Urteil des BPatG vom 13.07.2001

BPatG: schutzwürdiges interesse, akteneinsicht, handelsregisterauszug, patent, rechtsschutzinteresse

BUNDESPATENTGERICHT
1 ZA (pat) 13/00
(zu 1 Ni 28/00)
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In dem Akteneinsichtsverfahren
BPatG 152
10.99
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betreffend das deutsche Patent 31 53 362
hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 28/00
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juli 2001
unter Mitwirkung des Richters Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie der Richter
Dr. Barton und Schramm
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeits-
verfahrens 1 Ni 28/00 gewährt.
G r ü n d e
Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens
1 Ni 28/00 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da keine der Antragsgeg-
nerinnen ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dar-
getan hat.
- 3 -
Die Antragsgegnerin I ist der begehrten Akteneinsicht mit der Begründung entge-
gengetreten, daß es sich bei der Antragstellerin mutmaßlich um eine Scheinfirma
handle, die im Interesse unbekannter Dritter tätig werde. Die Antragsgegnerin II
hat geltend gemacht, daß für den Akteneinsichtsantrag ein Rechtsschutzinteresse
fehle. Die Antragstellerin habe in mehreren Nichtigkeitsverfahren um Akteneinsicht
nachgesucht, die völlig verschiedene Technologien beträfen.
Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2001 hat die Antragstellerin einen Handelsregister-
auszug des Amtsgerichts Hamburg zu den Akten gereicht. Die Antragsgegnerin-
nen haben dazu keine Stellungnahme mehr abgegeben.
Aufgrund des eingereichten Handelsregisterauszugs steht die Identität der Antrag-
stellerin fest. Ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse ist nicht darge-
tan. Die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens steht grundsätzlich je-
dermann frei. Eines Rechtsschutzinteresses bedarf es nicht. Der Antragsteller ist
nicht gehalten, die von ihm verfolgten Interessen offen zu legen und gegebenen-
falls glaubhaft zu machen (BGH GRUR 2001, 143 "Akteneinsicht XV"). Insoweit
kommt es auch auf die Person des Antragstellers nicht entscheidend an (vgl BGH
aaO S 144 "Akteneinsicht XV"). Anders kann es liegen, wenn der Antragsgegner
ein konkretes Gegeninteresse dargelegt hat (BGH aaO).
Nach diesen Grundsätzen kann dahinstehen, ob die Antragstellerin Akteneinsicht
im eigenen Interesse oder für einen Dritten begehrt. Da es, wie dargelegt, auf die
Person des Antragstellers grundsätzlich nicht entscheidend ankommt, kann allein
die Vermutung, die Antragstellerin handle im Interesse eines Dritten, kein beachtli-
ches Gegeninteresse im Sinne von § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründen.
Hacker Barton Schramm
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