Urteil des BPatG vom 01.06.2004

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 48/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 57 584.
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. September 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
01.06.2004 - datiert auf den 01.06.2005 - aufgehoben und das
Patent erteilt.
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B e z e i c h n u n g :
A n m e l d e t a g :
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche
1 bis
9 gemäß Eingabe vom 2.08.2006,
eingegangen am 4. August 2006,
15
Seiten
Beschreibung
gemäß
Eingabe vom 07.07.2004, einge-
gangen am 8. Juli 2004,
19 Blatt Zeichnungen, Figur 1 bis 24 gemäß Antrag vom
09.12.2002, eingegangen am 12. Dezember 2002.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 K - hat die
am 9. Dezember 2002 eingereichte Anmeldung durch auf 01.06.2005 datierten
(gemeint war der 01.06.2004) Beschluss aus den Gründen des Erstbescheids vom
1. September 2003 zurückgewiesen, zu dem die Anmelderin nicht Stellung ge-
nommen hat.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat
neue Unterlagen eingereicht und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzu-
heben und das Prüfungsverfahren fortzuführen.
Der (mit einer eingefügten Gliederung in Merkmalsgruppen versehene) geltende
Patentanspruch 1 lautet:
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"Linearantrieb für eine Schiebetür,
a)
wobei Spulen (7) stationär angeordnet sind und den Stator
des Linearantriebes bilden,
b)
wobei der Stator zwei
b1)
aus
ferromagnetischem Material bestehende
b2)
C-förmige
Profile
(6)
enthält,
b3) in die die einzelnen Spulen (7) stirnseitig eingeschoben
sind,
c)
wobei die zwei C-förmigen Profile (6) durch einen Luftspalt
voneinander beabstandet sind und deren offene Seiten von-
einander weg weisen,
d)
und dass Magnete (13) einer Schiebetür (5) in diesen Luft-
spalt beweglich eingreifen".
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Linearantrieb zu schaffen, des-
sen Aufbau und insbesondere der Montageaufwand bei der Anbringung der Spu-
len vereinfacht werden kann (S. 2 , Abs. 2 der geltenden Beschreibung).
Die Anmelderin vertritt die Ansicht, dass die Erfindung gegenüber den amtsseitig
ermittelten Entgegenhaltungen neu und erfinderisch sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg,
weil der Gegenstand des Anspruchs 1 patentfähig ist.
1. Offenbarung der geltenden Patentansprüche
Die Patentansprüche 1 bis 9 sind ursprünglich offenbart.
Die Merkmale a, b1 und b2 des geltenden Anspruchs 1 entsprechen denen der
ursprünglichen Ansprüche 1 und 2, das Merkmal b3 ergibt sich aus dem ursprüng-
lichen Anspruch 2 in Verbindung mit Seite 5, Zeile 25 bis Seite 6, Zeile 2, das
Merkmal c entspricht dem ursprünglichen Anspruch 9. Das Merkmal d ergibt sich
aus der ursprünglichen Beschreibung Seite 5, Zeile 25 und Seite 14, Absatz 2.
Die Ansprüche 2 bis 7 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 8, die
Ansprüche 8 und 9 den ursprünglichen Ansprüchen 10 und 11.
Die Offenlegungsschrift stimmt nicht mit den ursprünglich eingereichten Unterla-
gen überein.
2. Ausführbarkeit
Die Erfindung ist ausführbar.
Die ferromagnetischen Profile schirmen den Luftspalt magnetisch von den Spu-
len 7 ab, so dass zunächst die Spulen kein den Linearmotor antreibendes Mag-
netfeld in dem Luftspalt aufbauen können, und die Erfindung nicht ausführbar er-
scheint. Der Fachmann, ein Diplomingenieur (univ.) der Fachrichtung Elektrotech-
nik/Energietechnik mit Berufserfahrung in der Konstruktion von Linearmotoren,
kennt jedoch das Problem von ihm geläufigen Elektromotoren mit geschlossenen
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Nuten. Dort wird das Problem durch eine Dimensionierung gelöst, die das Mag-
netfeld in den Nutverschlüssen in die Sättigung treibt und damit die Abschirmwir-
kung aufhebt. Er wird die Profile 6 entsprechend dimensionieren.
