Urteil des BPatG vom 17.02.1999

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 390/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 01 841
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hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer und die
Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
Gründe
I
Gegen das am 18. Januar 2000 unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom
17. Februar 1999 angemeldete und am 31. Juli 2003 veröffentlichte Patent DE
100 01 841 mit der Bezeichnung
"Baugruppe bestehend aus Halter und Schneidwerkzeug"
der K… Inc. hat die Einsprechende am 31. Oktober 2003 Einspruch er-
hoben.
Das Patent umfasst zehn Patentansprüche.
Anspruch 1 lautet:
100
10
mit einem Außendurchmesser sowie einen Werkzeug-Befesti-
35
35
30
- 3 -
45
100
105
110
Längsache nach hinten erstreckt, um eine Bohrungswand
125
30
130
105
110
45
10
105
)
anliegen kann; und
130
135
140
105
öffnet ist, wodurch ein Zugang für ein Entfernungswerk
45
10
100
Ansprüche 2 bis 10 sind direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1 rückbezogen.
Die Einsprechende nennt die Druckschriften:
D1 DE 198 39 440 A1, Offenlegungstag 6. Mai 1999, sowie bri-
tische Prioritäten vom 6. September 1997 und vom 4. März 1998
sind in Anspruch genommen.
D2 US 5 374 111
- 4 -
D3 Kopie eines Prospekts der Krampe & Co., 59077 Hamm, mit
der handschriftlichen Angabe "1998 28.9.98 im DPA E21C 35/18
VH".
Die Druckschriften D1 und D2 waren neben anderen Schriften im Prüfungs-
verfahren berücksichtigt worden.
Die Einsprechende trägt vor, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht
neu gegenüber der D1 und beruhe gegenüber einer Kombination von D2 und D3
nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Merkmale der Unteransprüche seien aus
dem Stand der Technik bekannt oder handwerklicher Art.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Nach ihrer Ansicht sind die Patentierungsvoraussetzungen gegeben.
Der für den 23. September 2008 angesetzte Termin für eine mündliche Ver-
handlung wurde abgesetzt, nachdem die Patentinhaberin mit Schreiben vom
10. September 2008 mitgeteilt hatte, dass sie ihren hilfsweise gestellten Antrag
auf mündliche Verhandlung zurücknehme und an einer mündlichen Verhandlung
nicht teilnehmen werde.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche und wegen Einzelheiten wird auf die
Patentschrift des angegriffenen Patents und auf die Akte verwiesen.
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II
Der Einspruch ist zulässig. Der Veröffentlichungstag des angegriffenen Patents ist
der 31. Juli 2003. Der Einspruchsschriftsatz mit Abbuchungsauftrag für die Ein-
spruchsgebühr ist am 31. Oktober 2003 per Fax beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingegangen.
Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchs sind gegeben.
1. Patentanspruch 1 lässt sich folgendermaßen in Merkmale gliedern:
100
10
30
35
35
30
40
45
100
105
110
Längsachse nach hinten erstreckt, um eine Bohrungswand
125
vom Vorderende des Halters aus aufzunehmen,
130
110
110
45
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130
liegen kann, und
130
135
140
achse (L) der Bohrung verläuft und bezüglich des Körpers
105
5.1 wodurch ein Zugang für ein Entfernungswerkzeug erzeugt wird,
45
10
2. Zum Verständnis des Patents:
Merkmal 5.2 versteht der Senat nicht als lediglich fakultatives Merkmal. Es soll der
Zugang für ein Entfernungswerkzeug nach Merkmal 5.1 so erzeugt werden, dass
das Entfernungswerkzeug an der Werkzeug-Stützfläche angreifen kann. Merkmal
5.2 legt jedoch nicht fest, dass das Entfernungswerkzeug ausschließlich an der
Werkzeug-Stützfläche angreift bzw. angreifen kann.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag neu sein, er beruht jedoch nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus mit Erfahrungen
in der Konstruktion und Entwicklung von im Bergbau und in der Bauindustrie
verwendeten Schneidwerkzeugen.
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Als nächstkommende vorveröffentlichte Entgegenhaltung sieht der Senat die D2,
US 5 374 111. Die Druckschrift zeigt eine Baugruppe bestehend aus Halter mit
Körper (bit block 20) und Bohrung (bore 18) zum Halten eines Schneidwerkzeugs
(cutting bit 10) mit den Merkmalen 1 und 2, siehe Figur 1 und zugehörige Be-
schreibung. An dem Körper 20 ist eine im Wesentlichen ebene Fläche (face 32)
nach Merkmal 3 gebildet, siehe Figur 1 in Verbindung mit Spalte 3, letzter Absatz.
