Urteil des BPatG vom 17.10.2000

BPatG (beschreibende angabe, abgrenzung zu, bildmarke, unterscheidungskraft, marke, gestaltung, beurteilung, verwendung, buchstabe, heizöl)

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 40/99
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 396 30 879.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17.
Oktober
2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richter v. Zglinitzki und Dr. Albrecht
BPatG 152
6.70
- 2 -
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 7.
April
1998 und vom
22. Januar 1999 werden aufgehoben.
G r ü n d e :
I
Der Anmelder hat am 15. Juli 1996 die Marke
M
(orange)
als farbige Bildmarke für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeich-
nis angemeldet.
Mit Beschluss vom 7. April 1998 hat die Markenstelle für Klasse 1 der angemel-
deten Marke den Schutz insgesamt versagt. Auf die Erinnerung des Anmelders
hat die Markenstelle am 22. Januar 1999 den Beschluss vom 7. April 1998 teil-
weise aufgehoben und Schutz nur noch für einen Teil der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen versagt, darunter „Zahnbürsten (auch elektrisch); Beklei-
dungsstücke, Kopfbedeckungen“.
- 3 -
Sie hat dazu ausgeführt, an einzelnen Buchstaben ohne graphische Besonderheit
bestehe ein Freihaltungsbedürfnis, wenn sie als Abkürzung einer Sachangabe
nachweisbar seien und diese Sachangabe zur Beschreibung der angemeldeten
Waren und Dienstleistungen ernsthaft in Betracht komme. Die hier gewählte
Schriftart „Neil fett“ sei nichts Besonderes. M stehe als Abkürzung für Mark, Hel-
ligkeit, mega, medium, memory, monochrom, molare Masse, Mittel, Mired, Ma-
xwell, Monitor, Modul, Massendurchsatz, Manipulator, mittelflüssig, Metaphase,
Metazentrum, measurement, Holzschutzmittel, MNSs-Hauptantigen, morbus,
Muskel, Molaris, Methionin oder Matinee und sei ein Mengenzeichen. Damit sei
ein M für die versagten Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig.
Hiergegen hat der Anmelder am 1. März 1999 Beschwerde eingelegt und sinn-
gemäß beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit die Anmeldung
zurückgewiesen worden ist.
Am 12.
Juli
2000 hat der Anmelder durch die Streichung der Waren
„Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Zahnbürsten (auch elektrisch)“ das Wa-
ren- und Dienstleistungsverzeichnis auf
„Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, foto-
grafische, land- und gartenwirtschaftliche Zwecke; chemische Er-
zeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmit-
teln; unbelichtete fotografische Filme; Farben, Firnisse, Lacke;
Holzkonservierungsmittel; Beizen; Zahnputzmittel; technische Öle;
Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe), Leuchtstoffe;
Kerzen; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse
sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeug-
nisse für medizinische Zwecke; Schrauben; elektrische Meß- und
Kontrollapparate und -instrumente; elektrische Bügeleisen, Was-
- 4 -
serkocher und Reinigungsapparate für den Haushalt; fotografi-
sche, kinematografische und optische Apparate und Instrumente;
Geräte für die Aufzeichnung‚ die Be- oder Verarbeitung, die
Übermittlung (drahtlos oder per Draht), den Empfang oder die
Wiedergabe von Bild, Ton oder Daten; Beleuchtungs-, Heizungs-,
Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Was-
serleitungsgeräte; Drucksachen, Bilder; Fotografien; Baumateria-
lien, wie halbverarbeitetes Holz, Sperrholz; Bürsten; Samenkörner;
frisches Obst und Gemüse; Sämereien; Finanzwesen, GeId-
geschäfte, Geldwechselgeschäfte, Bankgeschäfte; Installation und
Montage von Beleuchtungsanlagen, Heizungs-, Lüftungs- und
Klimaanlagen; Schiffsbau; Ausstrahlung von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeu-
gen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen; Be- und Entla-
den von Schiffen; Filmentwicklung und Erstellen von fotografi-
schen Abzügen; Holzbearbeitung; Mahlen von Getreide; Musik-
darbietungen und Theateraufführungen; Veranstaltung von Aus-
stellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Gesundheitsbe-
ratung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Forschung auf dem Gebiet der Bakteriologie“.
beschränkt. Für diese Waren und Dienstleistungen ist er der Ansicht, lexikalische
Nachweise ohne konkrete Anhaltspunkte für eine beschreibende Verwendung
reichten nicht aus, die Schutzfähigkeit zu verneinen. Die angemeldete Marke sei
außerdem eine Bildmarke. M sei die Abkürzung für ein veraltetes Währungsmittel,
die Mark der DDR, bzw. eine veraltete Maßeinheit, Maxwell. Für Helligkeit stehe M
nur bei Gestirnen, nicht bei Lampen. Zu M mit der Bedeutung Mega müsse noch
eine Bestimmung hinzutreten, wie MV für Megavolt, für Mol-Masse ein
tiefergestelltes R. Als Abkürzung für Mittel, Modul, Massendurchsatz, Metaphase
und -zentrum, Schiffsladungen, Gesundheitsberatung sowie Zahnputzmittel, Mired
und memory sei M nicht unmittelbar beschreibend. Gleiches gelte für M in der
- 5 -
Mengenlehre sowie als Abkürzung für Methionin, das zudem üblicher Weise auf
Met. verkürzt werde. Für monochrom und Matinee sei M keine gängige
Abkürzung. „Manipulator“ beschreibe nur manuell bediente Geräte. Für Heizöl
komme M nur in den technischen Angaben vor. Bei Holzschutzmitteln gebe M den
Verwendungszweck „Schwammbekämpfung“ an, was bei den beanspruchten
Farben etc. ausscheide. Für Matinee habe nur ein spezieller Veranstalter M als
Überschrift gewählt und mit „Matinee“ erläutert.
Die von der Markenstelle genannten Beispiele seien damit kein Nachweis dafür,
dass gerade die konkret beanspruchte graphische und farbliche Gestaltung des
Buchstabens M in Alleinstellung als beschreibende Angabe benötigt werde. Eben
weil der Buchstabe M in allen möglichen Bedeutungen gebräuchlich sei, komme
es auf die konkrete Verwendungsweise entscheidend an. Allein die abstrakte Er-
wähnung in Lexika dürfe nicht als Grundlage für die Eintragungsversagung her-
angezogen werden.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin führt zur Aufhebung des angefochte-
nen Beschlusses hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, die noch Be-
schwerdegegenstand sind.
Im Markengesetz gilt das frühere gesetzliche Eintragungsverbot des § 4 Abs 2
Nr 1 Halbs 2 WZG für Zahlen und Buchstaben nicht mehr. Sie sind damit wie alle
Marken nur von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen jegliche Unterschei-
dungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) oder ein konkretes Bedürfnis der Mit-
bewerber an ihrer Verwendung als beschreibende Angabe besteht (§ 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG). Das gilt auch für Marken, die aus einem einzelnen Buchstaben gebildet
sind, selbst wenn sie in einer einfachen üblichen Schrifttype wiedergegeben sind.
Sie sind auch nicht wegen der geringen Zahl der Buchstaben des Alphabets von
Haus aus zu Gunsten der Mitbewerber freizuhalten (BPatGE 38, 116 - L).
- 6 -
Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit ist allerdings zu unterscheiden, ob der
Anmelder die Eintragung als Wort- oder Bildmarke beantragt. Soll ein Buchstabe
nämlich - wie vorliegend - als Bildmarke eingetragen werden, beschränkt sich die
Prüfung auf die konkret beanspruchte Gestaltung. Selbst eine verkehrsübliche
einfache Schreibweise, wie die hier gewählte breite Blockschrift, die auf den mei-
sten elektronischen Textverarbeitungsgeräten als Font vorhanden ist, kann sich
von anderen, möglicherweise noch einfacheren, üblichen Wiedergabeformen
unterscheiden. Sie läßt bei einer späteren Prüfung der Verwechslungsgefahr und
des markenmäßigen Gebrauchs (vgl BGH GRUR 1989, 349 -
ROTH-
HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy) eine Abgrenzung zu anderen gebräuchlichen
Schrifttypen zu. Daraus folgt, dass bei einem als Wortmarke beanspruchten
Buchstaben von Haus aus ein strengerer Beurteilungsmaßstab geboten ist als im
Fall eines als Bildmarke angemeldeten Buchstabens. Bei der Beurteilung des
Freihaltungsbedürfnisses an der angemeldeten Bildmarke ist daher ausschließlich
darauf abzustellen, ob der Buchstabe M gerade in seiner konkreten Gestaltung für
sich allein zur Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen tat-
sächlich dienen kann (siehe dazu BPatG Mitt 1998, 232 - M).
