Urteil des BPatG vom 11.04.2006

BPatG (anmeldung, lehre, prüfung, gegenstand, fachmann, eintragung, patent, auflage, beschwerde, patg)

BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 23/06
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
wegen der Gebrauchsmusteranmeldung 298 25 213.9
(hier: Eintragungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 2. Januar 2007 durch …
BPatG 152
08.05
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deut-
schen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom
11. April 2006 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Gebrauchsmusteranmeldung ist am 10. Januar 2006 beim Deut-
schen Patent- und Markenamt als Abzweigung aus der Europäischen Patentan-
meldung Nr. 98 949 806.8, welches als Anmeldetag den 9. Oktober 1998 ver-
zeichnet und die Priorität einer Anmeldung in den USA vom 10. Oktober 1997 in
Anspruch nimmt, eingereicht worden unter der Bezeichnung:
„Vorrichtung zum Zeitverzögerungsausgleich von Einrichtungen“.
Mit Bescheid der Gebrauchsmusterstelle vom 8. März 2006 wurde die Eintra-
gungsfähigkeit verneint, weil die prägende technische Lehre ein Arbeitsverfahren
darstelle und die Anmeldung somit auf den Schutz eines Verfahrens gerichtet sei.
Dem hat der Vertreter der Anmelderin am 22. März 2006 telefonisch widerspro-
chen; Gegenstand der Anmeldung sei eine Schaltung, und diese könne nur so,
wie geschehen, beansprucht werden.
Daraufhin wurde die Anmeldung durch Beschluss des Leiters der Gebrauchsmus-
terstelle vom 11. April 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das
Schutzbegehren ausschließlich Gegenstände betreffe, die dem Schutzausschluss
für Verfahren unterfielen (§ 2 Nr. 3 GebrMG).
- 3 -
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie bean-
tragt mit Schriftsatz vom 16. November 2006 (sinngemäß):
• den angegriffenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung
des Gebrauchsmusters in der nunmehr geltenden Fassung zu
verfügen,
• die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten,
• außerdem hilfsweise, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung hat die An-
melderin nicht aufrechterhalten.
In ihrer Beschwerdebegründung führt sie aus, die Beanstandung der Gebrauchs-
musterstelle und die Zurückweisung der Gebrauchsmusteranmeldung seien
rechtsfehlerhaft, da die Gegenstände der Ansprüche nicht als „Verfahren“ vom
Gebrauchsmusterschutz auszuschließen seien. Ein Ausschlussgrund, wonach
„verfahrensähnliche“ oder verfahrensähnlich definierte Vorrichtungen vom Ge-
brauchsmusterschutz auszuschließen seien, sei im Gebrauchsmustergesetz nicht
vorgesehen. Da der Beschluss unter grober Missachtung der gesetzlichen Bestim-
mungen und der ständigen Rechtsprechung des BGH erfolgt wäre, sei die Be-
schwerdegebühr zurückzuerstatten.
Die geltenden Schutzansprüche lauten:
1. Speichervorrichtung,
mit:
einem Speicherkern;
einer Vielzahl von Verbindungen, die an eine Verbindungs-
struktur zum Aufnehmen von Spaltenbefehlen und Zeilenbe-
fehlen gekoppelt sind; und
einer Schnittstellenschaltung, die an die Vielzahl von Verbin-
dungen gekoppelt ist, um die Spaltenbefehle und die Zeilenbe-
- 4 -
fehle zu empfangen, und an den Speicherkern gekoppelt ist,
um Zeilen- und Spaltenoperationen an dem Speicherkern ge-
mäß den Zeilenbefehlen und den Spaltenbefehlen durchzufüh-
ren;
dadurch gekennzeichnet, dass
eine Vielzahl von programmierbaren Verzögerungskomponen-
ten umfasst, die den jeweiligen spezifischen Anteilen von in-
ternen Verzögerungen der Schnittstellenschaltung entspre-
chen; wobei die programmierbaren Verzögerungskomponen-
ten derart ausgestaltet sind, dass, wenn die zu empfangenden
Zeilenbefehle und Spaltenbefehle vorbestimmte Timing-Off-
sets aufweisen, die vorbestimmten Timing-Offsets kombiniert
mit den auf den programmierbaren Verzögerungskomponen-
ten basierenden Verzögerungen mit dem Timing der Zeilen-
und Spaltenoperationen an dem Speicherkern übereinstim-
men.
