Urteil des BPatG vom 26.06.2007
BPatG: stand der technik, grundsatz der perpetuatio fori, fig, patentanspruch, optik, einspruch, anschluss, ausführung, beobachter, beschränkung
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 316/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Juni 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent P 44 05 102
…
BPatG 154
08.05
- 2 -
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das deutsche Patent 44 05 102 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Auf die am 17. Februar 1994 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegan-
gene Patentanmeldung 44 05 102.6-51, für die die Priorität der japanischen
Anmeldung H5-28278 vom 17. Februar 1993 in Anspruch genommen wird, wurde
am 2. Juni 2003 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 02 B das Patent
unter der Bezeichnung
„Stereoskopisches Endoskop
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 18. Dezember 2003.
Gegen das Patent hat die Fa. A… AG in B… am 18. März 2004
Einspruch erhoben.
Sie stützt ihren Einspruch im Einspruchsschriftsatz unter Anderem auf
Druckschriften und macht unzulässige Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) sowie
- 3 -
fehlende erfinderische Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 PatG) hinsichtlich des
Streitpatents geltend.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das angegriffene Patent in beschränktem Umfang
aufrechtzuerhalten
- gemäß Hauptantrag mit
Patentanspruch
1 vom 1.
Dezember 2004, eingegangen am
3. Dezember 2004,
Patentanspruch 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Patentansprüchen 2 bis 6, noch anzupassender Beschreibung und
12 Blatt Zeichnungen mit 19 Figuren wie erteilt;
- gemäß Hilfsantrag 1 mit
Patentansprüchen
1 bis 6, überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
sonstige Unterlagen wie Hauptantrag;
- gemäß Hilfsantrag 2 mit
Patentansprüchen 1 bis 5 wie Hilfsantrag 1,
sonstige Unterlagen wie Hauptantrag.
Im Einspruchsverfahren wurden unter Anderem folgende Druckschriften genannt:
D4: DE 41 05 326 A1,
D5: US 4 651 201,
D6: US 4 862 873,
D7: EP 0 019 792 A1.
- 4 -
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„1. Stereoskopisches Endoskop (1; 21; 22; 35 43; 54) mit einem
Objektivlinsensystem (5; 36), das ein Bild von einem Gegenstand
erzeugt, wobei das Objektivlinsensystem (5; 36) am vorderen
Ende eines Einführteils (2; 46) angeordnet ist und eine einzige
optische Achse aufweist,
einer Bildübertragungseinrichtung
(6, 7), die koaxial zu dem
Objektivlinsensystem (5; 36) angeordnet ist und das durch das
Objektivlinsensystem (5; 36) erzeugte Bild überträgt,
einer Pupillen-Trenneinrichtung (8; 50; 55), die das über das
Objektivlinsensystem (5;
36) und die Bildübertragungs-
einrichtung (6, 7) übertragene Bild trennt, so dass ein rechtes und
ein linkes Bild des Gegenstandes erhalten werden,
einer Bildaufnahmeeinrichtung (11a, 11b; 25; 11; 39; 45a, 45b;
56a, 56b), die mittels der Pupillen-Trenneinrichtung (8; 50; 55)
erhaltene linke und rechte Bilder aufnimmt,
einer ersten Stützeinrichtung, die zumindest das
Objektivlinsensystem (5; 36) enthält, und
einer zweiten Stützeinrichtung (12), die zumindest die Pupillen-
Trenneinrichtung
(8; 50; 55) und die Bildaufnahme-
einrichtung (11a, 11b; 25; 11; 39; 45a, 45b; 56a, 56b) enthält,
wobei die erste Stützeinrichtung und die zweite
Stützeinrichtung (12) relativ zueinander um eine sich längs der
Längsrichtung des Endoskops (1; 21; 22; 35 43; 54) erstreckende
Achse drehbar sind.“
- 5 -
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„1. Stereoskopisches Endoskop
(1; 21; 22; 35) mit einem
Objektivlinsensystem (5; 36), das ein Bild von einem Gegenstand