Konkrete Tatsachen, die eine Eignung des orangen M in der angemeldeten Schrift
zur Beschreibung der noch strittigen Waren und Dienstleistungen zeigen, liegen
nach Auffassung des Senats nicht vor. Die von der Markenstelle insoweit
genannten Fachbedeutungen vermitteln für sich allein ohne erläuternden Textzu-
sammenhang oder ohne weitere Angaben oft schon keine klare Aussage. In aller
Regel werden die belegten Bedeutungen zudem nicht als Abkürzung in hervorge-
hobener Form auf den Waren angebracht. Erfolgt die Verwendung üblicherweise
nur im Verbund mit weiteren Buchstaben und/oder Zahlen oder sonstigen Anga-
ben, wie MV (Megavolt) oder M
r
(Mol-Masse), kann dies kein Freihaltungsbedürf-
nis am Einzelbuchstaben begründen.
- 7 -
Wegen der Vielfalt der möglichen Bedeutungen wird sich außerdem selten eine
einzige aufdrängen (BPatGE 38, 182 - MAC; 40, 85 - CT; 41, 36 - ACC), was die
Fähigkeit zu beschreiben und das Bedürfnis nach Freihaltung mindert.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke gemäß § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG ist der auch für die Beurteilung der Frage der betriebs-
kennzeichnenden Wirkung regelmäßig erforderliche konkrete Bezug zu den be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen zu beachten, wobei nach hM bereits
eine geringe Unterscheidungskraft diesen Versagungsgrund ausräumt (vgl BGH
GRUR 1991, 136 - NEW MAN).
Dass der Verkehr bei dem graphisch ausgestalteten M in Alleinstellung eindeutig
und ohne weiteres an die Bedeutungen „Mark, absolute Helligkeit, Modul, mega,
Methionin, Musculus, Morbus, Molaris, Manipulator, Metaphase, measurement,
Mired, MNSs-Gruppe, molare Masse, Massendurchsatz, morbus, Molaris, Ma-
xwell, monochrom, (mathematisches) Mengenzeichen“ denkt, ist nicht zu erwar-
ten.
So ist es nicht üblich, auf der Verpackung des chemischen Stoffs Methionin, der
unter den Oberbegriff der chemischen Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke fällt,
ein M in der angemeldeten Gestaltung als Hinweis auf den Inhalt anzubringen.
Der Anmelder hat zutreffend darauf hingewiesen, dass M nur veraltete Wäh-
rungsmittel und Maßeinheiten benennt. Für Helligkeit steht M nicht bei Lampen
und Kerzen.
Als Abkürzung für Mittel, Modul, Massendurchsatz, Metaphase und -zentrum,
Schiffsladungen, Gesundheitsberatung sowie Zahnputzmittel, Mired und memory
ist M nicht unmittelbar beschreibend. Gleiches gilt für das M aus der Mengenlehre,
das sich nicht auf Mengenangaben im Warenverkehr bezieht. Auch für mo-
nochrom, Monitor und Manipulator ist M keine gängige Abkürzung. Für Heizöl
kommt M nur in den technischen Angaben vor. Bei Holzschutzmitteln gibt M
ebenfalls nur in einem erläuternden Text einen Verwendungszweck an, der bei
- 8 -
Farben etc gar nicht zum Tragen kommt. In Alleinstellung ist damit Unterschei-
dungskraft gegeben.
Bei „Matinee“ hat der Anmelder zutreffend darauf hingewiesen, dass nur ein spe-
zieller Veranstalter M als Überschrift gewählt hat.
Als Größenangabe ist M für die nicht mehr streitgegenständliche Bekleidung ge-
bräuchlich. Solche Kleidergrößenangaben haben sich über diesen Bereich hinaus
für alle möglichen Dinge eingebürgert, bei denen Größe eine Rolle spielt - bis hin
zu amtlich geregelten Gewichtsklassen von Eiern (BPatG, Beschluss vom 3. No-
vember 1998, 27 W (pat) 29/98 - Climate-XXL; zu XXL: Beschluss vom
28. April 1999, 28 W (pat) 192/98 - für Fahrzeuge (= BGH BlPMZ 2000, 113); vom
25. November 1998, 32 W (pat) 79/98 für Schokolade; vom 8. Dezember 1997,
30 W (pat) 18/97 - für Spielautomaten mit Nachweis für CDs, Limousinen, Ta-
schen, Ansparpläne; EG-Verordnung Nr. 1511/96 vom 29. Juli 1996, Amtsbl. Nr. L
189 vom 30. Juli 1996, S. 91, Art. 1 - Gewichtsklassen von Eiern; BPatG, Be-
schluss vom 30. März 1999, 27 W (pat) 42/98 - XS). Von den hier noch strittigen
Waren betrifft dies aber allenfalls Bilder, und gerade für diese sind andere
Größenangaben, wie 13x18 oder WPK (Weltpostkarte), gebräuchlich.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Albrecht
Cl