Urteil des BPatG vom 17.07.2007

BPatG: ältere marke, star, verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, verkehr, unternehmen, gesamteindruck, auflage, familienname, anfang

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 27/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
08.05
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betreffend die Marke 303 03 900
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Juli 2007 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Hock als Vorsitzende,
des Richters Kätker und des Richters Dr. Kortbein
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 303 03 900
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eingetragen für
„Chemische Erzeugnisse für gewerbliche und wissenschaftliche
Zwecke; Waschkonservierungsmittel, Abperlmittel für Autowasch-
anlagen, Lackkonservierungsmittel, Frostschutzmittel für Schei-
benwaschanlagen und Kühler, Reinigungs- und Konservierungs-
mittel für Motoren, Mittel für Gummi und Reifenpflege, Silikonent-
ferner, Batteriewasser, Rostumwandler, chemische Zusätze zur
Verbesserung der Eigenschaften von Kraftstoffen und Ölen, Pfle-
gemittel für Innenausstattungen, wasserverdrängende Mittel,
Teerentfernungsmittel; Starthilfespray, Türschlossenteiser; Far-
ben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel; Färbemittel; Beizen; Un-
terbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsmittel, Spraygrun-
dierung, Spray-Lacke; Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-,
Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Shampoos, Waschpul-
ver, flüssige Waschmittel für Autowaschanlagen, für Dampfstrahl-
und Hochdruckreinigungsgeräte; Scheibenreinigungsmittel für
Scheibenwaschanlagen, pastöse und flüssige Lackreinigungsmit-
tel, Reinigungsmittel für Motoren, Chromputz- und Chrompflege-
mittel, Plastikreinigungsmittel, Bremsenreinigungsmittel, Felgen-
reinigungsmittel, Handreinigungsmittel; technische Öle und Fette;
Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und
Staubbindemittel; Sprühöl, Sprühfett“
ist Widerspruch erhoben worden aus der Wort-/Bildmarke 1 087 866
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eingetragen für
„Poliermittel; Schleifmittel, insbesondere Schleifpapiere, Schleif-
gewebe, Schleiffiber, Schleifkombinationen, nämlich aus Papier
und Gewebe bestehende Kornträgerunterlagen“.
Mit Beschluss vom 3. Januar 2006 hat die Markenstelle für Klasse 1 den Wider-
spruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle besteht keine Ver-
wechslungsgefahr. Auszugehen sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungs-
kraft. Für eine besondere Stärkung oder Schwächung der Kennzeichnungskraft
sei nichts ersichtlich. Die Waren seien teilweise identisch, z. B. hinsichtlich Polier-
und Schleifmittel. Bei der Zielgruppe der streitgegenständlichen Waren könne es
sich um breite Verkehrskreise handeln. Allerdings würden die Waren mit einer ge-
wissen Sorgfalt erworben, da nicht jedes Polier- oder Schleifmittel für jeden Zweck
verwendbar sei, sondern einer genaueren Auswahl für das zu bearbeitende Mate-
rial bedürfe. Dieser Umstand wirke Verwechslungen entgegen.
Zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr sei demnach ein deutlicher Abstand
der sich gegenüberstehenden Marken erforderlich, an den jedoch angesichts der
sorgfältigen Auswahl der Waren keine allzu strengen Anforderungen gestellt wer-
den dürften. Der erforderliche Abstand werde von der angegriffenen Marke ein-
gehalten. Bei Wort-/Bildmarken messe der Verkehr in der Regel dem Wortbe-
standteil eine prägende Bedeutung zu. Es stünden sich somit die beiden Marken-
wörter „STAR CARE“ und „STARCKE“ gegenüber. Klanglich sei keine Ähnlichkeit
der wie „Star Kähr“ bzw. „Schtarke“ ausgesprochenen Markenwörter festzustellen.