2. Speichervorrichtung nach Anspruch 1, wobei zumindest zwei
der Vielzahl von programmierbaren Verzögerungskomponen-
ten seriell innerhalb eines einzelnen Datenwegs der Schnitt-
stellenschaltung positioniert sind, so dass mit den zumindest
zwei programmierbaren Verzögerungskomponenten assoziier-
te Verzögerungen einen kumulativen Effekt auf Operationen
der Speichervorrichtung haben.
3. Speichervorrichtung nach Anspruch 1, wobei die Schnittstel-
lenschaltung eine Schaltung zum Erzeugen von Speicherkern-
Timingsignalen gemäß den Zeilenbefehlen und Spaltenbefeh-
len aufweist, die Speicherkern-Timingsignale Timingbeschrän-
kungen haben, um einen korrekten Speicherkernbetrieb zu ge-
währleisten, die Vielzahl von programmierbaren Verzöge-
- 5 -
rungskomponenten eine Vielzahl von individuell programmier-
baren Verzögerungskomponenten zum separaten Anpassen
des Timings von ausgewählten Zeilenoperations-Timingsigna-
len und Spaltenoperations-Timingsignalen der Speicherkern-
Timingsignale aufweist, um die Timingbeschränkungen einzu-
halten.
4. Speichervorrichtung nach Anspruch 3, wobei die Schnittstel-
lenschaltung derart ausgestaltet ist, dass die Speicherkern-Ti-
mingsignale mit Taktzyklus-Granularität an ein Taktsignal an-
gepasst werden, dessen Taktzyklus von außerhalb der Spei-
chervorrichtung bestimmt wird, um mit dem Timing der Vor-
richtung für eine Abtast/ Spaltenverzögerung übereinzustim-
men.
5. Speichervorrichtung nach Anspruch 3, wobei die Schnittstel-
lenschaltung derart ausgestaltet ist, dass die Speicherkern-Ti-
mingsignale mit Taktzyklusgranularität an ein Taktsignal ange-
passt werden, dessen Taktzyklus von außerhalb der Speicher-
vorrichtung bestimmt wird, um mit dem Timing der Vorrichtung
für eine Abtast/Vorladeverzögerung übereinzustimmen.
6. Speichervorrichtung nach Anspruch 3, wobei die Schnittstel-
lenschaltung derart ausgestaltet ist, dass die Speicherkern-Ti-
mingsignale mit Taktzyklusgranularität an ein Taktsignal ange-
passt werden, dessen Taktzyklus von außerhalb der Speicher-
vorrichtung bestimmt wird, um mit dem Timing der Vorrichtung
für eine Vorlade/Abtastverzögerung übereinzustimmen.
- 6 -
7. Speichervorrichtung nach Anspruch 3, wobei die Schnittstel-
lenschaltung derart ausgestaltet ist, dass die Speicherkern-
Timingsignale mit Taktzyklusgranularität an ein Taktsignal an-
gepasst werden, dessen Taktzyklus von außerhalb der Spei-
chervorrichtung bestimmt wird, um mit dem Timing der Vor-
richtung für eine Spalten/Vorladeverzögerung übereinzustim-
men.
8. Speichervorrichtung nach einem der vorstehenden Ansprü-
che
1-7, mit zumindest einer programmierbaren Verzöge-
rungskomponente, die programmierbar ist, um eine Dauer ei-
ner Übertragungslatenzverzögerung zu kompensieren, die auf
einer Position der Speichervorrichtung an einem Kommunika-
tionsbus basiert.
