Urteil des BPatG vom 14.11.2007
BPatG (marke, klasse, verwechslungsgefahr, beschwerde, obst, fleisch, fisch, bezug, wild, benutzung)
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
14. November 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
32 W (pat) 16/06
Verkündet am
- 2 -
betreffend die Marke 300 80 943
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Kruppa und der Richterin
Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. Dezember 2005 aufgehoben, soweit
darin die Löschung der Marke 300 80 943 für die Waren
„Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren aus Holz, Kork, Rohr,
Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein,
Schildpatt, Bernstein, Perlmutt, Meerschaum und deren
Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen (soweit in Klasse 20
enthalten); Matratzen und Kopfkissen; Geräte und Be-
hälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder
plattiert); Waren aus Glas, Porzellan oder Steingut (soweit
in Klasse 21 enthalten), insbesondere Gläser, Teller, Tas-
sen, Untertassen, Pfannen, Töpfe, Schüsseln, Dosen,
Terrinen, Garnituren, Karaffen und Flaschen, Vasen und
ähnliche Behältnisse“
angeordnet worden ist.
Der Widerspruch aus der Marke 300 74 005 wird insgesamt
zurückgewiesen.
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2.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Markeninhabers zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Dornier
ist am 14. Mai 2001 für Waren der Klassen 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 und 34 unter der Nummer
300 80 943 in das Register eingetragen und am 13. Juni 2001 veröffentlicht wor-
den.
Hiergegen ist - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung -
Widerspruch erhoben worden aufgrund
1. der am 5. Dezember 2000 für die Waren
„Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten,
aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein,
Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und de-
ren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen“
DORNIER
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sowie
2. der am 7. Juli 2000 unter der Nummer 300 36 362 eingetragenen Wortmarke
DORNIER
deren Warenverzeichnis lautet:
“Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Ge-
lees); Konfitüren, Fruchtmuse; Eier, Milch und Milchprodukte;
Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka,
Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, fei-
ne Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melasse-
sirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel);
Gewürze; Kühleis; land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeug-
nisse sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten; lebende
Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen
und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz; Biere; Mineralwässer
und kohlensäurehaltige Wasser und andere alkoholfreie Getränke;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für
die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausge-
nommen Biere), ausgenommen stille Weine (trocken bis süß),
Brandy und Tresterschnaps; Tabak; Raucherartikel; Streichhöl-
zer“.
Die Widerspruchsmarke 300 36 362 war ihrerseits widerspruchsbefangen. Das
Widerspruchsverfahren wurde am 31. August 2004 abgeschlossen.
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Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für
Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom
14. Dezember 2005 die Löschung der Marke 300 80 943 für folgende Waren
angeordnet:
„Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen,
Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bern-
stein, Perlmutt, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus
Kunststoffen (soweit in Klasse 20 enthalten); Matratzen und Kopf-
kissen; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus
Edelmetall oder plattiert); Waren aus Glas, Porzellan oder Steingut
(soweit in Klasse 21 enthalten), insbesondere Gläser, Teller, Tas-
sen, Untertassen, Pfannen, Töpfe, Schüsseln, Dosen, Terrinen,
Garnituren, Karaffen und Flaschen, Vasen und ähnliche Behält-
nisse, Fleisch, Wurst, Fisch, Schalentiere, Geflügel und Wild, auch
konserviert, zubereitet oder tiefgefroren; konserviertes, getrockne-
tes, tiefgefrorenes oder zubereitetes Obst und Gemüse; Fleischex-
trakte, Fleisch-, Fisch-, Obst- oder Gemüsegallerten; Konfitüren
und Marmeladen; Eier, Milch und Milchprodukte, nämlich Butter,
Käse, Sahne, Joghurt, Milchpulver für Nahrungszwecke; Speise-
öle und -fette; Mayonnaisen und Salate auf der Grundlage von
Fleisch, Wurst, Fisch, Schalentieren, Geflügel oder Wild; Fertigge-
richte, im Wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch, Schalentie-
ren, Geflügel, Wild, Gemüse oder Obst (auch tiefgefroren); Des-
serts aus Joghurt, Quark oder Sahne oder anderen Milchproduk-
ten, auch mit Zusatz von Aromatisierungsmitteln; Kaffee, Tee, Ka-
kao und deren Ersatzmittel, auch in Form von Fertiggetränken
oder Instantzubereitungen; Zucker, auch aromatisiert; Reis, Tapi-
oka, Sago, Teigwaren; Mehle und Getreidepräparate (soweit in
Klasse 30 enthalten), Brot, feine Back- und Konditorwaren, Spei-
seeis; Honig, Melassesirup; Schokolade und Schokoladewaren;
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Hefe, Backpulver, Speisesalz; Aromastoffe für Nahrungsmittel;
land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samen-
körner (soweit in Klasse 31 enthalten); lebende Tiere; frisches
Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen, natürliche und
Kunstblumen sowie getrocknete Pflanzen; Blumenzwiebeln und
-knollen; Katzenstreu; Mulch- und Torfstreu; Futtermittel, insbe-
sondere Hunde- und Katzenfutter, Biere; Mineralwässer, kohlen-
säurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Frucht-
getränke, Fruchtnektare und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Prä-
parate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke
(ausgenommen Biere); Tabak und Tabakerzeugnisse; Raucher-
artikel; Streichhölzer und Feuerzeuge“.
