Urteil des BPatG vom 01.10.2008

BPatG (klasse, internet, unterscheidungskraft, durchführung, vermietung, werbung, medien, produktion, zeichen, video)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 70/06
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Oktober 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 19 378.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin
Grabrucker, die Richterin Fink und den Richter Dr. Kortbein
- 2 -
beschlossen:
1.
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juli 2005 und
28. April 2006 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung
zurückgewiesen wurde für die Waren und Dienstleistung
"Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Mobiltelefone;
Buchbinderartikel; Papier und Pappe, soweit in Klasse 16
enthalten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen
Möbel); Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen;
Geschäftsführung für andere."
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortfolge
Welcome to man's paradise
ist für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Computer-Software; mit
Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger sowie
Ton- und digitale Bildträger, insbesondere Disketten, CD-ROMS,
DVDs, Chip-Karten, Magnet-Karten, Video-Kassetten, Compact-
Disks und Video-Disks; auf Datenträgern aufgezeichnete Informa-
- 3 -
tionssammlungen und Datenbanken; elektronische Publikationen
(herunterladbar); Mobiltelefone;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen,
Bücher, Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder
und Modelle aus Papier und Pappe; Fotografien; Papier und
Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büro-
artikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausge-
nommen Apparate);
Klasse 25:
Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen;
Klasse 35:
Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in ei-
nem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung,
Plakatanschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Dienstleis-
tungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im In-
ternet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webverti-
sing); Marktforschung und -analyse; Werbung im lnternet für Drit-
te; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing;
Telemarketing; Präsentation von Firmen im lnternet und anderen
Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförde-
rung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltun-
gen; Geschäftsführung für andere;
Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusam-
menstellung von Daten in Computerdatenbanken;
Dienstleistung einer Multimediaagentur, nämlich Präsentation von
Firmen im lnternet und anderen Medien;
- 4 -
E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Bestellannahme, Liefer-
auftragsservice und Rechnungsabwicklung; Durchführung von
Auktionen und Versteigerungen auch im Internet; Vermietung von
Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung von Verträgen über
den An- und Verkauf von Waren für Dritte; Vermittlung von Ver-
trägen über die lnanspruchnahme von Dienstleistungen für Dritte,
soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von Waren für Werbe-
zwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen;
Klasse 38:
Telekommunikation; elektronische Übermittlung von lnformationen
an Dritte, Weiterleitung (Routing) von Informationen über drahtlose
oder leitungsgebundene Netze; Ausstrahlung von Rundfunksen-
dungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten
und Informationen aller Art; E-Mail-Datendienste (= elektronischer
Postversand); Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von
lnformationen im Internet, jeweils soweit in Klasse 38 enthalten;
Klasse 41:
Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, ins-
beondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von
Lehr- und lnformationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicher-
ter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und
auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elek-
tronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar);
Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich Produk-
tion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern;
Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen;
Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Zusammen-
stellen von Fernseh- und Rundfunkprogrammen;
- 5 -
Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung;
Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und
sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsver-
anstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen,
soweit in Klasse 41 enthalten.
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 6. Juli 2005 und die dagegen gerichtete Erinne-
rung mit Beschluss vom 28. April 2006 wegen fehlender Unterscheidungskraft des
angemeldeten Zeichens zurückgewiesen.