Sie wiesen eine unterschiedliche Vokalfolge und einen etwas anderen Sprech-
und Betonungsrhythmus auf. Der Begriff „STAR CARE“ bestehe aus einfachen, im
Inland weit verbreiteten englischen Wörtern und werde auch ohne Englischkennt-
nisse am Anfang „st“ ausgesprochen. Die ältere Marke beginne klanglich mit ei-
nem „scht“. Bei der angegriffenen Marke handele es sich zudem um zwei Wörter,
so dass zwischen den beiden Wörtern zumindest eine kurze Pause gemacht
werde. Dies sei bei der Widerspruchsmarke nicht der Fall. Auch seien die beiden
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Wortbestandteile der angegriffenen Marke gleichermaßen prägend. Es bestehe
kein Anlass, einen der beiden Wortbestandteile „Star“ bzw. „Care“ weniger zu be-
achten und von dem Grundsatz abzuweichen, eine Marke in ihrer Gesamtheit zu
würdigen. Ferner werde die angegriffene Marke vom Verkehr in Sinne von „Spit-
zenpflege“ verstanden. Demgegenüber handele es sich bei der Widerspruchs-
marke um einen Eigennamen. Dieser unterschiedliche Sinngehalt diene zusätzlich
dazu, die Markenwörter besser auseinander halten zu können. Die Unterschiede
würden somit in jedem Fall wahrgenommen, so dass keine klangliche Ähnlichkeit
der Marken bestehe. Auch schriftbildlich sei eine Ähnlichkeit aufgrund der typi-
schen Umrisscharakteristik der Buchstaben „AR“ und „K“ nicht zu erkennen. In
Normalschrift verfüge die Widerspruchsmarke durch das „k“ zudem über eine
weitere Oberlänge, die der angegriffenen Marke fehle. Wegen der nicht hinrei-
chenden Ähnlichkeit der Marken könne dahingestellt bleiben, ob die bestrittene
Benutzung der Widerspruchsmarke ausreichend glaubhaft gemacht worden sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie sinn-
gemäß beantragt,
den Beschluss vom 3. Januar 2006 aufzuheben und die Löschung
der Eintragung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht. Vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt hat die Widersprechende ausgeführt, dass sie im Verkehr weltweit
eine ausgesprochen bedeutsame Stellung innehabe. Ihre Marke sei ein Phanta-
siebegriff ohne Bezug zu den beanspruchten Waren, so dass sie auch angesichts
ihrer umfangreichen Benutzung eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft
aufweise. Sie sei zudem kein geläufiger Familienname. Des Weiteren handele es
sich um eine bekannte Dachmarke der Widersprechenden, die neben weiteren
(Zweit-)Marken auf den Produkten angebracht sei und als besonders wichtiger
Herstellungshinweis diene. Polier- und Schleifmittel seien identisch in beiden Ver-
zeichnissen enthalten. Insbesondere „Teerentfernungsmittel“, „Rostschutzmittel“,
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„Putz-, Polier-, Fettentfernungsmittel“, „Reinigungsmittel für Motoren“ und „Chrom-
putz- und Chrompflegemittel, Plastikreinigungsmittel, Bremsenreinigungsmittel,
Felgenreinigungsmittel“ der jüngeren Marke seien hochgradig ähnlich zu „Schleif-
mittel“ der älteren Marke, da jene oftmals selbst eine schleifende Wirkung aufwie-
sen, in Verbindung mit Schleifmitteln eingesetzt oder diesbezüglich Surrogate dar-
stellen würden. Auch bestehe eine klangliche Ähnlichkeit zwischen den sich ge-
genüberstehenden Marken, die wie „starkär“ bzw. „starcke“ ausgesprochen wür-
den. Die Anfangssilben „star“ seien gleich. Insbesondere werde der Wortanfang in
beiden Marken abhängig von der jeweiligen Region entweder „st“ oder „scht“, je-
doch immer identisch ausgesprochen. Auch seien die beiden Marken am Ende
klanglich ähnlich. Ferner wiesen die beiden Marken Gemeinsamkeiten im Sprech-
und Betonungsrhythmus sowie die identische Vokalfolge „a-e“ und die ähnliche
Konsonantenfolge „st-r-k(c)“ auf. Insgesamt würden die stärker ins Gewicht fallen-
den Gemeinsamkeiten überwiegen, so dass die Marken klanglich außerordentlich
ähnlich und damit verwechselbar seien. Auf die vor der Markenstelle gemäß § 43
Abs. 1 Satz 1 MarkenG erhobene Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin
hat die Widersprechende Schleifpapiere, Verpackungsmaterialien, Prospekte,
Kundenrechnungen aus den Jahren 1998 bis 2003 sowie eine eidesstattliche Ver-
sicherung ihres Geschäftsführers vorgelegt. Ihrer Ansicht nach wird das ältere
Zeichen als Dachmarke rechtserhaltend benutzt.
Die Markeninhaberin hat demgegenüber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf den angegriffenen Beschluss und einen Beschluss
des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 12. Juni 2006 verwiesen, mit
dem der Widerspruch aus der älteren Marke gegen die Eintragung einer der an-
gegriffenen Marke entsprechenden Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen wurde.