erzeugt, wobei das Objektivlinsensystem (5; 36) am vorderen
Ende eines Einführteils
(2) angeordnet ist und eine einzige
optische Achse aufweist,
einer Bildübertragungseinrichtung
(6, 7) mit einer einzigen
optischen Achse, die koaxial zu dem Objektivlinsensystem (5; 36)
angeordnet ist und das durch das Objektivlinsensystem (5; 36)
erzeugte Bild überträgt,
einer Pupillen-Trenneinrichtung
(8), die das über das
Objektivlinsensystem (5;
36) und die Bildübertragungs-
einrichtung (6, 7) übertragene Bild trennt, so dass ein rechtes und
ein linkes Bild des Gegenstandes erhalten werden,
einer Bildaufnahmeeinrichtung (11a, 11b; 25; 11; 39), die mittels
der Pupillen-Trenneinrichtung (8) erhaltene linke und rechte Bilder
aufnimmt,
einer ersten Stützeinrichtung, die zumindest das Objektiv-
linsensystem (5; 36) enthält, und
einer zweiten Stützeinrichtung (12), die zumindest die Pupillen-
Trenneinrichtung (8) und die Bildaufnahmeeinrichtung (11a, 11b;
25; 11; 39) enthält,
wobei die erste Stützeinrichtung und die zweite
Stützeinrichtung (12) relativ zueinander um eine sich längs der
Längsrichtung des Endoskops (1; 21; 22; 35) erstreckende Achse
drehbar sind.“
- 6 -
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 lautet:
„1. Stereoskopisches Endoskop
(1; 21; 22; 35) mit einem
Objektivlinsensystem (5; 36), das ein Bild von einem Gegenstand
erzeugt, wobei das Objektivlinsensystem (5; 36) am vorderen
Ende eines Einführteils
(2) angeordnet ist und eine einzige
optische Achse aufweist,
einer Bildübertragungseinrichtung
(6, 7) mit einer einzigen
optischen Achse, die koaxial zu dem Objektivlinsensystem (5; 36)
angeordnet ist und das durch das Objektivlinsensystem (5; 36)
erzeugte Bild überträgt,
einer Pupillen-Trenneinrichtung
(8), die das über das
Objektivlinsensystem (5;
36) und die Bildübertragungs-
einrichtung (6, 7) übertragene Bild trennt, so dass ein rechtes und
ein linkes Bild des Gegenstandes erhalten werden,
einer Bildaufnahmeeinrichtung (11a, 11b; 25; 11; 39), die mittels
der Pupillen-Trenneinrichtung (8) erhaltene linke und rechte Bilder
aufnimmt,
einer ersten Stützeinrichtung, die zumindest das Objektiv-
linsensystem (5; 36) enthält, und
einer zweiten Stützeinrichtung (12), die zumindest die Pupillen-
Trenneinrichtung (8) und die Bildaufnahmeeinrichtung (11a, 11b;
25; 11; 39) enthält,
wobei die erste Stützeinrichtung und die zweite
Stützeinrichtung (12) relativ zueinander um eine sich längs der
Längsrichtung des Endoskops (1; 21; 22; 35) erstreckende Achse
drehbar sind, und
wobei die zweite Stützeinrichtung innerhalb eines Bedien-/
Halteteils (3) drehbar angeordnet ist.“
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Dem Patentgegenstand soll gemäß Patentschrift Spalte 3 Abs. 1 die Aufgabe
zugrunde liegen, ein stereoskopisches Endoskop zu schaffen, bei dem sich die
Drehung des Endoskops um seine optische Achse nicht auf das betrachtete Bild
auswirkt.
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Senat ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147
Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geblieben,
da nach dem gemäß § 99 PatG in Verbindung mit § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO heran-
zuziehenden Grundsatz der perpetuatio fori die einmal begründete Zuständigkeit
durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Ein-
spruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 nicht ent-
fallen ist (im Anschluss an 23
W
(pat) 327/04,
23 W (pat) 313/03,
19 W (pat) 344/04).
III.
Der rechtzeitig eingegangene Einspruch ist auch im Übrigen zulässig. Er führt zum
Widerruf des Patents.
Das Streitpatent betrifft ein stereoskopisches Endoskop.