Die aus Begriffen der englischen Umgangssprache sprachüblich zusammen-
gesetzte Wortfolge "Welcome to man's paradise" sei für die angesprochenen Ver-
kehrskreise ohne weiteres mit der Bedeutung von "Willkommen im Paradies des
Mannes" verständlich. Der Begriff "Paradies" finde in Zusammensetzungen wie
z. B. "Theater-Paradies, Muffin-Paradies, Kaninchen-Paradies, Kinderparadies" in
der Werbung vielfältig als positiver Hinweis auf ein umfassendes Leistungsan-
gebot Verwendung. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen erschöpfe sich die Wortfolge daher in dem sloganartigen Hinweis auf für
den Mann bestimmte Produkte und Dienstleistungen mit paradiesischen Eigen-
schaften und werde vom angesprochenen Publikum nicht als betriebliches Unter-
scheidungsmittel verstanden.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Be-
gründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die beanspruchte Wortfolge keinen
klaren und eindeutigen Aussagegehalt aufweise und nach der Internetrecherche
bisher keine beschreibende Verwendung finde, sondern ausschließlich von ihr
selbst verwendet werde. Die vom Senat herangezogenen Entscheidungen zur
Schutzunfähigkeit der Zeichen "Backparadies" und "Welcome to wellness" seien
- 6 -
nicht einschlägig, weil die Begriffe "Backparadies" und "wellness" im Gegensatz zu
"man's paradise" eine gewisse begriffliche Schärfe aufwiesen. Hingegen seien die
mit der Anmeldemarke vergleichbare Wortfolge "Alles, was Männern Spaß macht"
und die Wort-/Bildmarke "Wohnparadies" in das Register eingetragen worden.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,
die Beschlüsse vom 6. Juli 2005 und 28. April 2006 aufzuheben.
Sie regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur
teilweise Erfolg. Für die Waren und Dienstleistungen
Computer-Software; mit Informationen versehene maschinell les-
bare Datenträger sowie Ton- und digitale Bildträger, insbesondere
Disketten, CD-ROMS, DVDs, Chip-Karten, Magnet-Karten, Video-
Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf Datenträgern auf-
gezeichnete Informationssammlungen und Datenbanken; elektro-
nische Publikationen (herunterladbar);
Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen,
Bücher, Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus
Papier und Pappe; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (aus-
genommen Apparate);
Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in ei-
nem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung,
- 7 -
Plakatanschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Dienstleis-
tungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im In-
ternet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webver-
tising); Marktforschung und -analyse; Werbung im lnternet für Drit-
te; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing;
Telemarketing; Präsentation von Firmen im lnternet und anderen
Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförde-
rung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltun-
gen; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zu-
sammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Dienstleis-
tung einer Multimediaagentur, nämlich Präsentation von Firmen im
lnternet und anderen Medien; E-Commerce-Dienstleistungen,
nämlich Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsab-
wicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch
im Internet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange);
Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren
für Dritte; Vermittlung von Verträgen über die lnanspruchnahme
von Dienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vor-
führung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleis-
tungspräsentationen;
Telekommunikation; elektronische Übermittlung von lnformationen
an Dritte, Weiterleitung (Routing) von Informationen über drahtlose
oder leitungsgebundene Netze; Ausstrahlung von Rundfunksen-
dungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten
und Informationen aller Art; E-Mail-Datendienste (= elektronischer
Postversand); Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von
lnformationen im Internet, jeweils soweit in Klasse 38 enthalten;
Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, ins-
besondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von
Lehr- und lnformationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicher-
- 8 -
ter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und
auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elek-
tronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar);
Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich Produk-
tion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern;
Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen;
Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Zusammen-
stellen von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Unterhaltung,
insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung
von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Li-
ve-Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen
sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klas-
se 41 enthalten.
steht der Eintragung des angemeldeten Zeichens das Schutzhindernis der fehlen-
den Unterscheidungskraft entgegen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG).
1.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unterneh-
mens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie
entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekenn-
zeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung
der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der ange-
sprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2008, 608,
Rn. 66 f. - EUROHYPO; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH
GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL
WM 2006). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen be-
schreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in Re-
- 9 -
de stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres erfasst, ist der
angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeg-
licher Unterscheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti
KALK; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Dies gilt auch für Angaben,
die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienst-
leistungen nicht unmittelbar betreffen, wenn zu diesen durch die Angabe ein
enger beschreibender Bezug hergestellt wird und der Verkehr deshalb den
beschreibenden Aussagegehalt auch unmittelbar hinsichtlich dieser Waren
oder Dienstleistungen erfasst (vgl. a. a. O. Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006;
BPatG MarkenR 2007, 36, 37 - BuchPartner).
2.
Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Werbeslogans gelten die
gleichen Grundsätze. Die Annahme mangelnder Unterscheidungskraft ist da-
her nur bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussa-
gen allgemeiner Art gerechtfertigt. Anhaltspunkte für die Unterscheidungs-
kraft einer Wortfolge können hingegen Kürze, eine gewisse Originalität und
Prägnanz einer Wortfolge sowie deren Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbe-
dürftigkeit sein (vgl. BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; GRUR
2000, 323, 324 - Partner with the Best; GRUR 2001, 1047, 1046 - LOCAL
PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Ver-
nunft).
3.
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortfolge für die oben ge-
nannten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft.
3.1. Der sprachüblich aus gängigen englischen Wörtern gebildete Slogan be-
deutet in wörtlicher Übersetzung "Willkommen im Mannesparadies". Die
Grußformel "Welcome to" wird ebenso wie die deutsche Entsprechung "Will-
kommen im" in der Werbung vielfältig zur persönlichen Kundenansprache
verwendet und kann daher für sich allein nicht schutzbegründend wirken.
Auch die Aussage "Welcome to paradise" bzw. "Willkommen im Paradies"
- 10 -
nehmen die angesprochenen Verbraucher im geschäftlichen Verkehr ledig-
lich als allgemeines Werbeversprechen und nicht als betrieblichen Herkunfts-
hinweis wahr, so dass es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein auf die
konkrete Kombination mit dem Begriff "man's paradise" im Sinne von "Man-
nesparadies" ankommt.
3.2. Wortzusammensetzungen mit dem Bestandteil "-paradies" sind für den deut-
schen Sprachgebrauch lexikalisch belegt als Bezeichnung für einen Ort oder
Bereich, der als äußerst günstig oder ideal für jemanden angesehen wird
(vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). In
diesem Sinne ist auch der dem Begriff "Mannesparadies" sehr nahekom-
mende Ausdruck "Männerparadies" in unterschiedlichsten Zusammenhängen
gebräuchlich zur Beschreibung des thematischen Bereichs männlicher Inte-
ressen, z. B. "Dort […] findet der Mann noch einen "Rückzugsraum" und
kann eintauchen in "das verpflichtungsfreie Männerparadies.ort-
schatz.uni-leipzig.de; "Angela Merkel verloren im Männerparadies. Die Bun-
deskanzlerin hat die Internationale Automobil-Ausstellung in Frankfurt am
Main eröffnet." - Welt Online vom 13. September 2007 -
"Gerade eben bekomme ich den Newsletter von Ikea: Hej Frauen, extra zur
WM haben wir für eure Männer ein Männerparadies eingerichtet." -
lo.nighttimebird.de; "Alles was den Mann interessiert" -
dies.de; "Das Männerparadies! […] Also, hier soll es um "Männerthemen"
gehen. Autos, Sex, Grillen, Frauen, Silikon pro und contra, Fußball usw.". Die
Wortfolge in ihrer Gesamtheit erschöpft sich damit in dem sloganartigen Hin-
weis auf einen an Männerinteressen ausgerichteten Themen- und/oder Pro-
duktbereich.
4.
Damit fehlt dem Zeichen die Unterscheichungskraft für die Waren und
Dienstleistungen, für die dieser beschreibenden Aussagegehalt im Vor-
dergrund steht.
- 11 -
4.1. In Verbindung mit den Waren "Computer-Software; mit Informationen ver-
sehene maschinell lesbare Datenträger sowie Ton- und digitale Bildträger,
insbesondere Disketten, CD-ROMS, DVDs, Chip-Karten, Magnet-Karten, Vi-
deo-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf Datenträgern aufge-
zeichnete Informationssammlungen und Datenbanken; elektronische Publi-
kationen (herunterladbar); Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschrif-
ten, Zeitungen, Bücher, Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle
aus Papier und Pappe; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenom-
men Apparate)", die alle auf einen bestimmten thematischen Inhalt ausge-
richtet sein können, erfasst das angesprochene Publikum ebenfalls ohne
weiteres den Sachhinweis, dass sich diese inhaltlich mit dem Themenbereich
männlicher Interessen befassen. Denn ungeachtet der Tatsache, dass es
sich bei dem Begriff "man's paradise" um ein sehr breites und vages
Themengebiet handelt, mit dem die angesprochenen Verkehrskreise mög-
licherweise unterschiedliche Vorstellungen verbinden, ist der sachliche Be-
reich hinreichend präzise und treffend erfasst, um als Sachangabe verstan-
den zu werden (vgl. BGH GRUR 2008, 900, Rn. 15 - SPA II; GRUR 2000,
882, 883 - Bücher für eine bessere Welt).
