Urteil des BPatG vom 04.11.2002

BPatG (wiedereinsetzung in den vorigen stand, wiedereinsetzung, zahlung, glaubhaftmachung, beschwerde, marke, grund, buchhaltung, begründung, antrag)

BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 84/02
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 47 288
hat der 30. Senat des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. November 2002
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter
Voit und Schramm
BPatG 152
10.99
- 2 -
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zah-
lung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
G r ü n d e
I.
Durch Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Januar 2002
wurde auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 2 104 625 - Dignodolor - die
angegriffene Marke 398 47 288 der Markeninhaberin - Diclodolor - gelöscht. Der
vorgenannte Beschluß wurde der Markeninhaberin mittels eingeschriebenen
Briefes, der am 10. Januar 2002 aufgegeben worden ist, zugestellt. Gegen diesen
Beschluß hat die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 24. Februar 2002 (richtig
wohl: 24. Januar 2002), eingegangen am 28. Janua 2002, Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdegebühr wurde von der Markeninhaberin am 7. August 2002 intern
zur Zahlung angewiesen. Die Zahlung ist beim DPMA am 16. August 2002 einge-
gangen.
Nach vorangegangenem gerichtlichen Hinweis hat die Markeninhaberin Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung führt sie aus, auf
Grund eines einmaligen Versehens der Buchhaltung sei die bereits am
28. Januar 2002 veranlaßte Überweisung der Beschwerdegebühr nicht erfolgt. Die
Buchhaltung habe in der Vergangenheit immer zuverlässig gearbeitet, Zahlungs-
vorgänge seien stets ordnungsgemäß kontrolliert worden. Wegen der Einzelheiten
des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 9. August 2002 Bezug genommen.
- 3 -
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Be-
schwerdegebühr ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die von der Markeninhaberin angegebenen Tatsachen
eine Wiedereinsetzung zu begründen vermögen (§ 91 Abs. 3 MarkenG), da es an
der nach § 91 Abs. 3 Satz 2 MarkenG erforderlichen Glaubhaftmachung fehlt.
Diese bestimmt sich nach § 294 ZPO und hätte vorliegend zumindest die Glaub-
haftmachung der zur Begründung der Wiedereinsetzung von der Markeninhaberin
vorgetragenen Tatsachen z.B. durch Vorlage einer eidestattlichen Versicherung
erfordert. Die Markeninhaberin hatte auch ausreichend Zeit zur Glaubhaftma-
chung. Die eingereichte Zahlungsanweisung vom 28. Januar 2002 in Kopie genügt
dem ersichtlich nicht.
Damit gilt nach § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG die Beschwerde als nicht eingelegt.
Eine Entscheidung konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung ergehen, da
mangels eines Verhandlungsantrags (§ 69 Nr. 1 MarkenG) auch in der Hauptsa-
che schriftlich entschieden hätte werden können (Althammer/Ströbele Markenge-
setz, 6 Auflage, § 91 Rdn. 30 mit weiteren Nachweisen).
Dr. Buchetmann
Voit
Schramm
Hu