Im Übrigen hat sie die Widersprüche zurückgewiesen.
Die sich gegenüberstehenden Marken seien klanglich identisch. Die jüngere
Marke sei daher für alle Waren zu löschen, die mit den Waren der Wider-
spruchsmarken identisch oder ähnlich seien. Der Grad der Ähnlichkeit könne
offen bleiben, da angesichts der klanglichen Übereinstimmung der Vergleichs-
marken eine Verwechslungsgefahr auch in Bezug auf solche Waren zu bejahen
sei, die nur zu einem geringen Grad ähnlich seien. Hinsichtlich der übrigen Wa-
ren der jüngeren Marke seien die Widersprüche zurückzuweisen. Diese Waren
wiesen keinerlei Berührungspunkte mit den Waren der Widerspruchsmarken
auf, so dass insoweit trotz Identität der Vergleichsmarken eine Verwechslungs-
gefahr zu verneinen sei.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Mit
Schriftsatz vom 21. Juni 2006 hat er die rechtserhaltende Benutzung der Wi-
derspruchsmarke 300 74 005 bestritten.
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Der Markeninhaber beantragt,
den Beschluss der Markenstelle vom 14. Dezember 2005 aufzu-
heben und die Widersprüche aus den Marken 300 74 005 und
300 36 362 zurückzuweisen.
Der Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 13. November 2007 mitgeteilt,
dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. In der Sache
hat er lediglich darauf verwiesen, dass sich die Widerspruchsmarke 300 36 362
noch in der Benutzungsschonfrist befinde. Unterlagen zur Glaubhaftmachung
der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke 300 74 005 hat er
nicht eingereicht. Der Widersprechende hat keine Sachanträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers hat in der Sache teilweise Erfolg.
In dem im Tenor genannten Umfang konnte die Anordnung der teilweisen Lö-
schung der angegriffenen Marke durch die Markenstelle nach § 43 Abs. 2 Satz 1
MarkenG keinen Bestand haben, da der Widersprechende eine rechtserhaltende
Benutzung der Widerspruchsmarke 300 74 005 nicht glaubhaft gemacht hat. Der
Widerspruch aus der Marke 300 74 005 war demgemäß auch insoweit zurück-
zuweisen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). Im Übrigen hat die Markenstelle dagegen
im Ergebnis zu Recht die teilweise Löschung der Marke 300 80 943 angeordnet.
1.
Soweit die Markenstelle die Löschung der Marke 300 80 943 in Bezug auf
die im Tenor genannten Waren angeordnet hat, war der Beschwerde des
Markeninhabers stattzugeben, weil der Widersprechende eine rechtserhal-
- 8 -
tende Benutzung der Widerspruchsmarke 300 74 005 nicht glaubhaft ge-
macht hat.
Der Markeninhaber hat insoweit die Einrede der Nichtbenutzung gemäß § 43
Abs. 1 Satz 2 MarkenG wirksam erhoben. Die Benutzungsschonfrist dieser
Widerspruchsmarke ist am 5. Dezember 2005 und damit vor Erhebung der
Nichtbenutzungseinrede und nach der Veröffentlichung der Eintragung der
angegriffenen Marke am 13. Juni 2001 abgelaufen. Der Widersprechende
hätte somit glaubhaft machen müssen, dass er seine Marke im Zeitraum zwi-
schen dem 14. November 2002 und dem 14. November 2007 rechtserhal-
tend benutzt hat. Dieser Obliegenheit ist der Widersprechende nicht nach-
gekommen. Die von der Widerspruchsmarke 300 74 005 beanspruchten Wa-
ren konnten daher nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG bei der Entscheidung
über den Widerspruch nicht berücksichtigt werden. Dementsprechend war
die von der Markenstelle angeordnete teilweise Löschung der angegriffenen
Marke in Bezug auf die im Tenor genannten Waren, die mit den von der Wi-
derspruchsmarke 300 74 005 beanspruchten Waren teilweise identisch und
im Übrigen ähnlich sind, aufzuheben, ohne dass es noch auf die Frage der
Verwechslungsgefahr angekommen wäre.
2.
Soweit sich die Beschwerde des Markeninhabers gegen die Löschung seiner
Marke für die im Tenor des angefochtenen Beschlusses genannten Waren
der Klassen 29, 30, 31, 32, 33 und 34 richtet, hat sie keinen Erfolg. Insoweit
hat die Markenstelle im Ergebnis zu Recht die Löschung der angegriffenen
Marke angeordnet.
Die angegriffene Marke ist mit der ebenfalls für Waren der Klassen 29, 30,
31, 32, 33 und 34 eingetragen Widerspruchsmarke 300 36 362 klanglich
identisch. Darüber hinaus besteht zwischen den Vergleichsmarken Identität
auch in schriftbildlicher Hinsicht, da der Schutzgegenstand der Wider-
spruchsmarke aufgrund ihres Charakters als Wortmarke neben der im Regis-
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ter eingetragenen Großschreibung auch die Kleinschreibung und damit auch
die Schreibweise der angegriffenen Marke erfasst (Hacker in: Ströbe-
le/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rn. 97, 144).
Soweit die Waren der angegriffenen Marke mit den Waren der Widerspruchs-
marke 300 36 362 identisch sind, ergibt sich die Löschungsreife der ange-
griffenen Marke bereits aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Die Doppelidentität
zwischen den sich gegenüberstehenden Marken und Waren begründet ein
zwingendes Schutzhindernis hinsichtlich der jüngeren Marke. Insoweit bedarf
es keiner gesonderten Feststellung einer Verwechslungsgefahr. Diese wird
vielmehr unwiderleglich vermutet (Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9
Rn. 6).
Hinsichtlich der übrigen Waren hat die Markenstelle zu Recht angenommen,
dass zwischen der Marke 300 36 362 und der Marke 300 80 943 die Gefahr
von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.
Ob eine solche Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung
sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs
unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Von maß-
geblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Ver-
gleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren. Darüber
hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon ab-
hängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Be-
trachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechs-
lungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Fakto-
ren (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) - Sabèl/Puma; GRUR
Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) - Marca/Adidas; GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.)
- PICASSO; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR
2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2002, 626, 627 - IMS; GRUR 2004,
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865, 866 - Mustang; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006,
859, 860 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 321, 322 - COHIBA).
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als von Hause aus
durchschnittlich einzustufen, nachdem weder Anhaltspunkte für eine gestei-
gerte Kennzeichnungskraft noch für eine geschwächte Kennzeichnungskraft
vorliegen.
Soweit die sich gegenüberstehenden Waren nicht identisch sind, sind sie ein-
ander jedenfalls ähnlich. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat,
braucht der Grad der Ähnlichkeit der Waren angesichts der Identität der Ver-
gleichsmarken jedoch nicht im Einzelnen festgestellt zu werden, da unter die-
sen Umständen eine Verwechslungsgefahr auch bei einem geringen Ähnlich-
keitsgrad zu bejahen ist.
3.
Es bestand kein Anlass, einem der Beteiligten die Kosten des Beschwerde-
verfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Hacker
Kruppa
Kober-Dehm
Hu