Urteil des BPatG vom 11.11.2004

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BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 61/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 62 596
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hat der 25. Senat (Markenbeschwerde-Senat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie der Richterin Sredl und des Richters Merzbach
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 20. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache zur
Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die angemeldete Abbildung
ist am 24. März 2000 unter der Nummer 399 62 596 für
"Soft- und Hardwareprodukte für das Gesundheitshandwerk; Ent-
wicklung vorgenannter Waren; Sehtests, Hörtests, Fernmessungs-
dienstleistungen von fertigungsrelevanten Daten; Sehhilfen, Hör-
hilfen"
in das Markenregister eingetragen worden.
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Hiergegen hat die Inhaberin der älteren, seit dem 21. Januar 1998 für
"Schallplatten, Musikkassetten, CompactDiscs, Mini Discs, digitale
Kompaktkassetten; DAT-Bänder und andere Tonträger sowie Vi-
deokassetten, Bildplatten, Compact Disc-Videos, Laser Discs,
Photo CDs und andere Bildtonträger, des weiteren CD-ROM, CD-
ROM-XA, CD-I, RAM Cards und andere multimediale Datenträger;
Kalender, Poster, Packpapier, Bleistifte, Radiergummi, Kugel-
schreiber und andere Schreibwaren, Verpackungsmaterialien aus
Papier, Karton und Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten sowie
Spielkarten; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden, Pullover, Westen,
Jacken, Mäntel, Mützen, Schals, Kappen, Hosen und andere Be-
kleidungsartikel"
eingetragenen Marke 397 53 484
Widerspruch erhoben.
Mit Beschluß vom 20. Dezember 2002 hat die Markenstelle für Klasse 42 des
Deutschen Patent- und Markenamtes den Widerspruch als unzulässig verworfen.
Im Markenregister sei als Inhaberin der Widerspruchsmarke die Pelham GmbH
eingetragen. Widerspruch eingelegt habe jedoch Herr Moses Pelham als Privat-
person. Anhaltspunkte für eine Übertragung der Widerspruchsmarke hätten sich
der Akte nicht entnehmen lassen. Wegen der Eindeutigkeit der Angabe des Wider-
sprechenden komme eine Auslegung dahingehend, daß die juristische Person le-
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diglich unvollständig angegeben worden sei, nicht in Betracht. Eine nachträgliche
Berichtigung scheide nach Ablauf der Widerspruchsfrist ebenfalls aus.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der Widerspruchsmarke
397 53 484 ohne Antrag.
Die Verwerfung des Widerspruchs sei unzulässig und rechtswidrig. Aus der dem
Widerspruch beigefügten Urkunde hätte die Markenstelle ersehen können, daß
Widerspruch für die P… GmbH eingelegt worden sei. Es handele sich damit
um eine versehentlich unvollständige Widergabe der Widersprechenden, wie sich
auch aus der Stellungnahme der den Widerspruch seinerzeit einlegenden Anwäl-
tin ergebe. Sollte dies nicht erkennbar gewesen sein, hätte die Markenstelle nach-
fragen müssen. Das Telefonat mit der Sachbearbeiterin des DPMA habe ergeben,
daß diese genau verstanden habe, daß für die richtige Markeninhaberin Wider-
spruch eingelegt worden sei und es sich bei der Nennung nur des Geschäftsfüh-
rers um ein Versehen gehandelt habe, sie sich aber darauf versteift habe, daß die-
ser Fehler nicht geheilt werden könne. Da es im übrigen sogar möglich sei, daß
Widerspruch durch einen Anwalt eingelegt werden könne, ohne daß der Markenin-
haber genannt werde, sofern der Anwalt als Vertreter der Widerspruchsmarke ver-
zeichnet sei, müsse dies erst recht gelten, wenn der Widersprechende lediglich
unvollständig benannt sei. Nach alledem sei der Widerspruch fristgemäß einge-
legt.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich bislang nicht geäußert und auch kei-
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet.
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Der Widerspruch der Inhaberin der Widerspruchsmarke 397 53 484 ist wirksam
eingelegt worden. Zwar ist in der entsprechenden Spalte des vom Deutschen Pa-
tent- und Markenamts herausgegebenen Formblatts W 7202 als im Register ein-
getragener Inhaber der Widerspruchsmarke Moses Pelham genannt, wie auch die
Begründung des Widerspruchs gemäß Schriftsatz der Vertreter vom 10. Juli 2000
im Betreff als Markeninhaber P… aufführt. Tatsächlich ist die Wider-
spruchsmarke für die P… GmbH eingetragen, deren Geschäftsführer
P… ist.
Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um wirksam Widerspruch gegen ei-
ne vorläufig eingetragene Marke einzulegen, sind in §§ 42, 65 Abs 1 Nr 4 Mar-
kenG iVm §§ 26, 27 MarkenV genannt. Danach sind obligatorische und fakultative
Angaben zu unterscheiden. Zu den notwendigen Angaben zählen nach § 27 Abs 1
MarkenV diejenigen, die es erlauben, die Identität ua des Widersprechenden fest-
zustellen. Zu den fakultativen Angaben zählen nach § 27 Abs 2 Nr 5 MarkenV da-
gegen der Name und die Anschrift des Inhabers der Widerspruchsmarke, wie aus
der Formulierung "...sollen angegeben werden: .." zu erkennen ist.
Die Vertreter der Widersprechenden haben den Widerspruch gegen die angegrif-
fene Marke, deren Eintragung am 27. April 2000 veröffentlicht worden ist, am
10. Juli 2000 mittels Fax eingelegt, das ua aus dem 4 Seiten umfassenden Schrift-
satz zur Begründung des Widerspruchs, der Kopie der Eintragungsurkunde vom
10. November 1997, der 2 Seiten umfassenden Bescheinigung über die in das Re-
gister eingetragenen Angaben und das 3 Seiten umfassende Formblatt zur Einle-
gung des Widerspruchs bestand. Aus der Eintragungsurkunde ergibt sich, daß die
P… GmbH eingetragene Inhaberin der Widerspruchsmarke ist.
Sowohl die falsche Angabe des Markeninhabers der Widerspruchsmarke im Be-
treff des Schriftsatzes vom 10. Juli 2000 als auch die Nennung des Geschäftsfüh-
rers der Widersprechenden im Formblatt als im Register eingetragener Inhaber
der Widerspruchsmarke führen nicht zu einer Unzulässigkeit des Widerspruchs.
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Beide Angaben gehören zu den Äußerungen, die für eine wirksame Einlegung ei-
nes Widerspruchs nach § 27 Abs 2 Nr 5 MarkenV in der hier maßgeblichen Fas-
sung (entspricht § 30 Abs 1 und Abs 2 Nr 5 MarkenV in der ab 1. Juni 2004 gel-
tenden Fassung) nicht zwingend vorgeschrieben sind, solange der Widerspruchs-
schriftsatz oder das – ebenfalls nicht zwingend vorgeschriebene – Formblatt
W 7202 zur Feststellung der Identität des Widersprechenden ausreichende Anga-
ben enthalten. Daraus folgt, daß falsche Angaben insoweit unschädlich sind (vgl
Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2.
Aufl, §
42, Rdnr
23; Fezer, Markengesetz,
3. Aufl, § 42, Rdnr 26 aE). Das Widerspruchsverfahren ist als Registerverfahren
ausgestaltet, dem umfangreiche Ermittlungen grundsätzlich entgegenstehen. Un-
richtige Angaben können daher nur dann richtig gestellt werden, wenn sich die wi-
dersprüchlichen Angaben zB zur Inhaberschaft der Widerspruchsmarke aus dem
Inhalt der Akten selbst klären lassen (so BPatGE 4, 85 zur fehlenden Nennung
des Aktenzeichens der Widerspruchsmarke). Eine solche Feststellung konnte im
vorliegenden Fall anhand der per Fax übermittelten Eintragungsurkunde der Wi-
derspruchsmarke ohne weiteres getroffen werden.
Daß sich die Widersprechende bezüglich der Nennung des Inhabers der Wider-
spruchsmarke offensichtlich geirrt hat, ergibt sich auch aus dem Vortrag der Wi-
dersprechenden und der Erklärung der damaligen, den Widerspruch einlegenden
Vertreterin vom 7. Februar 2003, an der zu zweifeln der Senat keinen Anlaß sieht.
Daß in dem Formblatt W 7202 der Name des Inhabers der Widerspruchsmarke irr-
tümlich falsch angegeben worden ist, lässt sich auch daraus folgern, daß das
Kästchen (10) des Formblatts nicht ausgefüllt worden ist, das Angaben zum Wi-
dersprechenden betrifft, sofern dieser nicht mit dem Inhaber der Widerspruchs-
marke identisch ist.
Soweit die Markenstelle ihre Entscheidung damit begründet hat, daß eine nach-
trägliche Bestimmung der an sich falschen Angabe der Inhaberin der Wider-
spruchsmarke zu einer unzulässigen Verlängerung der Widerspruchsfrist führen
würde, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Zwar ist das Formblatt nicht korrekt
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ausgefüllt worden; dieser Fehler ist aber nicht so gravierend, daß er zur Unzuläs-
sigkeit des Widerspruchs führt. Ausschlaggebend ist hier, daß der fristgemäß ein-
gelegte Widerspruchsschriftsatz samt Anlagen alle nach dem MarkenG und der
MarkenV zur Feststellung der Identität der Widersprechenden zwingend notwendi-
gen Angaben enthielt. Erforderlich war somit nur die Klärung einer widersprüchli-
chen Angabe, die weder die Wirksamkeit der Widerspruchseinlegung im Hinblick
auf die obligatorischen Angaben noch bezüglich des Ablaufs der Widerspruchsfrist
berührt. Auch könnte allenfalls die Aufklärung widersprüchlicher Angaben zu einer
gewissen Verzögerung bei der Klarstellung der Person der Widersprechenden,
nicht aber zu einer Verlängerung der Widerspruchsfrist führen, sofern der Wider-
spruch wie im vorliegenden Fall fristgerecht eingelegt worden ist (vgl auch BGH
GRUR 1974, 279 zur auch nachträglich zulässigen Zuordnung einer rechtzeitig
gezahlten Widerspruchsgebühr).
Auf die Beschwerde der Widersprechenden war der Beschluß der Markenstelle
daher aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens
zurückzuverweisen, § 70 Abs 3 MarkenG.
Kliems Merzbach Sredl