Es sind Aussparungen (undercuts 34) vorgesehen, um jeweils eine Zugangsnut zu
bilden, die bezüglich des Körpers 20 nach hinten geöffnet ist. Die Achse einer
solchen (unsymmetrischen) Zugangsnut 34 liegt schräg zur Achse der Bohrung
18, vgl. Merkmal 4.2. Es wird ein Zugang für ein Entfernungswerkzeug erzeugt,
um das Schneidwerkzeug 10 aus dem Halter zu entfernen.
Die Druckschrift vermittelt damit schon die Lehre, bei einer Baugruppe der ge-
nannten Art eine Zugangsnut für den Angriff eines Entfernungswerkzeugs vor-
zusehen.
Die Aussparungen bzw. Zugangsnuten sind bei der Baugruppe nach der D2 im
Schneidwerkzeug angeordnet. Das Entfernungswerkzeug greift u. a. an einer
Fläche bzw. an Flächen in der Nut an, die neben der Stützfläche des Schneid-
werkzeugs gebildet ist.
Im Unterschied zu der bekannten Baugruppe ist beim Patentgegenstand gemäß
Merkmal 4.1 ein neben der ebenen Fläche liegender Teil der Außenwand des
Halters ausgespart und das Entfernungswerkzeug kann, wie es das Merkmal 5.2
vorgibt, an der Werkzeug-Stützfläche angreifen.
Die in der Patentschrift des angegriffenen Patents in Absatz [0006] genannte
Aufgabe ist nicht korrekt formuliert, da sie nicht frei von Lösungsansätzen ist. Als
zugrundeliegende Aufgabe kann gesehen werden, die bekannte Baugruppe in
Bezug auf die Auswechslung der Schneidwerkzeuge zu verbessern.
- 8 -
Das Schneidwerkzeug ist bei den in Rede stehenden, im Bergbau und in der
Bauindustrie genutzten Geräten, die Baugruppen mit Halter und Schneidwerkzeug
aufweisen, ein Verschleißteil, das häufig gewechselt werden muss.
Beim Betrieb der Baugruppe nach der D2, US 5 374 111, wird durch den Angriff
des Entfernungswerkzeugs an der im Wesentlichen ebenen Fläche des Halters 20
bei jedem Wechsel eines Schneidwerkzeuges bzw. Meißels 10 diese ebene Flä-
che des Halters durch den Angriff des Entfernungswerkzeugs beansprucht,
dadurch abgenutzt und u. U. nach häufigem Schneidwerkzeugwechsel so stark
geschädigt, dass ihre Funktion als Anlagefläche für das (im Allgemeinen drehbar
angeordnete) Schneidwerkzeug beeinträchtigt werden kann. Der Fachmann hatte
daher eine Veranlassung nach einer Lösung zu suchen, bei der beim Schneid-
werkzeugwechsel eine Beanspruchung der im Wesentlichen ebenen Fläche des
Halters vermieden wird.
Hierfür bot es sich an, die Anordnung der Nut im Schneidwerkzeug bzw. Meissel
nach der D2 aufzugeben und die Nut im Halter anzuordnen, so dass das Ent-
fernungswerkzeug einerseits an der Werkzeug-Stützfläche und andererseits an
einer innerhalb der Nut liegenden Fläche bzw. an innerhalb der Nut liegenden
Flächen angreifen kann und die im Wesentlichen ebene Fläche des Halters - die ja
weiterhin als Anlagefläche für Schneidwerkzeuge dienen soll - beim Schneidwerk-
zeugwechsel nicht durch das Entfernungswerkzeug beansprucht bzw. geschädigt
wird. Eventuelle Beschädigungen der Flächen innerhalb der Nut wirken sich
erkennbar nicht auf die Funktion der im Wesentlichen ebenen Anlage- Fläche des
Halters aus.
Ein zweiter Grund für eine Anordnung der Nut im Halter anstelle einer Anordnung
der Nut im Schneidwerkzeug ergibt sich aus Kostenüberlegungen, die der Fach-
mann bei einer Weiterentwicklung einer in Rede stehenden Baugruppe in seine
Überlegungen mit einzubeziehen gehalten ist. Denn vorliegend resultieren Ein-
sparungen im Gebrauch solcher Baugruppen erkennbar daraus, dass nicht jedes
- 9 -
Schneidwerkzeug - als häufig auszuwechselndes Verschleißteil - mit einer Nut
versehen werden muss, sondern nur der länger eingesetzte - weil für viele
Schneidwerkzeugwechsel vorgesehene - Halter.
6. Die Unteransprüche lassen nichts Patentwürdiges erkennen. Die Ansprüche 2,
3, 5, 9 und 10 erschöpfen sich in handwerklichen Maßnahmen; die Ansprüche 4
und 6 bis 8 enthalten lediglich Bemessungen. Die Patentinhaberin hat hierzu auch
nichts vorgetragen. Mit Wegfall des Anspruchs 1 fallen daher auch die Unter-
ansprüche 2 bis 10.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Dr. Baumgart
Me