Urteil des BPatG vom 10.05.2000

BPatG: beschreibende angabe, verkehr, marke, zubehör, musik, unterscheidungskraft, begriff, mitbewerber, patent, heimat

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 21/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 04 692.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann
als Vorsitzendem, der Richterin Klante sowie des Richters Sekretaruk
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
"COUNTRY"
für
"Saunaanlagen, nämlich Saunakabinen, Dampfkabinen,
feuchtwarme Bäder, keramische Bäder, Aromabäder, Wär-
mekabinen, Saunaöfen; Zubehör der vorgenannten Waren,
nämlich Duschen, Fußbäder, Tauchbecken, Massagebänke,
Ruhebänke, Sonnenbänke, Kleiderspinde; elektrische und
elektronische Steuerungen für Saunaöfen"
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 11 hat die angemeldete Marke mit der Begründung
beanstandet, das englische Wort "COUNTRY" weise lediglich darauf hin, daß die
Saunaanlagen, das genannte Zubehör dazu, die elektrischen und elektronischen
Steuerungen für die Saunaöfen im Landstil gehalten seien oder daß die Waren
dem Landhausstil entsprechen. "COUNTRY" werde von beachtlichen inländischen
Verkehrskreisen ohne weiteres in seinem beschreibenden Sinn verstan-
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den, so daß die Marke nicht geeignet sei, betriebskennzeichnend zu wirken. An
dieser unmittelbar beschreibenden Angabe bestehe auch ein Freihaltungsbedürf-
nis der Mitbewerber.
Die Markenstelle hat sodann die Anmeldung mit Beschluß vom 27. Juli 1999 durch
einen Beamten des gehobenen Dienstes und die hiergegen gerichtete Erinnerung
mit Beschluß vom 16.
November
1999 durch einen Beamten des höheren
Dienstes wegen bestehenden Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unter-
scheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf den Beanstandungs-
bescheid Bezug genommen, nachdem die Anmelderin keine Stellungnahme
hierzu und keine Erinnerungsbegründung eingereicht hatte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen)
Antrag,
die Beschlüsse vom 27. Juli 1999 und 16. November 1999
aufzuheben.
Von einer Beschwerdebegründung hat sie abgesehen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der
Amtsakte der Anmeldung 399 04 692.5 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der
Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da zumindest § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung entgegensteht.
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Auch der Senat ist der Überzeugung, daß es sich bei der Bezeichnung
"COUNTRY" um eine beschreibende Angabe handelt, die nicht unterscheidungs-
kräftig gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist.
Zu Recht ist die Markenstelle in dem Beanstandungsbescheid davon ausgegan-
gen, daß sich den inländischen Verkehrskreisen der Bedeutungsgehalt der
Bezeichnung "COUNTRY" ohne weiteres im Sinne von "Land, Gegend, Heimat"
erschließt. Denn diese Bezeichnung gehört zum Grundwortschatz der englischen
Sprache (vgl Weis, Grund- und Aufbauwortschatz, S 32). In dieser Bedeutung ist
das Wort der Allgemeinheit auch durch Begriffe wie "Country-Musik" oder
"Country-Look" bekannt.
Da der Verkehr die angemeldete Bezeichnung mithin ohne weiteres in ihrer
Bedeutung verstehen wird, liegt in Verbindung mit den beanspruchten Waren der
Gedanke an einen Sachhinweis nahe. Der Verkehr wird hierin nichts anderes
sehen als die beschreibende Angabe, daß die Saunaanlagen nebst Zubehör dem
Land-Stil bzw Landhaus-Stil entsprechen. Hierbei ist ohne Belang, daß
"COUNTRY" in Alleinstellung verwendet wird. Denn die angemeldete Bezeichnung
bedarf nicht zwingend eines Zusatzes, um darauf hinweisen zu können, daß die
beanspruchten Waren im Country-Stil gehalten sind. Die Kombinationsmöglichkeit
des Begriffs "COUNTRY" mit den verschiedensten Begriffen der Umgangssprache
wie "Musik" oder "Look" bzw "Stil" belegt, daß dieser Bezeichnung eine
eigenständige Bedeutung im Sinne von "Land" zukommt. Wird der Begriff
"COUNTRY" somit in unterschiedlichen Bereichen in der gleichen Bedeutung
gebraucht, wird der Verkehr in Verbindung mit den jeweiligen Waren auch ohne
Zusatz erkennen, daß es sich um einen Sachhinweis auf einen ländlichen Stil
handelt.
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Demgemäß wird der inländische Verkehr in "COUNTRY" nicht ein Betriebskenn-
zeichen sehen, so daß die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft zu
verneinen ist. Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen. Da
sie die Beschwerde im übrigen nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich,
inwieweit sie die angefochtenen Beschlüsse für angreifbar hält.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Fa