4.2. Entsprechendes gilt wegen des engen beschreibenden Bezugs auch für die
Dienstleistungen "Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeug-
nissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von
Lehr- und lnformationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und
Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-
Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften
(nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios,
nämlich Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträ-
gern". Da nämlich ein enger funktionaler Zusammenhang besteht zwischen
den verschiedenen Print- und elektronischen Medien, die inhaltlich auf Män-
nerthemen ausgerichtet sein können, und den der Herstellung dieser Medien
dienenden Dienstleistungen, erfasst das angesprochene Publikum auch inso-
- 12 -
weit ohne weiteres den inhaltsbeschreibenden Aussagegehalt (vgl. BGH
GRUR 2003, 342 - Winnetou).
4.3. In einer reinen Sachaussage erschöpft sich die Wortfolge darüber hinaus in
Bezug auf die Informations- und Unterhaltungsdienstleistungen "Telekommu-
nikation; elektronische Übermittlung von lnformationen an Dritte, Weiterlei-
tung (Routing) von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene
Netze; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Online-Dienste, nämlich
Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; E-Mail-Daten-
dienste (= elektronischer Postversand); Internet-Dienstleistungen, nämlich
Bereitstellen von lnformationen im Internet, jeweils soweit in Klasse 38 ent-
halten; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Pro-
duktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fern-
seh- und Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und
Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kul-
turellen und sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungs-
veranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in
Klasse 41 enthalten". Sowohl bei den über das Internet erbrachten Informa-
tionsdienstleistungen in Form von Onlineportalen und elektronischen News-
letterdiensten als auch bei der Ausstrahlung und Produktion von Rundfunk-
und Fernsehprogrammen sowie bei Unterhaltungsdienstleistungen im Allge-
meinen ist der Verkehr an die inhaltsbeschreibende Verwendung von Wort-
folgen gewöhnt und nimmt das beanspruchte Zeichen daher nicht als be-
trieblichen Herkunftshinweis wahr (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043,
REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schleche
Zeiten).
4.4. Keine Unterscheidungskraft hat das Zeichen außerdem im Sinne einer Ziel-
gruppen- bzw. Sortimentsangabe für die beanspruchten Werbe- und Han-
delsdienstleistungen. Männer sind eine Zielgruppe von erheblicher wirt-
schaftlicher Bedeutung, die mittlerweile nicht nur in der Automobilbranche,
- 13 -
sondern auch in vielen anderen Marktsegmenten gezielt angesprochen wer-
den und sich durch spezifische Interessen und Bedürfnisse definieren. In
Verbindungen mit den Dienstleistungen ""Werbung, insbesondere Fernseh-
werbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung,
Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Print- und Internetwerbung;
Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im
Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Markt-
forschung und -analyse; Werbung im lnternet für Dritte; Planung und Gestal-
tung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von
Firmen im lnternet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbe-
zwecken; Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbe-
veranstaltungen; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zu-
sammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Dienstleistung einer
Multimediaagentur, nämlich Präsentation von Firmen im lnternet und anderen
Medien; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vorführung von
Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen" er-
schöpft sich das Zeichen daher in dem sloganartigen Hinweis, dass diese an
Männerinteressen ausgerichtet sind und für die männliche Zielgruppe er-
bracht werden. Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen "E-Commerce-
Dienstleistungen, nämlich Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rech-
nungsabwicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im
Internet; Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für
Dritte; Vermittlung von Verträgen über die lnanspruchnahme von Dienstleis-
tungen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten". Wie von der Markenstelle
bereits ausgeführt, ist der Verkehr in diesem Bereich an zahlreiche
Wortkombinationen, wie z. B. Küchenparadies, Teppichparadies, Wohnpara-
dies, zur Beschreibung eines umfassenenden Leistungsangebots gewöhnt.