9. Speichervorrichtung nach einem der vorstehenden Ansprü-
che 1 bis 8, wobei erste und zweite programmierbare Verzö-
gerungskomponenten der Vielzahl von programmierbaren Ver-
zögerungskomponenten innerhalb von verschiedenen ersten
und zweiten Datenpfaden der Schnittstellenschaltung derart
positioniert sind, dass mit den ersten und zweiten Verzöge-
rungskomponenten assoziierte Verzögerungen das Timing
von unterschiedlichen Operationen auf der Speichervorrich-
tung beeinflussen.
10. Speichervorrichtung nach einem der vorstehenden Ansprüche,
wobei die Speichervorrichtung derart ausgestaltet ist, dass der
Beginn einer Spaltenoperation durch Verzögern von Spalten-
steuersignalen verzögert wird, um eine Angleichung einer
Frontend-Verzögerung zu bewirken.
- 7 -
11. Speichervorrichtung nach einem der vorstehenden Ansprüche,
wobei die Speichervorrichtung derart ausgestaltet ist, dass ei-
ne Speicherkernausgabe von Lesedaten verzögert wird, um
eine Angleichung einer Back-End-Verzögerung zu bewirken.
12. Speichervorrichtung nach einem der vorstehenden Ansprüche,
wobei die Zeilenbefehle Hauptspeichervorrichtungsbefehle
umfassen, welche Lese- und Vorlade-Befehle beinhalten.
13. Ein System mit:
einem Kommunikationsbus;
einer Mastervorrichtung, die an einen Datenbus gekoppelt ist,
der den Kommunikationsbus umfasst, wobei die Mastervor-
richtung dem Kommunikationsbus selektiv Signale zuführt;
und
einer Vielzahl von Slave-Speichervorrichtungen, die mit dem
Datenbus gekoppelt sind, wobei wenigstens eine Slave-Spei-
chervorrichtung der Vielzahl von Slave-Speichervorrichtungen
eine Speichervorrichtung nach einem der Ansprüche
1 bis
12
ist, wobei jede Slave-Speichervorrichtung der Vielzahl von
Slave-Speichervorrichtungen eine zugeordnete Latenzzeitver-
zögerung aufweist, die sich aus ihrer Position auf dem Daten-
bus ergibt, und jede Slave-Speichervorrichtung eine Verzöge-
rungsschaltung zum Kompensieren der zugeordneten Latenz-
zeitverzögerung aufweist, die derart ausgestaltet ist, dass an
der Mastervorrichtung eine einheitliche Latenzzeit für jede
Slave-Speichervorrichtung in Antwort auf das Zuführen von
Signalen auf dem Kommunikationsbus auftritt.
- 8 -
14. System nach Anspruch
13, wobei die zugeordnete Latenzzeit-
verzögerung sich für erste und zweite der Slave-Speichervor-
richtungen durch mindestens einen Taktzyklus eines Taktsig-
nales unterscheidet.
Wegen der übrigen Unterlagen wird auf den Inhalt der Akten des Beschwerdever-
fahrens Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GebrMG für die Eintragung vorausgesetzten Anforde-
rungen der §§ 4, 4a GebrMG sind erfüllt. Der angemeldete Gegenstand, für den
nunmehr im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 14 die Eintragung begehrt wird,
stellt kein Verfahren dar, das gemäß § 2 Abs. 3 GebrMG vom Gebrauchsmuster-
schutz ausgeschlossen wäre.
1.
stellte Fassung der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 14, wobei sich die
vorgenommenen Klarstellungen für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens
ohne weiteres aus den ursprünglichen Unterlagen ableiten lassen.
Als Fachmann ist hier ein Entwicklungsingenieur für Speicherschaltungen mit
Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung anzusehen.
