Urteil des BPatG vom 21.09.2006

BPatG: gebühr, rechtsmittelbelehrung, eng, zivilprozessordnung, ausnahme, verweigerung, patentgesetz, nachfrist, ergänzung, rückgriff

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 38/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent …
wegen Kostenfestsetzung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-
despatentgerichts in der Sitzung vom 24. September 2009 durch den Vorsitzen-
den Richter Schülke und die Richterinnen Püschel und Martens
beschlossen:
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Die Erinnerung gegen den Beschluss vom 21. September 2006
wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Zugunsten des Erinnerungsführers sind beim Deutschen Patent- und Markenamt
(Patentamt) Kosten festgesetzt worden, da er einem Patentsuchenden im Wege
der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden ist.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Januar 2006 richtet sich seine
Beschwerde, mit der er geltend macht, die Kosten seien zu niedrig festgesetzt.
Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung verweist auf § 63 Abs. 2
PatG, aber nicht auf die Gebührenpflicht der Beschwerde.
Auf den Hinweis des Rechtspflegers vom August 2006, dass eine Gebühr nach
§ 2 Abs. 1 Patentkostengesetz gemäß Nr. 401 200 der Anlage zu zahlen sei und
insoweit wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung eine Nachfrist zur Zahlung
dieser Gebühr von zwei Wochen gesetzt werde, hat der Erinnerungsführer erklärt,
er teile diese Auffassung nicht. Die Beschwerde sei gebührenfrei, da es sich um
eine Verfahrenskostenhilfesache handele. Das ergebe sich aus der Gebühren-
nummer 401 300.
Daraufhin hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 21. September 2006 festge-
stellt, dass die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden sei und dass die Be-
schwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelte.
In der dagegen eingelegten Erinnerung macht der Erinnerungsführer weiter die
Gebührenfreiheit der Beschwerde geltend und verfolgt sein Anliegen auch sach-
lich weiter.
II.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Rechtspfleger hat zu Recht nach
§ 6 Abs. 2 PatKostG festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, da
der Erinnerungsführer die gesetzlich geschuldete Gebühr nicht bezahlt hat.
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Eine Beschwerde gegen einen vom Patentamt nach § 7 Vertretergebührenerstat-
tungsgesetz (VertrGebErstG) i. V. m. § 62 Abs. 2 S. 2 PatG gefassten Kostenfest-
setzungsbeschluss ist gebührenpflichtig (so schon der Senatsbeschluss v.
27. März 2007, 10 W (pat) 22/05).
Die Gebührenpflicht ergibt sich wörtlich aus dem Patentkostengesetz § 2 Abs. 1 in
Verbindung mit der Anlage, dort Gebührenummer 401 200. Die mit dem Ge-
schmacksmusterreformgesetz zum 1. Juni 2004 eingeführte Regelung (vgl.
BlPMZ 2004, S. 207, 256, „Zur Ergänzung der Beschwerdegebührentatbestände“)
ist im Gegensatz zur früheren Rechtslage eindeutig und abschließend (Schulte,
Patentgesetz, 8. Aufl., Rn. 9 zu § 2 PatKostG m. w. N.).
Die §§ 55 und 56 Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die möglicherweise et-
was anderes regeln, erklärt § 7 Nr. 2 VertrGebErstG ausdrücklich für nicht an-
wendbar, ein auch nur entsprechender Rückgriff verbietet sich damit.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Erinnerungsführer meint,
bei der Festsetzung der Kosten des beigeordneten Anwalts handele es sich nicht
um eine Kostenfestsetzung im Sinne von § 62 Abs. 2 PatG, für die die Gebühr in
Nr. 401 200 geschaffen worden sei. Diese Einschränkung ist weder dem PatG,
noch dem PatKostG oder der Anlage dazu zu entnehmen. Der Ausdruck „Kosten-
festsetzung“ wird vielmehr sowohl in der Rechtsprechung des Senats als auch in
der des Bundesgerichtshofes gleichlautend für die hier streitige Art der Festset-
zung verwendet (vgl. BGH GRUR 1988, 115 ff. - Wärmeaustauscher; Senatsbe-
schluss v. 5. Dezember 2002, BlPMZ 2003, 242, 243 - Beschwerdegebühr bei Be-
schwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss). Entsprechend wird in der Litera-
tur verfahren (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl., Rn. 20 zu § 133; Schulte, a. a. O.,
Rn. 23 zu § 133).
Gerade die Entscheidung, in der der Senat das damalige Fehlen eines ausdrückli-
chen Gebührentatbestandes für eine Beschwerde der vorliegenden Art festgestellt
hat (vgl. Beschluss v. 5. Dezember 2002 a. a. O.), hat zur nachfolgenden Ände-
rung des PatKostG (vgl. oben Geschmacksmusterreformgesetz a. a. O.) und zur
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Einführung der Beschwerdegebühr für das Kostenfestsetzungsbeschwerdeverfah-
ren geführt, ohne dass der Gesetzgeber zwischen dem zweiseitigen streitigen und
einem einseitigen Verfahren unterschieden hat. Hätte der Gesetzgeber dies ge-
wollt, hätte er dies ausdrücklich tun müssen, da wegen der im Bereich des Patent-
gesetzes sehr häufigen einseitigen Verfahren insoweit Regelungsbedarf bestan-
den hätte.
Auf die Privilegierung der Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen nach
Nr. 401 300 dieses Verzeichnisses kann der Erinnerungsführer sich ebenfalls nicht
berufen. Sie enthält eine Ausnahme von der Regel, dass grundsätzlich alle Be-
schwerden kostenpflichtig sind. Demgemäß ist sie eng auszulegen. Eine Verfah-
renkostenhilfesache liegt beim Kostenfestsetzungsverfahren nicht vor. Eine solche
ist nur gegeben, wenn sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der Verfah-
renskostenhilfe oder die verweigerte Beiordnung eines Vertreters richtet (vgl.
Schulte, a. a. O., Rn. 6 zu § 2 PatKostG, s. auch Begründung zum Geschmacks-
musterreformgesetz, a. a. O., letzter Satz). Damit soll der armen Partei eine kos-
tenlose Beschwerdemöglichkeit eröffnet werden. Hier ist der Erinnerungsführer
derjenige, der in eigenem Namen Kostenfestsetzung beantragt hat und Be-
schwerde führt, er ist nicht arm und demzufolge ist er nicht durch Gebührenbefrei-
ung zu begünstigen.
In der Begründung zu dieser Regelung gibt der Gesetzgeber im Übrigen zu erken-
nen, dass er einen von der Zivilprozessordnung und vom Gerichtskostengesetz
(GKG) unabhängigen eigenen Gebührentatbestand schaffen wollte, da er die Re-
gelung im GKG zwar erwägt, aber ausdrücklich eine eigene für den Bereich des
PatKostG schafft.
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Die in Richtung einer entsprechenden Anwendung der Bestimmungen dieser Ge-
setze zielende Argumentation des Erinnerungsführers überzeugt deshalb eben-
falls nicht.
Schülke
Püschel
Martens
Pr