Endoskope, die zur Betrachtung von (und auch zum Eingriff in) Hohlräumen, z. B.
Körperhöhlen verwendet werden, bestehen üblicherweise aus einem ein Objektiv
und eine Bildübertragungsoptik enthaltenden, langen Einführteil und einem daran
anschließenden Beobachtungsteil. Dieses kann mit einer Bildaufnahmeeinrichtung
versehen sein, wobei das aufgenommene Bild auf einem Monitor dargestellt wird.
Im Falle eines stereoskopischen Endoskops kann die Bildaufnahmeeinrichtung
- 8 -
zwei Bildaufnahmegeräte, etwa zwei CCD-Einrichtungen aufweisen, die rechte
und linke Bilder aufnehmen; die Drehlage des Bildes auf dem Monitor wird dabei
durch die Lage der beiden CCD-Einrichtungen bestimmt. Bei Endoskopen, in
denen die Bildaufnahmeeinrichtung mit der Abbildungsoptik starr verbunden ist,
besteht das Problem, dass bei einer Drehung des Endoskops um seine
Längsachse die Bildaufnahmeeinrichtung mit gedreht wird und sich das auf dem
Monitor dargestellte Bild ebenfalls (in entgegengesetzter Richtung) dreht. Dann
stimmt die vertikale Richtung (Oben/Unten-Beziehung) des betrachteten
Körperbereichs nicht mehr mit der vertikalen Richtung des Monitors überein, was
für den Bediener eine Beurteilung des angezeigten Bildes und eine Manipulation
von durch das Endoskop eingeführten Behandlungsinstrumenten erschwert, vgl. in
der Streitpatentschrift insbesondere Sp. 2 Abs. [0012] und [0013].
Dieses Problem wird gemäß der Streitpatentschrift bei einem stereoskopischen
Endoskop unter Anderem dadurch gelöst, dass eine das Endoskopobjektiv
enthaltende erste Stützeinrichtung (die im Wesentlichen das Einführteil umfasst)
und eine zweite Stützeinrichtung, welche die Bildaufnahmeeinrichtung und eine
Pupillen-Trenneinrichtung zur stereoskopischen Bildaufteilung enthält, relativ
zueinander um die Endoskoplängsachse drehbar sind. Hierdurch lassen sich
Drehungen des Endoskops um seine Längsachse kompensieren, so dass sie sich
nicht auf das Monitorbild auswirken.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich, angelehnt an die Gliederung der
Einsprechenden, folgendermaßen gliedern:
i.
Stereoskopisches Endoskop mit
ii. einem
Objektivlinsensystem, das ein Bild von einem
Gegenstand erzeugt, wobei das Objektivlinsensystem am
vorderen Ende eines Einführteils angeordnet ist und
iii.
eine einzige optische Achse aufweist,
- 9 -
iv. einer
Bildübertragungseinrichtung mit einer einzigen optischen
Achse,
v.
die koaxial zu dem Objektivlinsensystem angeordnet ist und
vi.
das durch das Objektivlinsensystem erzeugte Bild überträgt,
vii. einer Pupillen-Trenneinrichtung, die das über das
Objektivlinsensystem und die Bildübertragungseinrichtung
übertragene Bild trennt, so dass ein rechtes und ein linkes Bild
des Gegenstandes erhalten werden,
viii. einer Bildaufnahmeeinrichtung, die mittels der Pupillen-
Trenneinrichtung erhaltene linke und rechte Bilder aufnimmt,
ix. einer ersten Stützeinrichtung, die zumindest das
Objektivlinsensystem enthält,
x.
einer zweiten Stützeinrichtung, die zumindest die Pupillen-
Trenneinrichtung und die Bildaufnahmeeinrichtung enthält,
xi. wobei die erste Stützeinrichtung und die zweite
Stützeinrichtung relativ zueinander um eine sich längs der
Längsrichtung des Endoskops erstreckende Achse drehbar
sind.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 enthält zusätzlich das Merkmal
xii.
und wobei die zweite Stützeinrichtung innerhalb eines Bedien-/
Halteteils drehbar angeordnet ist.