Der Senat traut dem Fachmann auch zu, dass er den vom Prüfer vermissten
Magnetkreis von den Spulenkernen zu den ferromagnetischen Basisplatten 49
(Anspruch 2, 3), die er als Polplatten bzw. Polschuhe (für den Übertritt des Mag-
netfelds durch die Profile 6 in den Luftspalt) erkennen dürfte, in geeigneter Weise
schließen kann.
3. Neuheit
Die Vorrichtung nach Anspruch 1 ist neu.
Die US 6 433 446 B1 zeigt insbesondere in Figur 1 und 2 einen Linearmotor mit
zwei C-förmigen Profilen 16, in die die stationären Statorspulen 10 eingeschoben
sind (Sp. 1, Z. 39 bis 44, Sp. 2, Z. 58 bis 67, Sp. 3, Z. 1, 2, 60 bis 66). Die Sta-
torspulen sind gewöhnlich als eine Formspulenanordnung "molded coil assembly"
(Abstr. Z. 4, Sp. 3, Z. 8 bis 11), gefertigt, also keine Einzelspulen. Diese Anord-
nung kann jedoch auch zu Realisierung unterschiedlicher Konfigurationen aufge-
teilt, also in Einzelspulen zerlegt werden (Sp. 1, Z. 39 bis 44, Sp. 3, Z. 4 bis 8).
Damit ist in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 bekannt ein:
"Linearantrieb,
a)
wobei Spulen 10 stationär angeordnet sind und den Stator des
Linearantriebes bilden,
b, b2) wobei der Stator zwei C-förmige Profile 16 enthält,
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b3)
in die die einzelnen Spulen 10 stirnseitig eingeschoben sind,
c
teilw
) wobei die zwei C-förmigen Profile voneinander beabstandet sind.“
Entgegen Merkmal c) sind die Profile so angeordnet, dass deren offene Seiten
aufeinander zu weisen.
Im weiteren Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist der Linearmotor
nicht für Schiebetüren vorgesehen, und die Profile 16, deren Material nicht er-
wähnt wird, begrenzen auch keinen Luftspalt, in den die Magnete einer Schiebetür
beweglich eingreifen (Merkmal d).
Die JP 09 215 310 A und die EP 671 071 B1 zeigen jeweils einen Linearantrieb für
eine Schiebetür, wobei Spulen stationär angeordnet sind und den Stator des
Linearantriebes bilden (Merkmal a). Der in der JP 09 215 310 A gezeigte Antrieb
ist darüber hinaus auch modular aufgebaut, und die Spulen 2 begrenzen einen
Luftspalt, in den die Magnete 7 einer Schiebetür beweglich eingreifen (Merkmal d).
Weitere Gemeinsamkeiten mit dem Gegenstand des Anspruchs 1, insbesondere
C-förmige Profile für die Statorspulen, zeigen sie aber nicht.
4. Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tä-
tigkeit.
Ausgehend von der Anordnung nach
US 6 433 446 B1
zeigen
die
JP 09 215 310 A und die EP 671 071 B1 dem Fachmann das Anwendungsgebiet
Schiebetüren. Die aufgabengemäße Verringerung des Montageaufwandes ist
auch schon bei der US 6 433 446 B1 eines der zentralen Ziele, das der Fachmann
weiterverfolgen wird.
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Es gibt aber keinen Anlass für die Anordnung der Profile derart, dass die zwei C-
förmigen Profile (6) durch einen Luftspalt voneinander beabstandet sind und deren
offene Seiten voneinander weg weisen, dass also ihre Rückseiten den Luftspalt, in
den die Magnete der Schiebetür eingreifen, begrenzen. Es wäre auch eine Abkehr
von der in der US 6 433 446 B1 gezeigten Konstruktion, die nicht den Luftspalt,
sondern die Statorspulen zwischen den Profilen aufnimmt. Dies wäre nicht ohne
erhebliche Umkonstruktion zu bewältigen.
Der Erfinder hat nun erkannt, dass er durch diese Anordnung eine besonders
einfache, modular aufbaubare Statorkonstruktion mit einer mechanisch stabilen
und glatten Luftspaltbegrenzung erhält. Dafür gab es im Stand der Technik keinen
Hinweis.
Um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu kommen, bedurfte es somit erfinderi-
scher Überlegungen.
5.
Damit ist auch der Gegenstand der Ansprüche 2 bis 9 patentfähig.
gez.
Unterschriften