Urteil des BPatG vom 23.04.2002

BPatG: eidesstattliche erklärung, verwechslungsgefahr, anteil, glaubhaftmachung, auflage, versicherung, verpackung, vertreter, firmenbezeichnung, geschäftsführer

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 273/00
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(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
6.70
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betreffend die IR-Marke 650 082
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und
Markenamt") ist gegen die Schutzbewilligung in Deutschland der für die Waren
"16 Porte-chéquiers.
18
Cuir et imitations du cuir; peaux d'animaux; malles et valises,
sacs à main, sacs de voyage, sacs à dos, petites mallettes
extra plates pour le transport de documents, trousses de
voyage, sacs à provisions, sacs à roulettes, sacs d'alpinistes,
sacs d'écoliers, cartables, sacs de campeurs, sacs de plage,
sacs (enveloppes, pochettes) pour l'emballage en cuir,
sacs-housses pour vêtements pour le voyage,
porte-documents, portefeuilles, porte-monnaie non en mé-
taux précieux, trousses de toilette vides; étuis (maroquinerie)
pour cartes de visite et pour cartes de crédit; parapluies, pa-
rasols et cannes; fouets et sellerie"
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international registrierten Marke 650 082
ZEO
auf Grund der für die Waren und Dienstleistungen
"Oberbekleidungsstücke einschließlich gewirkter und gestrickter
Bekleidungsstücke; Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel (aus-
genommen Gürtel aus unedlen und edlen Metallen sowie deren
Imitationen), Handschuhe, Schals, Taschen, Kopf- und Halstücher;
Verwaltung von finanziellen Beteiligungen an Gewerbebetrieben
und Gesellschaften auf dem Sektor Oberbekleidung für andere; be-
triebswirtschaftliche Beratung sowie Marketing für andere"
am 18. August 1995 eingetragenen Marke 2 910 781
zero
Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 18 IR des Patentamts hat den Widerspruch durch Be-
schluß vom 30. Juni 1998 sowie die Erinnerung der Widersprechenden durch Be-
schluß vom 4. Oktober 2000 wegen fehlender Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9
Abs 1 Nr 2, 43 Abs 2 MarkenG zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt
worden, die beiderseitigen Waren seien zwar teils identisch und teils ähnlich, aber
die sich gegenüberstehenden Marken seien in jeder Hinsicht deutlich verschieden.
Bei den kurzen Markenwörtern sei auch zu berücksichtigen, daß die Unterschiede
stärker als bei längeren Markenwörtern auffielen. Außerdem trage der Sinngehalt
des englischen Wortes "zero" zur Unterscheidbarkeit bei. Von einer erhöhten
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke könne nicht ausgegangen werden,
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da die Inhaberin der angegriffenen Marke die vorgetragene Bekanntheit der Wi-
derspruchsmarke bestreite.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie legt im einzelnen ihre An-
sicht dar, daß die Verwechslungsgefahr wegen der Warenidentität oder Waren-
ähnlichkeit sowie der Markenähnlichkeit zu bejahen sei. Auf die Nichtbenutzungs-
einrede der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie zur Glaubhaftmachung ei-
ner rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke die eidesstattliche Er-
klärung ihres Geschäftsführers, Herrn F…, vom 15.
März
2002, in
der für den Zeitraum von Februar 1997 bis Januar 2002 Umsatzzahlen über den
Verkauf der Waren "Gürtel", "Taschen" und "Schuhe" in Deutschland "unter der
Marke ZERO" genannt werden, eine Standortkarte der "zero Stores und Shop-In-
Stores" sowie einige die Waren "Taschen, Gürtel und Schuhe" betreffende Farb-
kopien aus "zero"-Katalogen vorgelegt. Dazu trägt sie vor, es treffe zu, daß nach
ständiger Rechtsprechung zur rechtserhaltenden Benutzung die Marke auf den
Waren selbst oder zumindest auf ihren Verpackungen angebracht sein müsse. Sie
räume zwar ein, daß die Anbringung der Widerspruchsmarke auf den Warendar-
stellungen der Katalogkopien nur in wenigen Fällen zu erkennen sei, versichere
jedoch anwaltlich, daß alle Waren wie im vorgeführten Beispiel mit der Marke ver-
sehen worden seien.
Die Widersprechende beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Schutz der an-
gegriffenen IR-Marke in Deutschland zu versagen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
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Sie trägt zur Benutzungsfrage im wesentlichen vor, sie könne sich mit der anwalt-
lichen Versicherung der Anbringung der Widerspruchsmarke auf den Waren nicht
zufriedengeben und halte die Nichtbenutzungseinrede in vollem Umfang aufrecht.