Als Fachmann ist hier ein Diplomphysiker mit guten Kenntnissen in der Optik und
Erfahrung in der Entwicklung von Endoskopen anzusehen.
Der erteilte Anspruch 1 und ebenso der jeweilige Anspruch 1 nach Hauptantrag
und nach den Hilfsanträgen sind zulässig. Sie gehen nicht über den Inhalt der
ursprünglich eingereichten Patentanmeldung hinaus. Der jeweilige Anspruch 1
- 10 -
nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen geht auch nicht über das erteilte
Patent hinaus und erweitert nicht dessen Schutzbereich.
Der erteilte Anspruch 1 geht aus dem ursprünglichen Anspruch 1 hervor, wobei
zum Einen in den Merkmalen ix und x der ursprünglich offenbarte Ausdruck
„abstützt“ durch „enthält“ ersetzt wurde. Dass die Stützeinrichtungen die jeweils
angegebenen Teile enthalten, geht in den Anmeldeunterlagen aus den
Ausführungsbeispielen gemäß Fig.
1, 2, 7 und 13 mit den zugehörigen
Beschreibungsteilen hervor, wobei die zweite Stützeinrichtung jeweils dem
Drehabschnitt 12 entspricht, vgl. den ursprünglichen Anspruch 2. Zum Anderen
wurden im erteilten Anspruch
1 geringfügige sprachliche Änderungen
vorgenommen und Bezugszeichen eingefügt, die teilweise falsch sind, da sie zu
nicht vom Anspruch 1 umfassten Figurenbeispielen (vgl. Fig. 19) gehören; dies
stellt jedoch keine inhaltliche Änderung des Anspruchs 1 dar und ist zulässig.
Im geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag wurden die falschen Bezugszeichen
gestrichen, was keine inhaltliche Änderung darstellt und zulässig ist; außerdem
enthält der geltende Anspruch 1 zusätzlich zum erteilten Anspruch 1 die Angabe,
dass nicht nur das Objektivlinsensystem (vgl. Merkmal iii), sondern auch die Bild-
übertragungseinrichtung eine einzige optische Achse aufweist, siehe Merkmal iv.
Dass die Bildübertragungseinrichtung, die im Wesentlichen dem Einführteil des
Endoskops zugeordnet ist, nur eine einzige optische Achse besitzt, geht aus den
ursprünglichen Unterlagen S. 12 Z. 6 bis 8 und aus der Streitpatentschrift Sp. 6
Z. 8 bis 10 hervor, ebenso aus allen zum ursprünglichen und erteilten Anspruch 1
gehörigen Ausführungsbeispielen in den ursprünglichen Unterlagen und in der
Streitpatentschrift, vgl. die Figuren 1, 2, 3, 7, 13, 14 und 15; dies war für den
Fachmann als zur Erfindung gehörig zu erkennen. Die Änderung gemäß
Merkmal iv stellt zudem eine Einschränkung des erteilten Anspruchs 1 dar und
erweitert den Schutzbereich des erteilten Patents nicht. Der Anspruch 1 nach
Hauptantrag ist somit zulässig.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 enthält zusätzlich zum Anspruch 1 nach
Hauptantrag das Merkmal, dass die zweite Stützeinrichtung innerhalb eines
Bedien-/Halteteils drehbar angeordnet ist. Dieses Merkmal geht in den
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Anmeldeunterlagen aus den Figuren 1, 7 und 11 bis 13 (vgl. den Drehabschnitt mit
dem Bezugszeichen
12) mit der zugehörigen Beschreibung hervor; in der
Patentschrift geht es aus den erteilten Unteransprüchen 2 und 3 hervor, stellt eine
Beschränkung des (zulässigen) Anspruchs 1 nach Hauptantrag dar und erweitert
den Schutzbereich des erteilten Patents nicht. Auch der Anspruch
1 nach
Hilfsantrag 1 und 2 ist somit zulässig.
Die Gegenstände des Anspruchs
1 gemäß Hauptantrag und gemäß den
Hilfsanträgen 1 und 2 sind unbestritten neu. Sie beruhen jedoch nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die von der Einsprechenden im Einspruchsschriftsatz genannte Druckschrift D7
zeigt ein stereoskopisches Operationsmikroskop mit Wechselobjektiven 2,12,22.