Im Verfahren vor der Markenstelle hat die Markeninhaberin ergänzend geltend
gemacht, dass der Endlaut bei „STARCKE“ ein helles klares „e“ und bei „STAR
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CARE“ ein stummes „e“ sei, so dass letztgenanntes Zeichen klanglich mit einem
„r“ ende. Ferner handele es sich bei der Widerspruchsmarke um einen deutschen
Namen, der keine Beziehung zu dem englischen Ausdruck „STAR CARE“ auf-
weise. Auch schriftbildlich seien die Zeichen nicht verwechslungsfähig, da die an-
gegriffene Marke aus zwei untereinander geschriebenen Wörtern und die ältere
Marke aus einem einzelnen Wort bestehe. Zudem sei die Kennzeichnung
„STARCKE“ als geläufiger deutscher Familienname weder eigentümlich noch
phantasievoll. Schließlich werde die Widerspruchsmarke nicht als Produktmarke,
sondern ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und damit nicht rechtser-
haltend benutzt. Insbesondere seien die Produkte der Beschwerdeführerin mit
weiteren Phantasiebezeichnungen versehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zwischen den Vergleichszeichen besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne der
§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass
die bereffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder
gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen
stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der
Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den
Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die
sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für
die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend
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darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder
Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig
als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH
GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt vorliegend Folgendes:
1. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als normal, allenfalls als
geringfügig erhöht anzusehen.
Die Bezeichnung „STARCKE“ ist von Hause aus uneingeschränkt zur
Unterscheidung der Waren der Widersprechenden von solchen anderer
Unternehmen geeignet und demzufolge durchschnittlich kennzeichnungskräftig.
Zum einen stellt sie keine warenbeschreibende Angabe dar. Zum anderen kann
auch unter Berücksichtigung der von der Widersprechenden vorgelegten
Telefonbuchauszüge nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen
weit verbreiteten und damit nicht unterscheidungskräftigen deutschen
Familiennamen handelt. Außerdem ist nicht feststellbar, dass es ähnliche benutzte
Drittmarken gibt, die zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft des älteren
Zeichens führen würden. Alle im Markenregister ermittelten Marken mit dem
Bestandteil „STARCKE“ gehören der Beschwerdeführerin.
Für eine leichte Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im
Hinblick auf die geschützten Waren sprechen die von der Beschwerdeführerin
eingereichten Benutzungsunterlagen. Aus ihnen geht u. a. hervor, dass mit ihr im
Zeitraum
1998 bis 2003 jährlich Umsätze zwischen ca. … bis ca.
EUR in Deutschland erzielt worden sind. Allerdings reichen die
Belege nicht für die Annahme einer umfangreichen Verkehrsbekanntheit und
damit einer stark erhöhten Kennzeichnungskraft aus. Eine solche kann nur dann
zugrunde gelegt werden, wenn die hierfür maßgeblichen Umstände liquide sind
(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 9, Rdnr. 191). Dies ist vorlie-
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gend jedoch nicht der Fall, da insbesondere keine Unterlagen zum Grad der
Bekanntheit der Widerspruchsmarke eingereicht wurden.
2. Auch unter Zugrundelegung der rechtserhaltenden Benutzung der Wider-
spruchsmarke und teilweiser Identität bzw. Ähnlichkeit der sich gegenüberstehen-
den Waren besteht mangels Markenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr:
a) Unmittelbare Verwechslungen sind nicht zu befürchten, da die Vergleichszei-
chen zum einen vom Gesamteindruck her deutliche Unterschiede aufweisen. Ins-
besondere fallen die Bildelemente in der jüngeren Marke deutlich auf und finden
keine Entsprechung in der Widerspruchsmarke, die allein aus einem Wort in aus-
geprägtem Fettdruck besteht.
Zum anderen lässt auch ein Vergleich der jeweiligen Wortbestandteile nicht
erwarten, dass beide Zeichen in rechtserheblichem Umfang verwechselt werden.
Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke wird durch die Wörter „STAR
CARE“ geprägt, da beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen das
Wort in der Regel als einfachste und kürzeste Bezeichnungsform herausgegriffen
wird (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnr. 296). Sie bilden einen Gesamt-
begriff, so dass weder „STAR“ noch „CARE“ als jeweils allein prägendes Element
in Betracht kommen.