Aus den Benutzungsunterlagen sei insbesondere nicht ersichtlich, mit welchem
Anteil an den in der eidesstattlichen Erklärung angegebenen Umsätzen die Waren
mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnet worden seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet.
Der Senat hält eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht für
glaubhaft gemacht. Die Löschung der angegriffenen Marke "ZEO" wegen Ver-
wechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke "zero" gemäß §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42
Abs 2 Nr 1, 43 Abs 1, Abs 2 Satz 1 MarkenG kommt daher nicht mehr in Betracht.
Die Markenstelle des Patentamts hat den Widerspruch somit im Ergebnis zu
Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen.
Die mit Schriftsatz vom 24. Januar 2002 geltend gemachte Nichtbenutzungsein-
rede der Inhaberin der angegriffenen Marke ist gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG
zulässig. Sie erweist sich auch als begründet, weil die Widersprechende eine
rechtserhaltende Benutzung ihrer Widerspruchsmarke gemäß § 26 MarkenG nicht
hinreichend glaubhaft gemacht hat. Denn aus der eidesstattlichen Erklärung des
Geschäftsführers der Widersprechenden im Zusammenhang mit den weiteren
eingereichten Benutzungsunterlagen - den Farbkopien aus Katalogen der Wider-
sprechenden - läßt sich der Umfang einer funktionsgerechten Benutzung nicht
entnehmen oder bestimmen.
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Wie die Widersprechende nicht in Frage stellt, bedarf die funktionsgerechte Be-
nutzung bei den hier betroffenen Waren der Anbringung der Marke auf den Waren
selbst oder jedenfalls auf ihrer Verpackung (vgl dazu: BGH GRUR 1996, 267, 268
- AQUA; BGH WRP 1999, 936, 938 - HONKA; BPatGE 39, 212 ff - MAPAG;
BPatG GRUR 1996, f - ESTAVITAL). Soweit die Bezeichnung "zero" auf den Ka-
talogkopien am unteren oder oberen Rand firmenmäßig erscheint, ist dies für die
markenmäßige Benutzung unbeachtlich (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz,
6. Auflage 2000, § 26 Rdn 11, 64 mwN). Die Anbringung der Widerspruchsmarke
"zero" an den Waren, wie sie auf den Katalogseiten dargestellt sind, ist jedoch nur
vereinzelt erkennbar, nämlich lediglich auf drei Paar Damen-Sandalen, einem
weiteren Paar flacher Sandalen, einem Gürtel und zwei Portemonnaies, allenfalls
schemenhaft noch auf einer Tasche.
Insofern folgt der Senat der in der mündlichen Verhandlung dargelegten Auffas-
sung der Beschwerdegegnerin, daß erhebliche Zweifel bestehen, ob ein zur ernst-
haften Benutzung ausreichender Anteil der Waren "Gürtel, Taschen, Schuhe", für
die in der eidesstattlichen Erklärung Umsatzzahlen genannt werden, überhaupt mit
der Widerspruchsmarke "zero" versehen worden sind. Auch aus der eidesstattli-
chen Erklärung, insbesondere der Aussage: "Innerhalb des Benutzungszeitraums
zwischen Februar 1997 und Januar 2002 sind folgende Abverkäufe unter der
Marke ZERO getätigt worden.", ergibt sich nicht, in welchem Umfang der angege-
benen Verkaufsumsätze die Widerspruchsmarke tatsächlich auf den Waren ange-
bracht war. Denn die Formulierung "unter der Marke ZERO" enthält bereits eine
- dem Senat vorbehaltene - rechtliche Wertung, mit welcher der erklärende Ge-
schäftsführer offenbar auch die - hier unbeachtliche - rein firmenmäßige Verwen-
dung der Bezeichnung "zero" in den Katalogen gemeint hat. In den vorgelegten
Katalogkopien, auf die am Ende der eidesstattlichen Erklärung verwiesen wird,
weisen nämlich handschriftliche Pfeile sowohl auf die Firmenbezeichnung "zero"
als auch auf Anbringungen der Marke "zero" auf Waren hin.
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Im übrigen genügt auch die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte anwaltli-
che Versicherung des Vertreters der Widersprechenden, Waren seien wie im
vorgeführten Beispiel mit der Marke versehen worden, nicht den Anforderungen
an die erforderliche Glaubhaftmachung gemäß § 43 Abs 1 MarkenG iVm § 294
ZPO, da es sich hierbei nicht um Vorgänge handelt, die der Vertreter der Wider-
sprechenden in Ausübung seiner Berufstätigkeit wahrgenommen haben kann (vgl
Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage 2002, § 294 Rdn 2).
III
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler Kätker
v.
Zglinitzki
Cl