Urteil des BPatG vom 27.08.2007

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BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 318/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. August 2007
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
BPatG 154
08.05
- 2 -
betreffend das Patent 101 43 922
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Pagenberg und der Richter
Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Das Patent 101 43 922 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Absatz 0001 bis 0026,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
sowie 4 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat für die Anmeldung vom
7. September 2001 ein Patent mit der Bezeichnung „Scharnier“ erteilt und die Pa-
tenterteilung am 7. Oktober 2004 veröffentlicht.
- 3 -
Gegen das Patent haben die Firmen M… GmbH & Co.
KG und S… S.p.A. Einspruch erhoben. Zur Begründung haben sie vor-
getragen, der Gegenstand des Patents sei unter Berücksichtigung des Standes
der Technik nicht neu, bzw beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende I ist ankündigungsgemäß nicht erschienen. Sie hat schriftsätz-
lich erklärt, den Antrag auf Widerruf des Patents aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende II stellte den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Sie ist der Ansicht, der Gegenstand des gültigen Patentanspruchs 1 ergebe sich
für den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnis in naheliegender Weise aus dem
Stand der Technik nach der DE 27 03 489 A1 in Verbindung mit der in der Ver-
handlung übergebenen DE 1 867 322 U1.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-
ten:
Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung,
Beschreibung Absätze 0001 bis 0026, überreicht in der mündli-
chen Verhandlung
sowie Zeichnungen, 4 Seiten, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift.
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Die Patentinhaberin ist der Meinung, der Stand der Technik stehe dem Gegen-
stand des Anspruchs 1 nicht entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Gemäß §147 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 PatG in der letztgültigen Fassung vom
9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über die zulässigen und vor
der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG eingelegten Einsprüche bei dem hierfür zu-
ständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts,
wie in dem Beschluss 19 W (pat) 344/04 ausführlich dargelegt wurde und in den
Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2007 (X ZB 9/06) und vom
22. Juni 2007 (X ZB 6/05) - Informationsübermittlungsverfahren I und II insoweit
bestätigt worden ist.
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
Die Einsprüche sind zulässig und haben insoweit Erfolg, als das Patent mit den in
der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 9 beschränkt auf-
rechtzuerhalten war.
1. Gegenstand des Patents
Das vorliegende Patent betrifft ein Möbelscharnier. Wie die Patentschrift ausführt,
seien derartige Möbelscharniere in zahlreichen unterschiedlichen Ausführungs-
formen bekannt. Bei herkömmlichen Möbelscharnieren mit Doppelhebelmecha-
nismus sei vorgesehen, dass auf einen der Hebel über eine Feder eine in Schließ-
richtung des Scharniers wirkende Kraft ausgeübt wird.
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Möbeltüren, Klappen oder Schubladen würden häufig mit sogenannten Touch-
Latch-Beschlägen versehen, bei denen ein geringfügiges Eindrücken der Tür zu
einer geringfügigen Öffnungsbewegung führe, die ein Hintergreifen mit der Hand
ermögliche. Die die Öffnungsbewegung bewirkende Kraft werde dabei von dem
Touch-Latch-Beschlag oder einem separaten Federelement aufgebracht. Diese
Kraft wirke entgegen der obengenannten Schließkraft, was dazu führe, dass das
Federelement bzw. der Touch-Latch-Beschlag relativ leistungsfähig ausgeführt
werden müsse.
Es sei deshalb Aufgabe der Erfindung, ein Scharnier derart auszubilden, dass die
zum Öffnen der Tür oder Klappe erforderliche Kraft gering (im Vergleich zu der
zum Eindrücken des oben genannten starken Federelements erforderlichen Kraft)
gehalten werden kann (Abs. 0005 des Streitpatents und der geltenden Beschrei-
bung). Diese Aufgabe werde mit einem Scharnier nach Anspruch 1 gelöst.
Dieses Scharnier ist zwar für den Einsatz zusammen mit einem Touch-Latch-Be-
schlag vorgesehen. Letzterer ist aber nicht beansprucht.
Der geltende, in der mündlichen Verhandlung übergebene (mit eingefügten Glie-
derungsziffern in Merkmalsgruppen unterteilte) Patentanspruch 1 lautet:
Möbelscharnier
(10)
1)
mit einem Korpusbeschlagskörper (20)
2) sowie mit einem Türbeschlagskörper
(22), der mittelbar
schwenkbar mit dem Korpusbeschlagskörper (20) in Verbin-
dung steht,
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3)
wobei ein erster Hebel (30) schwenkbar an dem Korpusbe-
schlagskörper (20) sowie an dem Türbeschlagskörper (22)
angelenkt ist,
4) wobei eine Öffnungseinrichtung vorgesehen ist, durch die
eine in Öffnungsrichtung des Türbeschlagskörpers (22) wir-
kende Kraft auf den ersten Hebel (30) ausgeübt wird,
dadurch
gekennzeichnet,
5)
dass die Öffnungseinrichtung derart ausgeführt ist,
5.1) dass sie eine geringfügige Öffnung der Tür nur in einem Be-
reich von der Schließstellung bis zu einem begrenzenden
Öffnungswinkel des Scharniers (10) bewirkt, wodurch ein
Hintergreifen mit der Hand ohne weiteres möglich ist,
5.2) und das Scharnier außerhalb dieses Bereichs frei bewegbar
ist.
