Urteil des BPatG vom 08.04.2010

BPatG: stand der technik, stahl, ultraschall, behandlung, erfindung, materialien, patentanspruch, offenlegung, berufserfahrung, anhörung

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 60/08
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. April 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 28 397.8-35
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2010 unter Mitwirkung des Vorsit-
zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,
Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung wurde am 25. Juni 2003 unter der Bezeichnung "Elektroden
insbesondere zur Behandlung von Tumorerkrankungen mit Hilfe des elektrischen
Stroms" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung er-
folgte am 20. Januar 2005.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung in der Anhörung vom
17. Juni 2008 mit Beschluss zurückgewiesen, da der Gegenstand des An-
spruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik gemäß der
D4
nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Der Anmelder verfolgt sein Patentbegehren mit neuen Patentansprüchen 1 bis 7
vom 8. März 2010 weiter.
- 3 -
Der danach geltende Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet:
M1
schen Stroms,
M2
M3
medizinischen Elektroden (1)
M4
und eine Elektrodenspitze bildenden Ende ausgebildeten
Elektrodenkörper bestehen,
M5
schall- und/oder Kernspin- und/oder CT-kompatiblen Elektro-
denmaterials hergestellt ist,
M6
stabilen Beschichtungsmaterial (6),
M7
pers (3) aufgebracht ist,
M8
ze (2) und außerhalb des der Elektrodenspitze (2) gegenüber-
liegenden Endes mit einem elektrisch nicht leitenden Isolier-
material (4) ummantelt ist,
dadurch gekennzeichnet
M9
Elektrodenmaterial Stahl ist.
Im Verfahren befindet sich noch die Druckschrift
D5
Der Anmelder hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinde-
risch.
- 4 -
Der Anmelder beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deut-
schen Patent- und Markenamtes vom 17. Juni 2008 aufzuheben
und das Patent DE 103 28 397 mit folgenden Unterlagen zu ertei-
len:
Patentansprüche 1
bis
7,
eingegangen
bei
Gericht
am
8. März 2010,
Beschreibungseinleitung S. 3 bis 5, eingegangen bei Gericht am
8. März 2010,
Beschreibung Seiten 2/7 bis 5/7 der Beschreibung gemäß Offenle-
gungsschrift ab Abschnitt [0010] mit handschriftlichen Änderun-
gen, ebenfalls eingegangen bei Gericht am 8. März 2010,
sowie mit Zeichnungen, Fig. 1 bis 3 gemäß Offenlegungsschrift.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig,
da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zur Behandlung von Tumoren mit Hilfe des
elektrischen Stroms mit einem Gleichstromgerät mit medizinischen Elektroden
(Galvanotherapie). Bei aus dem Stand der Technik bekannten Elektroden aus Pla-
tin wird als nachteilig angesehen, dass diese Elektroden sehr weich sind und leicht
verbiegen können, im Ultraschall, Kernspin oder in der Computertomographie
schlecht sichtbar und außerdem teuer sind (siehe Offenlegungsschrift Absät-
ze [0005, 0006, 0007]).
- 5 -
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, Elektroden zur Verfügung zu stellen,
die diese Nachteile überwinden, d. h. nicht verbiegen, gut sichtbar und möglichst
billig sind (siehe OS, Absatz [0008]).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich in nahe liegender Weise aus dem Stand
D4
nen des Fachmanns ergibt, hier einem Dipl.-Ing. der Fachrichtung Medizintechnik,
der Berufserfahrung bei der Entwicklung von entsprechenden Geräten für die Gal-
vanotherapie hat.
D4
M1
für die Galvanotherapie (siehe Anspruch 1), deren Elektrodenkörper massiv aus
Titan (siehe Absatz [0012]) gebildet ist und in bildgebenden Systemen gut sichtbar
ist (siehe Absatz [0021]), deren Nadelspitze mit Platin als elektrolysestabilem Ma-
terial beschichtet ist (siehe Absatz [0015]) und deren Elektrodenkörper außerhalb
der Elektrodenspitze mit Teflon als elektrisch nicht leitendem Isoliermaterial um-
mantelt ist (siehe Absätze [0023, 0024]).
D4
bekannten Vorrichtung lediglich dadurch, dass der Elektrodenkörper gemäß Merk-
M9
D4
kömmliches Material für Elektroden bekannt ist (siehe Absätze [0009, 0025]), wo-
bei dem Fachmann die Eigenschaften der verschiedenen Materialien hinsichtlich
Biegbarkeit bzw. Elastizität und Sichtbarkeit in bildgebenden Verfahren allgemein
D4
nach Anwendungszweck und bildgebendem Verfahren die entsprechend geeigne-
ten Elektroden aus.
- 6 -
Die üblicherweise verwendeten Elektrodenmaterialien (Platin, Titan, Stahl) weisen
jeweils spezifische Vor- und Nachteile auf. So ist Platin bekanntermaßen aufgrund
seiner Edelmetalleigenschaften besonders elektrolysestabil und besitzt eine hohe
Leitfähigkeit. Dafür hat es den Nachteil, dass es sehr weich, leicht verbiegbar und
dazu noch teuer ist. Außerdem ist Platin im Ultraschall, im Kernspin sowie im CT
schlecht sichtbar, so dass der Fachmann Platin eher nicht verwenden wird. Die
verbleibenden Elektrodenmaterialien (Titan und Stahl) werden in der Literatur von
ihren Materialeigenschaften her als gleichwertig oder austauschbar angesehen, so
D5
Stähle oder NiTi-Legierungen; vgl. auf Seite 4 den mittleren Absatz oder die letz-
D5
D5
Anmeldungsgegenstand Gleichstrom benutzt wird, wie der Anmelder geltend
macht, denn die zugrundeliegenden Materialeigenschaften sind bei Gleich- und
Wechselspannung die gleichen. Dementsprechend werden Stahl und Titan in der
vorliegenden Anmeldung auch zutreffenderweise als gleichwertig dargestellt. So
heißt es im Absatz [0016] der Offenlegungsschrift bspw. wörtlich:
Ergibt sich nun aus der Praxis, dass sich Stahl insbesondere für Behand-
lungen unter Ultraschall-Monitoring, nicht jedoch unter Kernspin-Monitoring eignet,
wofür wiederum Titan/Nickel-Legierungen geeignet sind (vgl. Absatz [0016] der
zur Anmeldung gehörenden Offenlegungsschrift), dann wird der Fachmann zumin-
M5
D4
M1
gender Weise Stahl verwenden, wodurch er unmittelbar und ohne erfinderische
Tätigkeit zu einer Vorrichtung mit allen im geltenden Patentanspruch 1 angegebe-
nen Merkmalen kommt.
Mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung auch
die Unteransprüche 2 bis 7 (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel).
- 7 -
Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch die Unteran-
sprüche nicht patentfähig sind.
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Morawek
Dr. Müller