2.
gungsfähigkeit - insbesondere auf Vorliegen des Schutzausschließungsgrundes
nach § 2 Abs. 3 GebrMG - davon ausgegangen, dass die Anspruchskategorie, in
die eine Erfindung einzuordnen ist, nicht der Wahl des Anmelders unterliegt, son-
dern sich nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt (BPatGE 8, 136, 139); es
- 9 -
kommt darauf an, was nach der beanspruchten Lehre im Vordergrund steht (vgl.
BGH Mitt. 2001, 553, 556 „Suche fehlerhafter Zeichenketten“).
Eine solche Bewertung der Lehre einer Anmeldung kann aber erhebliche Fach-
kenntnisse des technischen Gebiets erfordern, zu dem die Anmeldung zu rechnen
ist, die im Einzelfall über das in der Gebrauchsmusterstelle vorhandene Fachwis-
sen (BGH BlPMZ 1965, 236 „Spannungsregler“, II. 6. Abs. 6) hinausgehen.
Vorliegend greift die Sichtweise der Gebrauchsmusterstelle zu kurz, dass der Ge-
genstand der Anmeldung in erster Linie die Konfiguration eines Elektroniksystems
sei bzw. ein Elektroniksystem, das sich hauptsächlich durch seine Soft- und Firm-
ware von anderen unterscheide. Vielmehr liegt der Hauptunterschied in den „pro-
grammierbaren Verzögerungskomponenten“, also Bauteilen, deren Verzögerungs-
zeit einstellbar ist. Dabei bezieht sich „programmierbar“ nicht vordergründig auf Ar-
beitsschritte eines laufenden Computerprogramms („Software“), sondern vielmehr
auf die Eigenschaft der Verzögerungskomponenten, dass ihre Verzögerungszeit
- ggf. auch nur einmalig - einstellbar ist (vgl. etwa die ursprüngliche Beschreibung
Seite 33 letzter Absatz). Der Fachmann sieht hier im Vordergrund der Lehre die
dadurch definierte Eigenschaft der Vorrichtung.
Wie bereits im Zurückweisungsbeschluss der Gebrauchsmusterstelle festgestellt
wird, sind Verfahrensmerkmale in Vorrichtungsansprüchen nicht von vorne herein
ausgeschlossen (vgl. 5 W (pat) 402/03, referiert bei Winterfeldt, GRUR 05, 466).
Die verwendete Formulierung „derart ausgestaltet, dass …“ beispielsweise im Ne-
benanspruch 13 oder in den Ansprüchen 4 bis 7 ist so zu verstehen, dass die Vor-
richtung für eine bestimmte Arbeitweise ausgelegt sein soll; dies gibt dem Fach-
mann eine nachvollziehbare Lehre für den technischen Aufbau der beanspruchten
Vorrichtung, ohne dass - jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang - die eigentli-
che Erfindung nur in der Arbeitweise liegen würde. Sinngemäß gilt dies auch für
die übrigen Schutzansprüche.
- 10 -
Zumindest in der nunmehr geltenden Fassung beschreiben die Schutzansprüche
somit Vorrichtungen mit bestimmten Eigenschaften, die einem Gebrauchsmuster-
schutz grundsätzlich zugänglich sind.
3.
somit rechtzeitig erklärt worden, da das Einspruchsverfahren gegen das aus der
zugrundeliegenden Anmeldung entstandene Patent EP 1 019 911 B1 am Ein-
gangstag der Abzweigungserklärung noch nicht abgeschlossen war.
Entgegen dem Vortrag der Anmelderin ist es allerdings keineswegs „augenschein-
lich“, dass der abgezweigte Gegenstand mit dem Gegenstand der ursprünglichen
Patentanmeldung (veröffentlicht als WO 99 / 19 876 A1) identisch ist. Im Gegenteil
unterscheiden sich die geltenden Schutzansprüche 1 - 14 ganz offensichtlich so-
wohl von den ursprünglichen Ansprüchen 1 - 9 gemäß der Offenlegungsschrift
WO 99 / 19 876 A1 als auch von den erteilten Ansprüchen 1 - 9 des europäischen
Patents. Dass die von der Anmelderin behauptete Erfindungsidentität dennoch be-
steht, ist dadurch allerdings nicht ausgeschlossen.