Zum Stand der Technik wird unter Anderem auf stereoskopische Endoskope mit
zwei parallelen Optiken im langgestreckten Grundkörper hingewiesen; diese
Anordnung wird als nachteilig bezeichnet, vgl. S. 3 Abs. 1. Im aus D7 Fig. 1
bekannten Operationsmikroskop weisen das Objektivlinsensystem 12 und die
koaxial dazu angeordnete Bildübertragungseinrichtung 2 eine einzige optische
Achse auf, was den Vorteil der leichten und billigen Herstellbarkeit bietet, vgl. S. 4
Z. 1 bis 3 - ; außerdem trennt eine Pupillen-Trenneinrichtung 16
das über das Objektivlinsensystem und die Bildübertragungseinrichtung
übertragene Bild für die stereoskopische Betrachtung - . Der Anschluss
einer Bildaufnahmeeinrichtung ist auf S. 5 Z. 17 bis 21 angesprochen. Eine erste
Stützeinrichtung enthält das Objektivlinsensystem und die Bildübertragungs-
einrichtung -
. Eine zweite Stützeinrichtung enthält die Pupillen-
Trenneinrichtung – . Eine Verdrehbarkeit von erster und
zweiter Stützeinrichtung gegeneinander ist nicht angesprochen. Es wird auch eine
Ausführung als monokulares Endoskop gelehrt, vgl. S. 4 Abs. 1, Fig. 4 mit
Beschreibung sowie Anspruch 9.
- 12 -
Außerdem ist aus der bereits im Prüfungsverfahren zitierten und von der
Einsprechenden im Einspruchsschriftsatz genannten Druckschrift
D4 ein
Endoskop mit einer anschließbaren Kamera bekannt. Die Kamera mit exzentrisch
zur Endoskoplängsachse befindlichem Schwerpunkt ist um diese Achse frei
drehbar gelagert, so dass sie bei Drehung des Endoskops um seine Achse ihre
Lage unter dem Einfluss der Schwerkraft beibehält, vgl. den Anspruch
1.
Hierdurch wird eine Drehung des auf einem Monitor dargestellten Bildes, die durch
die Drehung des Endoskops um seine Längsachse entstünde, automatisch
ausgeglichen bzw. verhindert, vgl. Sp. 1 Z. 49 bis 54 i. V. m. Z. 24 bis 33.
Die Druckschriften
D5 und D6 betreffen stereoskopische Endoskope mit
angeschlossener Bildaufnahmeeinrichtung, vgl. in D5 Fig. 2 und 6, in D6 z. B.
Fig. 1, 12 oder 22, jeweils mit der zugehörigen Beschreibung; es werden zwei
Bildaufnahmegeräte verwendet, eines zur Aufnahme des linken und eines zur
Aufnahme des rechten Bildes. Das Objektiv und die Bildübertragungseinrichtung
(D5 Fig. 4, D6 Fig. 1) weisen hier zwei parallele optische Achsen auf.
Wie oben erläutert, ist aus D7 bereits ein stereoskopisches Operationsmikroskop
mit den bekannt. In D7 ist auch eine
Ausführung als monokulares Endoskop ausgewiesen. Das in D7 ausgewiesene
Operationsmikroskop, das gemäß D7 S.
4 Abs.
3 mit einem langen,
zusammengesetzten Objektiv (entsprechend einem Objektivlinsensystem und
einer Bildübertragungseinrichtung in der Nomenklatur des Streitpatents) versehen
werden kann und damit prinzipiell einen ähnlichen Aufbau wie ein Endoskop
besitzt, wird an Tragarmen gehaltert (kipp- und schwenkbar gemäß S. 5 Z. 6 bis
8), während Endoskope, auf die in D7 als Stand der Technik Bezug genommen
wird, im Allgemeinen vom Bediener mit der Hand geführt werden, vgl. D7 S. 1 Z. 4
bis 6 i. V. m. S. 3 Abs. 2. Für den Fachmann liegt es nahe, den in D7 als
vorteilhaft beschriebenen optischen Aufbau eines stereoskopischen Operations-
mikroskops auf ein stereoskopisches Endoskop zu übertragen - . Das
Vorsehen von Bildaufnahmeeinrichtungen (und die Darstellung des
- 13 -
aufgenommenen Bildes auf einem Monitor) ist sowohl bei Operationsmikroskopen
(vgl. D7 S. 5 Z. 17 bis 21) als auch bei Endoskopen fachüblich bekannt, vgl. z. B.
