Urteil des BPatG vom 19.02.2004

BPatG (beschwerde, marke, verhalten, winter, sorgfalt, aussicht, verfahrensbeteiligter, erlöschen, ladung, gebrauch)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 172/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend die angegriffene Marke 398 39 963
(hier: Kostenentscheidung)
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19.
Februar
2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Kosten werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch aus der Marke
2 053 672 gegen die Eintragung der Marke 398 39 963 wegen fehlender Ver-
wechslungsgefahr zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Widerspre-
chende Beschwerde eingelegt. Nachdem die Widersprechende Widerspruch und
Beschwerde zurückgenommen hat, hat die Inhaberin der angegriffenen Marke
beantragt, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzu-
erlegen. Eine Begründung ist nicht zu den Akten gelangt. Die Widersprechende ist
mit näheren Ausführungen dem Kostenantrag entgegengetreten.
II.
Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist nicht begründet.
- 3 -
Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten
selbst trägt (vgl § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Eine Abweichung von diesem
Grundsatz kommt nach § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG nur dann in Betracht, wenn
dies der Billigkeit entspricht. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn ein Verhalten
vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (vgl BGH
GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur). Davon ist zum Beispiel auszugehen, wenn ein
Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aus-
sichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation
sein Interesse an dem Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen
versucht (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 71 Rdn 25 mwN).
Ein derartiges, die Auferlegung der Kosten rechtfertigendes Verhalten der Wider-
sprechenden liegt hier nicht vor. Sie hat von dem ihr nach § 66 MarkenG zuste-
henden Recht zur Einlegung der Beschwerde Gebrauch gemacht, was nicht von
vornherein als nicht mit der prozessualen Sorgfalt vereinbar angesehen werden
kann; sie hat im Übrigen auch von vornherein die Beschwerde beschränkt und auf
die Terminsladung mit dem Zusatz, dass die Ladung auf den Hilfsantrag der Wi-
dersprechenden erfolge, den Widerspruch und die Beschwerde unverzüglich zu-
rückgenommen. Irgendein fehlsames Verhalten, dass die Auferlegung von Kosten
begründen könnte, lässt sich hier nicht feststellen.
Es bleibt somit bei dem Grundsatz, daß jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Ko-
sten selbst trägt (vgl § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu