete, auf denen „Freestyle“ nach den Recherchen des Senats beschreibend und
nicht als Produktkennzeichnung verwendet wird, sportliche oder musikalische
Veranstaltungen, bei denen der Eventcharakter oder der Gesichtspunkt des Wett-
bewerbs im Vordergrund steht (wie z.B. www.freestyle.ch the event portal. Biggest
freestyle event in europe. The world best snowboard, skateboard, bmx, fmx and
freeski riders flying high; www.frisbee.com The Freestyle Frisbee Page - Instruc-
tional Tips, Animations and Tournament News covering the exciting new sport of
Freestyle Frisbee; www.canine-freestyle.org. A not to be missed freestyle event
(Hundesport); www.freestylesession.com; www.freestylekayaker.com - The World
Championships 2001; www.dog-play.com/musical.html - Musical Freestyle - New
Sport for Dogs; www.fis-ski.com/freestyle. Freestyle. Latest Results; www.swiss-
ski.ch. Freestyle. News.Events … Leistungssport; www.svl.ch/crawl/freestyle.html
- Swimming technique: Learn the more efficient freestyle swimming technique.
Schwimmtechnik: Lerne effizient Crawl zu schwimmen; www.laze.net/pa-
pers/freestyle.s.html - Freestyle as a Structured Part of Hip-Hop Culture; www.
alpha-music.de - Greatest Freestyle Hits; Rapper Battles).
Dagegen konnten auf den Dienstleistungsgebieten der Anmeldung keine Beispiele
für eine eindeutig beschreibende Verwendung ermittelt werden. Ein unmittelbar
beschreibender Begriffsinhalt ist für den angesprochenen Verkehr jedenfalls in
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Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen mit der Bezeichnung „Freestyle“
auch nicht naheliegend. Denn die Gebiete des Versicherungs-, Finanz-, Bank-,
Immobilien- und Bausparwesens werden zwar vom Wettbewerb, nicht aber durch
sportlichen Wettkampf oder neue Sportartstile geprägt. Aber auch soweit mit
„Freestyle“ das von Regeln Befreite, Legere und Trendige zum Ausdruck gebracht
werden soll (vgl. z.B. Urban Freestyle Soccer ...
Kicken ohne Regeln
- www.salzburg.com/jugend/spiele02/sony/urban.html; Aerobic-freestyle: Cardio-
training ohne Choreographie -
www.hochschulsport.uni-bonn.de/aer-free.htm;
Moussaka Freestyle: Rezept - eigene Kreation; Gesundheit: Freestyle-Tour; Das
Freestyle-Magazin - cool, trendy und informativ), ist der Aussagegehalt zu diffus
und vage, um dem Verkehr ohne weiteres als reine Sachaussage über bestimmte
Eigenschaften oder Vorzüge der angemeldeten Dienstleistungen zu dienen. Es
wären zusätzliche Gedankenschritte, Überlegungen und Erläuterungen
erforderlich, um der angemeldeten Bezeichnung für diese eine eindeutig beschrei-
bende Bedeutung beizumessen. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch an den Recher-
chebeispielen, die die Markenstelle herangezogen hat. Sie treten dem angespro-
chenen breiten Publikum als kennzeichnende Angebotsvariante entgegen
und/oder bedürfen der ausdrücklichen Erklärung bzw. weiterer Erläuterungen
(www.sparkasse-schongau.de/young-s-ster/con/geld/p_giro_freestyle.htm: young-
ster/geld/giro freestyle. Je früher, umso besser, Giro freestyle, Girokonto mit
1,50% Guthabenzinsen; www.spk-goettingen.de/privatkunden: Onlinebanking
Freestyle für Ihre Kontoführung ... Sie benötigen ein für Onlinebanking freige-
schaltetes Girokonto bei der Sparkasse Göttingen; (Computerprogramm) Free-
style: Ist das gewählt, kann der Anwender selbst entscheiden, welche Funktion in
welcher Reihenfolge auftauchen soll, z.B. zuerst ein Text, dann eine Grafik etc.;
Freestyle Cruising heißt das innovative Konzept für Ihre Kreuzfahrt ohne Grenzen
und festen Zeitplan. Essen Sie wann, wo und mit wem Sie möchten. Freestyle Di-
ning …
speisen in legerer Kleidung oder Gala. Sie allein entscheiden
- www.travelinfo.de/kreuzfahrten.asp? SchiffsID=146; s.a. ARS Electronica Prix.
Was ist „u 19-freestyle computing?“… Bei der Verwendung der Tools gibt es keine
Beschränkung - freestyle computing eben - www.aec.at/de/rpix/u 19/index.asp).
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Die Übertragung des Begriffs „Freestyle“ auf die beanspruchten Dienstleistungen
ist auch deshalb als hinreichend eigenartig anzusehen, weil die Bezeichnung bei
den hier betroffenen, von gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen
geregelten Dienstleistungsgebieten nur diffuse, unbestimmte Vorstellungen und
Anklänge hervorzurufen vermag. Die angemeldete Bezeichnung ist daher geeig-
net, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, nämlich die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Dienstleistungen zu gewährleisten und vom Verkehr nicht le-
diglich als Sachbezeichnung aufgefasst zu werden.
2. Der angemeldeten Marke steht auch nicht das Eintragungshindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, nachdem keine ausreichenden konkreten An-
haltspunkte festgestellt werden konnten, dass die Bezeichnung „Freestyle“ derzeit
im Verkehr zur Beschreibung von Eigenschaften oder Merkmalen der angemel-
deten Dienstleistungen dient oder künftig dienen kann.
Winkler Kätker
Pagenberg
Cl