Urteil des BPatG vom 28.01.2003

BPatG: berühmte marke, kennzeichnungskraft, geschäftsverkehr, verwechslungsgefahr, bestandteil, einheit, rauch, kennzeichen, link, logo

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 117/01
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Januar 2003
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 395 51 854
BPatG 154
6.70
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hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schermer sowie Richterin Friehe-Wich und Richter Dr. van Raden
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für "Bekleidungsstücke" eingetragene Wort/Bild-Marke:
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke 2 014 875
RENA LANGE,
eingetragen ua für
"Damen- und Herrenoberbekleidungsstücke, auch aus Leder und
Pelz, Schuhe, Gürtel, Damen- und Herrenunter- und -nachtwä-
sche; alle vorgenannten Waren unter Ausschluß aller Ober- und
Unterbekleidungsstücke sowie von Schuhen, Sonnenbrillen, Rei-
se- und Handkoffer sowie von Taschen, soweit diese Waren zur
Ausübung eines Sportes und/oder zum Vertrieb in Sportartikel-
und Sportbekleidungsgeschäften bestimmt sind".
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Nachdem die Markenstelle für Klasse 25 durch Beschluss eines Beamten des ge-
hobenen Dienstes die Verwechslungsgefahr der Marken zunächst bejaht und die
Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
2 014 875 angeordnet hatte, ist der Beschluss auf die Erinnerung der Markeninha-
berin aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen worden. Nach Ansicht
des Erinnerungsprüfers wahren die Vergleichsmarken auch bei Anlegung streng-
ster Maßstäbe den erforderlichen Abstand voneinander. Selbst wenn man von ei-
ner Benennung der angegriffenen Wort-Bildmarke allein mit dem Namen "Lange"
ausgehe, bestehe keine Gefahr von Verwechslungen mit der Widerspruchsmar-
ke "RENA LANGE". Im Modebereich gebe es keinen pauschal anwendbaren Er-
fahrungssatz, nach dem eine Kombination aus Vor- und Nachnamen stets auf den
Nachnamen verkürzt werde. Die Frage, ob sich der Verkehr nur an dem Nachna-
men orientiere, sei nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
Kurze, prägnante Vornamen, die mit dem Nachnamen erkennbar eine Einheit bil-
deten, wie bei "RENA LANGE", würden vom Verkehr in aller Regel als gleichwertig
mit dem Nachnamen erachtet. Für eine Verkürzung der Widerspruchsmarke auf
den Nachnamen habe der Verkehr daher keinen Anlass.
Dagegen wendet sich die Widersprechende. Ihr Begehren, den angefochtenen
Beschluss aufzuheben und die jüngere Marke zu löschen, begründet sie mit der
Ansicht, die beteiligten Verkehrskreise würden davon ausgehen, mit "RENA LAN-
GE" gekennzeichnete Kleidungsstücke stammten von einer gleichnamigen Desig-
nerin. Designernamen würden aber regelmäßig auf den Nachnamen verkürzt,
weshalb mit einer Benennung der als berühmte Marke bekannten Kennzeich-
nung "RENA LANGE" allein mit dem Bestandteil "LANGE" zu rechnen sei.
Die Markeninhaberin ist dem mit dem bereits im Widerspruchsverfahren vorge-
brachten Verweis auf ihr Recht, den Familiennamen zu führen, entgegen getreten.
Sie hält den Zusatz des Logos "LM" sowie des Wortes "Moden" für ausreichend,
um die Marken voneinander abzugrenzen. Die zunächst erhobene Nichtbenut-
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zungseinrede hat die Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung nicht auf-
recht erhalten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schrift-
sätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet, denn die jüngere Marke hält zu
der Widerspruchsmarke einen Abstand ein, der mit hinreichender Sicherheit die
Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ausschließt.
Der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke, sie sei nach § 23 Nr 1
MarkenG berechtigt, ihren Familiennamen im geschäftlichen Verkehr in redlicher
Weise mit unterscheidenden Zusätzen zu nutzen, kann allerdings nicht gefolgt
werden, denn die Befugnis zur Führung des Familiennamens umfaßt nicht das
Recht, diesen Namen in einer die Gefahr von Verwechslungen mit einer älteren
Marke begründenden Weise markenmäßig zu gebrauchen. Wer seinen Namen als
Marke oder Bestandteil einer Marke schützen läßt, kann sich nicht auf das Recht
der Gleichnamigen berufen (vgl Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl,
§ 15 Rdn 72). Seine Marke unterliegt ebenso wie jede andere Marke der Prüfung,
ob nach den anerkannten Grundsätzen der Rechtsprechung die Gefahr von Ver-
wechslungen mit der älteren Marke im Sinne des § 9 Abs 2 Nr 1 MarkenG besteht.