Ob diese Frage im Rahmen des Eintragungsverfahrens zu prüfen ist, ist nicht ab-
schließend geklärt (Bühring, GebrMG, 6. Auflage (2003), § 5 Rdnr. 34: „kann sich
die Gbm-Stelle … mit der Prüfung der formellen Seite begnügen“; anderer Auffas-
sung 5 W (pat) 29/93; Benkard, PatG / GebrMG ,10. Auflage (2006), GebrMG § 5
Rdnr. 21 „… ist … der Wirksamkeit der Inanspruchnahme … nachzugehen … Dies
betrifft … auch die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen.“). Generell soll die
Prüfung im Eintragungsverfahren sich eher auf offensichtliche Mängel beschrän-
ken (vgl. die einschränkende Formulierung in BGH BlPMZ 1965, 236 „Spannungs-
regler“, II. 5.: „ihrer Natur nach, d. h. absolut schutzunfähige Gegenstände …“).
- 11 -
Im vorliegenden Fall hält es der Senat angesichts der relativ hohen Anforderungen
an das technische Verständnis für sachgerecht, von einer Prüfung auf Identität ab-
zusehen, um diese ggf. einer (mit 2 technischen Mitgliedern besetzen) Gebrauchs-
muster-Löschungsabteilung zu überlassen.
4.
Mit ihrer Prüfung, ob der beanspruchte Gegenstand als „Verfahren“ vom Ge-
brauchsmusterschutz ausgeschlossen ist, hat die Gebrauchsmusterstelle keinen
Rechtsfehler begangen.
4.1
Abs. 3 vorliegt, ergibt sich aus GebrMG § 8 Absatz 1 und ist unbestritten, vgl.
Benkard, a. a. O., GebrMG § 8 Rdnr. 6; Bühring, a. a. O., § 8 Rdnr. 4. Zwar ist im
Registerverfahren der Rahmen der rechtlichen Nachprüfung nicht „allzu weit“ zu
ziehen (Benkard, a. a. O., GebrMG § 8 Rdnr. 8). Dabei kommt der Gebrauchs-
musterstelle jedoch ein eigener Beurteilungsspielraum zu, den der Senat vorlie-
gend nicht überschritten sieht.
4.2
schlossenes Arbeitsverfahren beansprucht wird, hat sich die Gebrauchsmuster-
stelle zu Recht mit der Frage auseinandergesetzt, was bei der beanspruchten
Lehre im Vordergrund steht (s. o. BGH „Suche fehlerhafter Zeichenketten“). Denn
die Anspruchskategorie unterliegt, wie zuvor bereits ausgeführt, nicht der freien
Wahl des Anmelders, sondern bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten.
Ein Rechtsfehler ist dabei nicht erkennbar. Insbesondere wurde ein von der An-
melderin bemängelter Ausschlussgrund für „verfahrensähnliche“ oder verfahrens-
ähnlich definierte Vorrichtungen nicht geltend gemacht.
Von einer „groben Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der ständi-
gen Rechtsprechung des BGH“ kann sonach keine Rede sein.
- 12 -
Wenn der Senat - allerdings erst nach einer Umformulierung bestimmter Unteran-
sprüche - bei der Beurteilung anhand des Kriteriums, was bei der beanspruchten
Lehre im Vordergrund steht, letztlich zu einem anderen Ergebnis kommt, dann
rechtfertigt dies keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr (BPatGE 19, 129;
Schulte, PatG, 7. Auflage (2005), § 73 Rdnr. 127).
gez.
Unterschriften