Es ist davon auszugehen, dass „STAR CARE“ von dem Großteil des Verkehrs als
englischer Begriff aufgefasst wird. Es handelt sich hierbei um auch im Inland häu-
fig verwendete Wörter. Zudem liegt die Interpretation des Elements „STAR“ als
das englische Wort für „Stern“ (vgl. Pons Großwörterbuch Englisch-Deutsch,
1. Auflage, Seite 880) aufgrund der oben und unten befindlichen Sterndarstellun-
gen nahe. Demzufolge werden die Wortbestandteile der jüngeren Marke vornehm-
lich wie „star kär“ ausgesprochen. Allerdings können sie sich bei schneller Aus-
sprache auch wie „schtar kär“ anhören. Demgegenüber klingt die Widerspruchs-
marke wie „starke“ oder bei undeutlicher Aussprache wie „schtarke“. Insofern be-
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steht zwar die Möglichkeit, dass die sich gegenüberstehenden Wortelemente am
Anfang klanglich übereinstimmen („schtar“). Allerdings reicht dies nach Auffassung
des Senats nicht für eine klangliche Verwechslungsgefahr aus. Einerseits wird ein
Teil des Verkehrs die Marken wie „star kär“ und „schtarke“ aussprechen, so dass
die Gemeinsamkeiten am Zeichenanfang nicht mehr so stark ausgeprägt sind.
Andererseits endet die Wortfolge „STAR CARE“ klanglich mit einem „r“, während
bei dem Namen „STARCKE“ ein „e“ am Schluss zu hören ist. Zudem weicht die
phonetische Vokalfolge „a-ä“ der jüngeren Marke von derjenigen der älteren
Marke („a-e“) ab. Auch der Sprech- und Betonungsrhythmus weist - wie die Mar-
kenstelle zutreffend ausführt - Unterschiede auf. „STAR CARE“ besteht aus zwei
Wörtern, zwischen denen normalerweise eine kurze Pause eingelegt wird. Beide
werden zudem am Wortanfang betont und langgezogen ausgesprochen.
„STARCKE“ ist dagegen ein einziges Wort, bei dem häufig der Mittelkonsonant „r“
verschluckt wird.
Auch ist eine schriftbildliche Ähnlichkeit zu verneinen. Die jüngere Marke besteht
aus zwei Wörtern, die untereinander angeordnet sind. Demgegenüber weist die
ältere Marke nur ein einziges Wort auf. Anhaltspunkte dafür, dass die
Wortbestandteile der jüngeren Marke hintereinander wiedergegeben oder
zusammengeschrieben werden, liegen nicht vor. Insofern ist von der registrierten
Markenform auszugehen. Darüber hinaus fallen deutlich die abweichenden
Buchstaben „AR“ und „K“ auf.
Eine begriffliche Ähnlichkeit kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Bei
„STARCKE“ handelt es sich um ein deutsches Wort, das vom Verkehr in erster
Linie als Eigenname aufgefasst wird. Dagegen ist „STAR CARE“ ein einfacher
englischer Ausdruck mit der wörtlichen Bedeutung „Sternpflege“ (vgl. zu „CARE“:
Pons, a. a. O., Seite 118) oder im übertragenen Sinne mit der Bedeutung
„Spitzenpflege“. Ein Bezug zu dem Eigennamen „STARCKE“ liegt damit nicht vor.
Der verständliche Begriffsgehalt der jüngeren Marke wirkt im Übrigen
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insbesondere auch einer klanglichen Verwechslungsgefahr zusätzlich entgegen
(vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnr. 154).
b) Des Weiteren liegt keine assoziative und vor allem keine mittelbare Verwechs-
lungsgefahr vor. Eine solche setzt u. a. voraus, dass eine identische Buchstaben-
folge nach Art eines eigenständigen Wortstamms hervortritt. Davon kann aller-
dings regelmäßig nicht bei unselbständigen Lautfolgen ausgegangen werden, de-
nen innerhalb des Gesamtworts - vor allem wegen der üblichen Silbentrennung -
diese Eigenständigkeit fehlt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnr. 326). Die
Buchstabenfolge „STAR“ ist jedoch bei der Widerspruchsmarke nicht als selbstän-
diges Element erkennbar. Vielmehr verbindet es sich mit der nachfolgenden Silbe
„CKE“ zu einem Eigennamen. Insofern besteht kein Grund zu der Annahme, dass
der Verkehr den Wortteil „STAR“ herausgreifen und mit dem Element „STAR“ der
jüngeren Marke in Verbindung bringen wird.
Mangels Verwechslungsgefahr war die Beschwerde folglich zurückzuweisen.
Dr. Hock
Kätker
Dr. Kortbein
Cl