Bei dieser Beurteilung sind mehrere Komponenten zu berücksichtigen, die zuein-
ander in einer Wechselbeziehung stehen, insbesondere die Ähnlichkeit oder Iden-
tität der Marken einerseits und die Ähnlichkeit oder Identität der jeweils bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen andererseits, sowie die Kennzeichnungs-
kraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma;
1998, 922, 923 - CANON). Im vorliegenden Fall ist, da es jeweils um Bekleidungs-
stücke geht, von Warenidentität und einem dementsprechend strengen Maßstab
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bei der Beurteilung des erforderlichen Abstands zwischen den Marken auszuge-
hen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann allerdings mangels
anderweitiger Anhaltspunkte nur als durchschnittlich eingestuft werden. Soweit die
Widersprechende - unsubstantiiert - behauptet, "RENA LANGE" sei eine sehr be-
kannte Marke, mag dies unter Umständen für Designerkreise und einen kleinen
Kreis von Käuferinnen hochpreisiger Modellkleidung zutreffen, reicht aber für die
Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft und eines entsprechend erweiter-
ten Schutzbereichs der für Bekleidung allgemein (ausgenommen Sportbekleidung)
geschützten älteren Marke keinesfalls aus. Erst recht kann aus einer etwaigen Be-
kanntheit des Gesamtnamens nicht auf die Bekanntheit des Nachnamens "LAN-
GE" allein geschlossen werden, der als außerordentlich verbreiteter Familienname
für sich gesehen keine nennenswerte Individualität besitzt.
Unter diesen Voraussetzungen hat die Markenstelle in dem angefochtenen Be-
schluss zutreffend festgestellt, dass die Widerspruchsmarke "RENA LANGE" als
Gesamtname anzusehen ist, der angesichts des wenig prägnanten Familienna-
mens "LANGE" keine Veranlassung gibt, die Marke allein mit diesem zu benen-
nen. Seine Individualität erhält der Nachname erst durch den Vornamen "RENA",
der nicht alltäglich ist und sich von seinem Wortcharakter her mit dem Nachna-
men "LANGE" zu einer klanglich wie optisch zusammenpassenden Einheit verbin-
det.
Soweit die Widersprechende geltend macht, im Modebereich sei die Verkürzung
von Designernamen auf den Nachnamen üblich (zB Dior-Kleid), kann ihr in dieser
Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Nach der "Lions"-Entscheidung (BGH
GRUR 241, 244 reSp) hat der Verkehr gerade im Modebereich, in dem er an
Kennzeichen aus vollständigen, Vor- und Familiennamen umfassenden Namen
gewöhnt ist, keinen Anlass, sich nur am Nachnamen zu orientieren, ebenso wie
der Bundesgerichtshof generell einen Erfahrungssatz ablehnt, wonach der Ver-
kehr bei einer Kombination aus Vor- und Nachnamen den Vornamen vernachläs-
sigt (vgl auch BGH GRUR 2000, 233 - RAUSCH/ELFIE RAUCH; 2000, 1031,
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1032 - Carl Link). Dies ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen.
So kann bei einem aus Vornamen und prägnantem Nachnamen bestehenden De-
signernamen der Vorname in den Hintergrund treten, wenn der Designername ins-
gesamt überdurchschnittlich bekannt ist und der Nachname im Geschäftsverkehr,
insbesondere in der Werbung, auch ohne den Vornamen verwendet wird (vgl zB
die in BGH GRUR 1991, 475, 477 - Caren Pfleger - zitierten Beispiele Chanel,
Cardin, Balmain, Lagerfeld, Givenchy). Solche Voraussetzungen liegen bei dem
Nachnamen "LANGE", der eher ein Allerweltsname ist und von der Widerspre-
chenden auch unbestritten stets mit dem Vornamen verwendet wird, aber nicht
vor. Soweit die Widersprechende geltend macht, ihre Kundinnen würden nur von
einem "Lange-Kostüm" oder "Lange-Kleid" sprechen, mag dies in Einzelfällen zu-
treffen. Es handelt sich hier aber um eine im allgemeinen nur unter "Insidern" ver-
wendete informelle Bezeichnung, bei der oder die Angesprochene weiß, dass es
sich um ein "RENA LANGE" - Modell handelt.
Damit ist nicht zu befürchten, dass es in einem noch erheblichen Umfang zu Ver-
wechslungen mit der jüngeren Marke kommt, obwohl diese durch den Namensbe-
standteil "Lange" geprägt sein dürfte, weil "Moden" ein rein beschreibender Zusatz
ist und das Logo "LM" bei der Benennung der Marke im Geschäftsverkehr keine
wesentliche Rolle spielen wird.
Die fehlende eigenständige Kennzeichnungsfunktion des Bestandteils "LANGE"
der Widerspruchsmarke schließt auch eine assoziative Verwechslungsgefahr zwi-
schen den Marken aus (§ 9 Abs 1 Satz 2 Halbs 2 MarkenG).
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens waren keine Gründe ersichtlich, von der
Regel des § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen.
Dr. Schermer
Friehe-Wich
Dr. van Raden
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Abb. 1