Er erkennt daher in der beanspruchten Wortfolge lediglich den sloganartigen
Hinweis auf Dienstleistungen, die auf den Erwerb von männeraffinen Pro-
dukten ausgerichtet sind.
- 14 -
5.
Etwas anderes gilt hingegen für die Waren
Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Mobiltelefone;
Buchbinderartikel; Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 ent-
halten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen.
sowie die Dienstleistung
Geschäftsführung für andere.
5.1. Es handelt sich dabei zum einen um Waren, die ihrer Art nach unabhängig
sind von thematischen Inhalten und daher üblicherweise nicht mit The-
menangaben in Verbindung gebracht werden. Die Annahme, der Verkehr
werde in der Wortfolge auch insoweit den im Vordergrund stehenden Hinweis
auf eine thematische Ausrichtung an Männerthemen erkennen, ist daher
fernliegend. Das gilt für die Waren "Bekleidungsstücke; Schuhwaren;
Kopfbedeckungen" auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es
insbesondere bei Veranstaltungen und Aktionen, die an das Gemein-
schaftsgefühl appellieren, üblich ist, verschiedenste Textilien, insbesondere
T-Shirts und Baseballkappen, mit dem jeweiligen Motto oder Slogan zu
bedrucken und als Werbeträger einzusetzen. Zwar sind insoweit Verwen-
dungsmöglichkeiten der Marke denkbar, bei denen die Werbefunktion für die
betreffende Veranstaltung im Vordergrund steht und das Zeichen als reiner
Werbeslogan und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen
wird. Daneben ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber zu
berücksichtigen, dass bei diesen Waren eine herkunftshinweisende
Verwendung der Wortfolge, etwa als eingenähtes Etikett, möglich ist und der
Marke daher ungeachtet ihrer rein werblichen Verwendungsmöglichkeit die
notwendige Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann (vgl.
BGH I ZB 21/06 Rn. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis).
- 15 -
5.2. Auch für die Dienstleistung "Geschäftsführung für andere" lässt sich nicht
feststellen, dass Männer insoweit eine relevante Zielgruppe darstellen bzw.
es eine Art der Geschäftsführung gibt, die vornehmlich am thematischen
Bereich des Männerparadieses orientiert ist. Es fehlt daher der notwendige
beschreibende Bezug zu dem vom beanspruchten Zeichen verkörperten
Aussagehalt, der die Annahme eines beschreibenden Verständnisses recht-
fertigen könnte.
5.3. Da sich der beanspruchten Wortfolge für die oben genannten Waren und
Dienstleistungen kein klarer und eindeutiger Begriffsinhalt zuordnen lässt und
sie damit zu deren Beschreibung nicht geeignet erscheint, ist ein Interesse
der Mitbewerber der Anmelderin an der ungehinderten Verwendung des
Zeichens nicht ersichtlich. Auch das Schutzhindernis der beschreibenden An-
gabe steht der Eintragung daher nicht entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
6.
Der Hinweis der Anmelderin auf die Voreintragungen der Wortfolge "Alles,
was Männern Spaß macht" und der Wort-/Bildmarke "Wohnparadies" recht-
fertigt keine andere Beurteilung. Zwar kann eine uneinheitliche Entschei-
dungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die dazu führt, dass in
einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte
ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätz-
lich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG
darstellen. Hier fehlt es aber bereits an der Vergleichbarkeit der Sachverhal-
te, weil sich die eingetragenen Marken nach der Art der Zeichenbildung bzw.
der grafischen Ausgestaltung von verfahrensgegenständlichen Marke unter-
scheiden.
7.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Voraus-
setzungen des § 83 Abs. 2 MarkenG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung war nicht zu entscheiden. Die Voraussetzungen der Schutzfähig-
keit von Werbeslogans sind in der nationalen und europäischen Recht-
- 16 -
sprechung geklärt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht
veranlasst, weil der Senat in seiner Entscheidung nicht von den Grundsätzen
der Rechtsprechung zur Bestimmtheit des Anmeldegegenstands abweicht.
Grabrucker
Fink
Dr. Kortbein
Hu