2. Offenbarung und Zulässigkeit der geltenden Ansprüche
Die Ansprüche 1 bis 9 sind zulässig. Der geltende Anspruch 1 setzt sich zusam-
men aus den ursprünglichen, unverändert erteilten Ansprüchen 1 und 2, ergänzt
um Merkmale, die in der ursprünglichen Beschreibung Seite 7, Absatz 2 (Streit-
patentschrift [0026]) offenbart sind. Die Ansprüche 2 bis 9 entsprechen den ur-
sprünglichen, unverändert erteilten Ansprüchen 3 bis 10.
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3. Fachmann
Der zuständige Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Ma-
schinenbau mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Tür- und Möbelbeschläge.
4. Verständnis des Anspruchs 1
Das Merkmal 4 wird der Fachmann so verstehen, dass die Kraft das Scharnier
bzw. die Tür zu öffnen versucht. Die Kraftrichtung am Angriffspunkt des ersten
Hebels - beim Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 und 3 etwa parallel zur geschlos-
sen Tür - wird er dadurch nicht als definiert ansehen.
Das Merkmal 5 und 5.1 wird der Fachmann so verstehen, dass die Öffnungsein-
richtung die Tür um einen geringfügigen („begrenzenden“) Öffnungswinkel auf-
drückt, der groß genug, aber auch nicht wesentlich größer ist, als zum Hintergrei-
fen der Tür notwendig ist.
Dass das Scharnier nach Merkmal 5.2 außerhalb dieses Bereichs frei beweglich
ist, wird der Fachmann so verstehen, dass in diesem Bereich keine Kraft auf das
Scharnier ausgeübt wird, insbesondere nicht von der Öffnungseinrichtung.
5. Neuheit
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.
Die DE 27 03 489 zeigt ein Schnäpperscharnier mit einer Viergelenk-Hebelme-
chanik, wie es für Möbeltüren weit verbreitet ist. Eine Schenkelfeder 28 übt dabei
in der Schließstellung ein schließendes, in der Offenstellung ein öffnendes Mo-
ment aus (S. 7 der handschriftlichen Nummerierung, Abs. 2). Dabei übt sie über
den gesamten Öffnungswinkel ein hinreichend hohes Öffnungs- bzw. Schließmo-
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ment aus, um die Tür in jedem Falle bis in die gewünschte Endstellung zu über-
führen (S. 5, Abs. 1 der schriftlichen Nummerierung).
In Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 ist damit bekannt ein:
Im Unterschied zu den Merkmalen 5 und 5.1 bewirkt die Feder 28 nur im Bereich
der Offenstellung eine öffnende Kraft, im Bereich der Schließstellung hingegen
eine schließende Kraft. Einen Bereich, in dem das Scharnier nach Merkmal 5.2
frei bewegbar ist, gibt es nicht.
Das Gebrauchsmuster DE 1 867 322 U1 zeigt ein Möbelscharnier, das die Tür
selbsttätig öffnet, sobald sie ausgeklickt ist (S. 1, Abs. 3). Sie soll rasch und voll-
ständig geöffnet werden, indem ohne Gebrauch der z. B. sterilisierten Hände je
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nach Bedarf der Handrücken, der Vorarm ein Ellbogen oder ein Knie dafür heran-
gezogen werden (S. 1/2, seitenübergreifender Absatz). Das heißt, ein Hintergrei-
fen der Tür, um sie mit der Hand zu öffnen, soll vermieden werden. Hauptkennzei-
chen dieses Scharniers ist eine Feder 10, deren Federenden hakenförmig ausge-
bildet sind, um in die Brücke 9 des Türbeschlagskörpers 6 einzuhaken (S. 2,
Abs. 2, S. 4, Abs. 2).
Auf S. 2, Abs. 3 wird ausgeführt, dass durch eine entsprechende Öffnungsspann-
weite der Feder in ihrer Ruhestellung das (motorische) Drehmoment annulliert
werden kann, noch bevor die Tür vollständig offen ist, in der Weise, dass die Tür
den letzten Teil ihrer Öffnungsbewegung infolge Massenträgheit durchläuft. Hier-
durch werde ein heftiges Anprallen, sowie der Anschlaglärm vermieden (S. 3,
Abs. 1). Nach Überzeugung des Senats wird das der Fachmann so verstehen,
dass die Feder bereits vor der Endstellung ihre Ruheposition erreicht, und dann
über die Ruheposition hinaus in die andere Richtung gedehnt wird, wobei sie ein
bremsendes Moment ausübt und damit den Anprall am Endanschlag dämpft oder
vermeidet.
Die in den Figuren dargestellte Feder könnte zwar auch von der Brücke 9 oder
dem Topfboden abheben und damit das Scharnier freigeben, wenn sie bereits vor
der Endstellung vollständig entspannt wäre. Sie tut es aber nicht wie Fig. 3 ein-
deutig zeigt. Der Senat geht davon aus, dass die auf Seite 2, Absatz 3 beschrie-
bene Ausführungsform sich von der in den Figuren dargestellten Ausführungsform
unterscheidet. Eine Kombination der beiden Ausführungsformen hält der Senat für
spekulativ und nicht vom Fachmann mitzulesen.
Damit ist in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 bekannt ein
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Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1, Merkmal 2 und 3 sind die Be-
schlagskörper direkt ohne ersten Hebel angelenkt. Die Öffnungseinrichtung be-
wirkt eine vollständige Öffnung der Tür, und ein Hintergreifen der Tür mit der Hand
nach Merkmal 5.1 soll vermieden werden (S. 2, Abs. 1). Ein Bereich, in dem das
Scharnier nach Merkmal 5.2 frei bewegbar ist, ist nicht vorgesehen.
Die US 4 532 675 zeigt ein KFZ-Türscharnier, unterscheidet sich somit schon da-
durch von dem patentgemäßen Möbelscharnier. Es zeigt eine Feder, die nur in ei-
nem Bereich in der Nähe der Offenstellung wirkt, während im übrigen Bereich -
ähnlich dem Merkmal 5.2 - das Scharnier frei beweglich ist. Weitere Berührungs-
punkte mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 sind nicht ersichtlich.
Die weiteren noch im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden in der mündli-
chen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen. Sie
bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf sie nicht eingegangen zu
werden braucht.
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6. Erfinderische
Tätigkeit
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die in Absatz 0005 genannte Aufgabe könnte sich dem Fachmann nur dann von
selbst stellen, wenn der Einsatz von federbelasteten Mehrgelenk-Möbelscharnie-
ren zusammen mit Touch-Latch-Beschlägen öffentlich geworden wäre. Das ist
aber nicht nachgewiesen. Die einzige Schrift, die einen Touch-Latch-Beschlag
zeigt - die EP 802 345 A2 - betrifft ein Handschuhfach, Aschenbecher, Getränke-
halter o. ä. in einem Kraftfahrzeug. Dort werden keine federbelasteten Mehrge-
lenk-Möbelscharniere verwendet.
Ausgehend von der DE 27 03 489 A1 sieht der Senat für den Fachmann keinen
Anlass von der in Schließrichtung wirkenden Kraft abzugehen, denn sie ist bei
dem dort beschriebenen Scharnier nötig, um die Tür geschlossen zu halten. Aber
selbst bei einer Umkehr der Feder-Wirkrichtung ergäbe sich nur ein Scharnier mit
einer öffnenden Kraft im Bereich der Schließstellung und einer schließenden Kraft
im Bereich der Offenstellung ohne einen Bereich, in dem das Scharnier frei be-
wegbar ist.
Ausgehend von der DE 1 867 322 U1 mag der Fachmann zwar daran denken,
eine zeitgemäße Mehrgelenkmechanik, z. B. die nach der DE 27 03 489 A1, ein-
zusetzen. Aber auch dann käme er nur zu einem Scharnier, das die Tür vollstän-
dig öffnet und bei der ein Hintergreifen vermieden werden soll. Für eine geringfü-
gige Öffnung der Tür zum Hintergreifen mit der Hand nach Merkmal 5.1 gibt es
weder in der DE 1 867 322 U1 noch in der DE 27 03 489 A1 einen Hinweis. Das
würde selbst dann gelten, wenn man dem Absatz
3, auf Seite
2 der
DE 1 867 322 U1 einen Bereich freier Bewegbarkeit kurz vor dem Anschlag in
Offenstellung unterstellen würde.
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Der Erfinder hat nun erkannt, dass ein Mehrgelenkscharnier mit einer Öffnungs-
einrichtung, die die Tür zum Hintergreifen geringfügig öffnet, sich dazu eignet, zu-
sammen mit einem Touch-Latch-Beschlag einen aufgabengemäß kraftsparenden
Möbelbeschlag zu bilden. Dafür gab es im Stand der Technik keinen Hinweis.
Um zum Möbelscharnier nach Anspruch 1 zu kommen, bedurfte es somit erfinde-
rischer Überlegungen.
7.
Damit sind auch die Ansprüche 2 bis 9 rechtsbeständig.
Bertl Pagenberg
Groß
Dr.
Scholz
Pr