D6 oder D5 Fig. 6. Will der Fachmann ein gemäß D7 Fig. 1 aufgebautes
stereoskopisches Endoskop mit Bildaufnahmeeinrichtungen versehen, so wird er
zwei Bildaufnahmegeräte für das rechte und das linke Bild nachfolgend und in
fester räumlicher Beziehung zur Pupillen-Trenneinrichtung (Prismen 16) anordnen,
entsprechend einer Betrachtung durch einen menschlichen Beobachter
- . Hierbei stößt der Fachmann zwangsläufig auf das auch bei
monoskopischen Endoskopen mit Bildaufnahmeeinrichtung bekannte Problem der
Drehung des Monitorbildes bei Drehung des Endoskops bzw. von dessen
Einführteil. Zur Lösung dieses Problems erhält er aus D4 die Anregung, die
Bildaufnahmeeinrichtung (im dort gezeigten monoskopischen Endoskop nur diese)
frei verdrehbar am Einführteil des Endoskops zu lagern. Wie der auf dem Gebiet
der Optik bewanderte Fachmann erkennt, ist im Fall des durch D7 nahe gelegten
stereoskopischen Endoskops die Drehlage des Monitorbildes nicht durch die
beiden Bildaufnahmeeinrichtungen alleine, sondern durch deren gegenseitige,
durch die Pupillen-Trenneinrichtung (Prismen
16) und nachfolgende Optik
festgelegte Lage vorgegeben, so dass zur Kompensation der Bilddrehung die
Bildaufnahmeeinrichtungen nicht alleine, sondern gemeinsam mit der Pupillen-
Trenneinrichtung und der nachfolgenden Optik um die optische Achse des
Einführteils gedreht werden müssen; dies geschieht sinnvollerweise durch
Drehung einer diese Bauteile enthaltenden zweiten Stützeinrichtung -
.
Somit gelangt der Fachmann ausgehend vom aus D7 Vorbekannten unter
Heranziehung der aus D4 bekannten Lehre und unter Zuhilfenahme seines
Fachwissens, also ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zum Gegenstand
des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag hat daher keinen Bestand.
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Entsprechendes gilt für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2:
Dem Fachmann, der das wie oben ausgeführt durch D7 i. V. m. D4 nahe gelegte
Endoskop realisieren will, und dem aus seinem Fachwissen bekannt ist, dass ein
zum Einführen in den menschlichen Körper vorgesehenes Endoskop vor
Verunreinigungen durch Körperflüssigkeiten möglichst geschützt werden muss,
wird ohne Weiteres dieses Endoskop mit einer einteiligen Hülle umgeben, so dass
keine Verunreinigungen in Verbindungsbereiche wie das Drehgelenk zwischen
erster und zweiter Stützeinrichtung eindringen können. Der die zweite
Stützeinrichtung (Beobachtungsteil) umgebende Bereich dieser Hülle wirkt dann
als Bedien-/Halteteil, innerhalb dessen die zweite Stützeinrichtung drehbar
angeordnet ist . Damit ergab sich für den Fachmann beim aus D7
i.
V.
m. D4 nahegelegten Endoskop auch das zusätzliche Merkmal
xii des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 ohne erfinderische Tätigkeit in nahe
liegender Weise.
Auch der Patentanspruch
1 gemäß Hilfsantrag
1 und 2 ist daher nicht
rechtsbeständig.
Mit dem Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen fallen auch die jeweiligen, auf
den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche. Es erübrigt sich somit darauf
einzugehen, ob diese Unteransprüche zulässig sind.
Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.
gez.
Unterschriften