Urteil des BPatG vom 01.08.2005

BPatG: marke, winter, billigkeit, sorgfalt, ermessen, patent, widerspruchsverfahren

BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 176/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die Marke 397 43 809
hier: Festsetzung des Gegenstandswertes und Kostenantrag
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1.
August
2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann und der der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
1.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
15.000 € festgesetzt.
2.
Kosten werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
I
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2002 ist unter Beifügung einer Übertragungs-
erklärung vom 8. Oktober 2002 die Umschreibung der Marke 397 43 809 auf die
S… GmbH beantragt worden. Die eingetragene Markeninhaberin und An-
tragsgegnerin hat der Umschreibung widersprochen. Die Markenabteilung des
Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag vom 15. Oktober 2002 auf
Umschreibung der Marke 397 43 809 auf die S… GmbH zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Auf die auf
den Hilfsantrag der Antragstellerin erfolgte Terminsladung hat sie die Beschwerde
zurückgenommen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, den
Gegenstandswert auf 250.000,- € festzusetzen.
Die Antragstellerin ist dem Kostenantrag mit näheren Ausführungen entgegen-
getreten.
II
1. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß § 10 Abs 1
und 2 BRAGO zulässig (maßgebend ist noch das alte Recht, vgl § 60 RVG).
Wertvorschriften für die Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen
Tätigkeit bestehen nicht. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist da-
her gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen festzusetzen. Er
richtet sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren, dem ein Antrag auf Umschrei-
bung zu Grunde liegt, nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, als
Inhaberin der eingetragenen Marke registriert zu werden.
Detaillierte Angaben der Antragstellerin hierzu fehlen. Im Rahmen der Festsetzung
berücksichtigt der Senat, dass in Widerspruchsbeschwerdeverfahren das wirt-
schaftliche Interesse am Bestand der angegriffenen Marke als maßgeblich er-
achtet wird, wobei nach ständiger Praxis ein Wert von 10 000 € angemessen ist
(vgl. BPatGE 40, 147 - Widerspruchsverfahren); in Markenlöschungs-Beschwerde-
verfahren ist bei einer intensiv verteidigten Marke ein Wert von 50.000 € als ange-
messen angesehen worden, bei unbenutzten Marken ein Wert von 25.000 € (vgl.
Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 71 Rdn 48). Ausgehend von einer bereits be-
nutzten Marke und dem Umstand, dass der Eintragung im Register keine kon-
stitutiv wirkende Bedeutung zukommt, sondern sich daran nur die Vermutung der
materiellen Rechtsinhaberschaft knüpft und Fragen zur materiellrechtlichen Zei-
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cheninhaberschaft nur durch Klage auf Bewilligung der Umschreibung zu klären
sind, hält der Senat für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Wert von
15.000 € für angemessen.
2. Kosten werden nicht auferlegt. Nach § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG können Ko-
sten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn
dies der Billigkeit entspricht. Dies ist im allgemeinen dann der Fall, wenn das
Verhalten eines Verfahrensbeteiligten nicht mehr mit der bei der Wahrnehmung
von Rechten zu fordernden prozessualen Sorgfalt zu vereinbaren ist (BGH GRUR
1972, 600, 601 - Lewapur). Ein derartiges, die Auferlegung der Kosten rechtferti-
gendes Verhalten der Antragstellerin liegt hier nicht vor. Angesichts der vorliegen-
den verschiedenen Übertragungserklärungen und Umschreibungen lässt sich ein
fehlsames Verhalten darin, die Entscheidung des Patentamts im Beschwerdever-
fahren überprüfen zu lassen, nicht feststellen.
Es bleibt somit bei dem Grundsatz, daß jeder Beteiligte die ihm erwachsenen
Kosten selbst trägt.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu