Urteil des BPatG vom 19.10.2004

BPatG (stand der technik, patentanspruch, abstand, anlage, zugang, fachmann, stand, gegenstand, technik, kopie)

BPatG 253
9.72
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
3 Ni 24/03
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
19. Oktober 2004
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das Patent 100 49 552
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Ing. Riegler,
Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb, Brandt und Dipl.-Ing. Schneider
für Recht erkannt:
Das Patent 100 49 552 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt,
dass das Streitpatent die folgende Fassung erhält:
"1. Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen (4) an
einen Baggerarm mit einer Befestigungseinrichtung (2) zum Befes-
tigen der Anbringungsvorrichtung an einem Bagger, wobei die Be-
festigungseinrichtung als Schnellwechsler (2) ausgebildet ist und
einer Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen in Form
eines Verdichters (4), welche zumindest in einer Richtung parallel
zu dem Schnellwechsler
(2) schmaler ausgebildet ist als der
Schnellwechsler (2) und in dieser Richtung verschiebbar zu dem
Schnellwechsler (2) angeordnet ist, bei welcher eine Verschiebeein-
richtung (8, 10) zum Verschieben der Aufnahmeeinrichtung an dem
Schnellwechsler (2) angeordnet und zwischen der Verschiebeein-
richtung (8, 10) und der Aufnahmeeinrichtung ein Distanzstück (6)
vorgesehen ist, welches einen größeren Abstand zwischen dem
Schnellwechsler (2) und der Aufnahmeeinrichtung ermöglicht, so
dass die schmalere Aufnahmeeinrichtung gemeinsam mit dem
Distanzstück (6) in enge Räume bzw Spalte, deren Abmessungen
einen Zugang des Schnellwechslers (2) und des Endbereichs des
Baggerarms aufgrund deren Abmessungen nicht ermöglichen, ein-
geführt werden kann, wobei das Distanzstück (6) mit dem Verdich-
- 3 -
ter (4) von der rechten auf die linke Seite des Schnellwechslers (2)
verschiebbar ist, um den Verdichter (4) an dem Schnellwechsler (2)
derart anzuordnen, dass er, je nachdem, an welcher Grabenseite
gearbeitet wird, möglichst nah an die jeweilige Grabenwand (24)
herangeführt werden kann.
2. Anbringungsvorrichtung nach Anspruch 1, bei welcher die Ver-
schiebeeinrichtung (8, 10) einen hydraulischen Linearantrieb (10)
aufweist.
3. Anbringungsvorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, bei welcher
zwischen dem Schellwechsler (2) und der Aufnahmeeinrichtung
hydraulische Versorgungsleitungen (14, 16) angeordnet sind.
4. Anbringungsvorrichtung nach Anspruch 3, bei welcher die
Versorgungsleitungen (14, 16) eine Druck- und/oder Durchfluss-
mengen-Reguliereinrichtung (12) aufweisen.
5. Verdichtervorrichtung mit einem Verdichter (4) und einer als
Schnellwechsler ausgebildeten Befestigungseinrichtung (2), wobei
der Verdichter (4) schmaler ausgebildet ist als der Schnellwechsler
(2), der Verdichter (4) parallel verschiebbar zu dem Schnellwechsler
(2) angeordnet ist und der Verdichter (4) über ein Distanzstück (6)
mit dem Schnellwechsler (2) verbunden ist, welches einen größeren
Abstand zwischen dem Schnellwechsler und einer den Verdichter
(4) aufnehmenden Aufnahmeeinrichtung ermöglicht, so dass die
schmalere Aufnahmeeinrichtung gemeinsam mit dem Distanzstück
(6) in enge Räume bzw Spalte, deren Abmessungen einen Zugang
des Schnellwechslers (2) und des Endbereichs des Baggerarms
aufgrund deren Abmessungen nicht ermöglichen, eingeführt wer-
den kann, wobei der Schnellwechsler (2) zum Anbringen an einem
Baggerarm vorgesehen ist, und wobei das Distanzstück (6) mit dem
- 4 -
Verdichter (4) von der rechten auf die linke Seite des Schnell-
wechslers (2) verschiebbar ist, um den Verdichter (4) an dem
Schnellwechsler (2) derart anzuordnen, dass er, je nachdem, an
welcher Grabenseite gearbeitet wird, möglichst nah an die jeweilige
Grabenwand (24) herangeführt werden kann.
6. Verdichtervorrichtung nach Anspruch 5, bei welcher der Ver-
dichter (4) ein hydraulisch angetriebener Verdichter (4) mit einer
Verdichterplatte ist, die schmaler als der Schnellwechsler (2) aus-
gebildet ist.
7. Verdichtervorrichtung nach Anspruch 5 oder 6, bei welcher das
Distanzstück (6) einen Querschnitt aufweist, welcher kleiner als die
Ausdehnung der Verdichterplatte in Richtung des Querschnitts ist.
8. Verdichtervorrichtung nach einem der Ansprüche 5 bis 7, bei
welcher ein hydraulischer Linearantrieb (10) zum Verschieben des
Verdichters (4) relativ zu dem Schnellwechsler (2) vorgesehen ist.
9. Verdichtervorrichtung nach einem der Ansprüche 5 bis 8, bei
welcher eine hydraulische Verbindung (14, 16) zwischen dem Ver-
dichter (4) und dem Schnellwechsler (2) vorgesehen ist.
10. Verdichtervorrichtung nach Anspruch 9, bei welcher in der hyd-
raulischen Verbindung (14, 16) eine Druck- und/oder Durchfluss-
mengen-Reguliereinrichtung (12) angeordnet ist."
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
- 5 -
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 6. Oktober 2000 angemeldeten
Patents 100 49 552 (Streitpatent), das eine "Anbringungs- und Verdichtungsvor-
richtung" betrifft und in der erteilten Fassung (Streitpatentschrift 100 49 552 C1)
16 Patentansprüche umfasst. Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 9 lauten
wie folgt :
"1. Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen (4) an
einen Baggerarm mit einer Befestigungseinrichtung (2) zum Befesti-
gen der Anbringungsvorrichtung an einem Bagger und einer
Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen (4), welche
zumindest in einer Richtung parallel zu der Befestigungseinrichtung
(2) schmaler ausgebildet ist als die Befestigungseinrichtung (2) und
in dieser Richtung verschiebbar zu der Befestigungseinrichtung (2)
angeordnet ist."
"9. Verdichtervorrichtung mit einem Verdichter (4) und einer Befes-
tigungseinrichtung (2), wobei der Verdichter (4) schmaler ausgebil-
det ist als die Befestigungseinrichtung (2) und der Verdichter (4) pa-
rallel verschiebbar zu der Befestigungseinrichtung (2) angeordnet
.
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurück-
bezogenen Patentansprüche 2 bis 8 und der auf Patentanspruch 9 mittelbar oder
unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 10 bis 16 wird auf die Streitpatent-
schrift verwiesen.
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Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfä-
hig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zur Begründung beruft
sie sich ua auf folgende Unterlagen:
D1
AT-PS 390 645,
D2
DE-PS 1 634 885,
D3 Patent
Abstracts
of Japan JP 11-222807,
D4
JP 11-222807 A und deutsche Übersetzung der D3,
D5 Prospektblatt
GRABENVERDICHTER Firma Bobcat, Schreiben der
Fa. Bobcat vom 28.8.2003, Schreiben der Fa. SIMEX
ENGENEERING SRL vom 8.8.2003 mit Anlagen,
D5A 3 Fotographien Verdichterrad SIMEX CT2.8,
D5B Kopie E-Mail Firma SIMEX vom 24.05.2004,
D5C Kopie Bestellschein der Firma Mainguy vom 17.02.1998,
D5D 5 Fotographien mit Grabenquerschnitt,
D5E Kopie Schreiben des Herrn Mirco Risi vom 30.09.2004,
D5F Kopie Schreiben des Herrn Claude Desplat vom 11.10.2004,
D6
Teilkopie Prospekt Fa. LANCIER aus 10/1999,
D7
DE 295 05 383 U1,
D8
EP 0 976 871 A1,
D9
DE 198 44313 A1,
D10 DE 692 10 405 T2.
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 100 49 552 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der Fassung der in der mündlichen Ver-
handlung überreichten Patentansprüche 1 bis 10 und beantragt insoweit Klageab-
weisung.
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Die Patentansprüche 1 und 5 in der verteidigten Fassung lauten wie folgt:
"1. Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen (4) an
einen Baggerarm mit einer Befestigungseinrichtung (2) zum Befes-
tigen der Anbringungsvorrichtung an einem Bagger, wobei die Be-
festigungseinrichtung als Schnellwechsler (2) ausgebildet ist und
einer Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen in Form
eines Verdichters (4), welche zumindest in einer Richtung parallel
zu dem Schnellwechsler (2) schmaler ausgebildet ist als der
Schnellwechsler (2) und in dieser Richtung verschiebbar zu dem
Schnellwechsler (2) angeordnet ist, bei welcher eine Verschiebeein-
richtung (8, 10) zum Verschieben der Aufnahmeeinrichtung an dem
Schnellwechsler (2) angeordnet und zwischen der Verschiebeein-
richtung (8, 10) und der Aufnahmeeinrichtung ein Distanzstück (6)
vorgesehen ist, welches einen größeren Abstand zwischen dem
Schnellwechsler (2) und der Aufnahmeeinrichtung ermöglicht, so
dass die schmalere Aufnahmeeinrichtung gemeinsam mit dem
Distanzstück (6) in enge Räume bzw Spalte, deren Abmessungen
einen Zugang des Schnellwechslers (2) und des Endbereichs des
Baggerarms aufgrund deren Abmessungen nicht ermöglichen, ein-
geführt werden kann, wobei das Distanzstück (6) mit dem Verdich-
ter (4) von der rechten auf die linke Seite des Schnellwechslers (2)
verschiebbar ist, um den Verdichter (4) an dem Schnellwechsler (2)
derart anzuordnen, dass er, je nachdem, an welcher Grabenseite
gearbeitet wird, möglichst nah an die jeweilige Grabenwand (24)
herangeführt werden kann."
"5. Verdichtervorrichtung mit einem Verdichter (4) und einer als
Schnellwechsler ausgebildeten Befestigungseinrichtung (2), wobei
der Verdichter (4) schmaler ausgebildet ist als der Schnellwechsler
(2), der Verdichter (4) parallel verschiebbar zu dem Schnellwechsler
(2) angeordnet ist und der Verdichter (4) über ein Distanzstück (6)
- 8 -
mit dem Schnellwechsler (2) verbunden ist, welches einen größeren
Abstand zwischen dem Schnellwechsler und einer den Verdichter
(4) aufnehmenden Aufnahmeeinrichtung ermöglicht, so dass die
schmalere Aufnahmeeinrichtung gemeinsam mit dem Distanzstück
(6) in enge Räume bzw Spalte, deren Abmessungen einen Zugang
des Schnellwechslers (2) und des Endbereichs des Baggerarms
aufgrund deren Abmessungen nicht ermöglichen, eingeführt wer-
den kann, wobei der Schnellwechsler (2) zum Anbringen an einem
Baggerarm vorgesehen ist, und wobei das Distanzstück (6) mit dem
Verdichter (4) von der rechten auf die linke Seite des Schnell-
wechslers (2) verschiebbar ist, um den Verdichter (4) an dem
Schnellwechsler (2) derart anzuordnen, dass er, je nachdem, an
welcher Grabenseite gearbeitet wird, möglichst nah an die jeweilige
Grabenwand (24) herangeführt werden kann."
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar
zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 und der auf Patentanspruch 5
mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 6 bis 10 ge-
mäß verteidigter Fassung wird auf den Tenor verwiesen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent
in der verteidigten Fassung für patentfähig. Sie bestreitet, dass die Unterlagen D5
und D6 einen zu berücksichtigenden Stand der Technik darstellen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet. Der geltend gemachte
Nichtigkeitsgrund führt zur Nichtigkeit des Streitpatents in dem im Tenor genann-
ten Umfang (§ 22 Abs 1, Abs 2, § 21 Abs 1 Nr 1, Abs 2 Satz 1 PatG).
- 9 -
I.
1.
zeugen an einen Baggerarm und insbesondere eine Verdichtervorrichtung zum
Anbringen an einem Baggerarm (Streitpatentschrift Spalte 1 Z 3 bis 6). Nach den
Angaben der Streitpatentschrift werden im Tiefbau verschiedene Werkzeuge wie
beispielsweise Verdichter eingesetzt, welche an einem Baggerarm angebracht
und von diesem geführt werden. Die Anschlusselemente an dem Baggerarm wie-
sen bestimmte, üblicherweise genormte Mindestmaße auf. Beim Einsatz großer
Bagger bestehe danach das Problem, dass die Werkzeuge in engen Gruben nicht
eingesetzt werden können, da der Baggerarm und insbesondere die Anschluss-
elemente an dem Baggerarm sowie die Werkzeuge derartige Abmessungen auf-
weisen, dass der Baggerarm mit dem angebrachten Werkzeug nicht in die Grube
eingeführt und in dieser bewegt werden könne. Dieses Problem stelle sich insbe-
sondere bei der Verlegung von Rohrleitungen. Hier sei es erforderlich, den Boden
an beiden Seiten einer verlegten Rohrleitung innerhalb eines ausgehobenen Gra-
bens zu verdichten. Da die Anschlusseinrichtungen an dem Baggerarm bestimmte
Mindestgrößen aufwiesen, sei es erforderlich, einen derart breiten Graben auszu-
heben, dass der Baggerarm mit dem an den Anschlusselementen angebrachtem
Werkzeug in den Raum zwischen Grabenwand und Rohrleitung eingeführt werden
kann, um den Boden dort zu verdichten. Daher sei es erforderlich, sehr breite
Gräben auszuheben, was zeit- und kostenintensiv sei (Streitpatentschrift Spalte 1
Z 7 bis 31).
2.
richtung zum Anbringen von Werkzeugen an einen Baggerarm und insbesondere
eine Verdichtervorrichtung zu schaffen, welche es ermöglicht, auch mit großen
Baggern Arbeiten in engen Gruben oder Gräben auszuführen (Streitpatentschrift
Spalte 1 Z 32 bis 36).
3.
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1. Anbringungsvorrichtung
zum Anbringen von Werkzeugen
an einen Baggerarm mit
2. einer
Befestigungseinrichtung zum Befestigen der Anbrin-
gungsvorrichtung an einem Bagger, wobei die Befesti-
gungseinrichtung als Schnellwechsler ausgebildet ist und
3. einer
Aufnahmeeinrichtung
zur Aufnahme von Werkzeugen
in Form eines Verdichters, welche zumindest in einer
Richtung parallel zu dem Schnellwechsler schmaler ausge-
bildet ist als der Schnellwechsler und in dieser Richtung
verschiebbar zu dem Schnellwechsler angeordnet ist,
4.
bei welcher eine Verschiebeeinrichtung zum Verschieben
der Aufnahmeeinrichtung an dem Schnellwechsler ange-
ordnet und
5.
zwischen der Verschiebeeinrichtung und der Aufnahmeein-
richtung ein Distanzstück vorgesehen ist,
6.
welches einen größeren Abstand zwischen dem Schnell-
wechsler und der Aufnahmeeinrichtung ermöglicht, so dass
die schmalere Aufnahmeeinrichtung gemeinsam mit dem
Distanzstück in enge Räume bzw Spalte, deren Abmes-
sungen einen Zugang des Schnellwechslers und des End-
bereichs des Baggerarms aufgrund deren Abmessungen
nicht ermöglichen, eingeführt werden kann,
7.
wobei das Distanzstück mit dem Verdichter von der rechten
auf die linke Seite des Schnellwechslers verschiebbar ist,
8.
um den Verdichter an dem Schnellwechsler derart anzuord-
nen, dass er, je nachdem, an welcher Grabenseite gear-
beitet wird, möglichst nah an die jeweilige Grabenwand
herangeführt werden kann.
Zur Lösung beschreibt weiterhin Patentanspruch 5 in der verteidigten Fassung
eine
- 11 -
1. Verdichtervorrichtung mit einem Verdichter und einer als
Schnellwechsler ausgebildeten Befestigungseinrichtung,
2. wobei der Verdichter schmaler ausgebildet ist als der
Schnellwechsler,
3. der Verdichter parallel verschiebbar zu dem Schnellwechsler
angeordnet ist und
4. der Verdichter über ein Distanzstück mit dem Schnellwechs-
ler verbunden ist,
5. welches einen größeren Abstand zwischen dem Schnell-
wechsler und einer den Verdichter aufnehmenden Aufnah-
meeinrichtung ermöglicht, so dass
6. die schmalere Aufnahmeeinrichtung gemeinsam mit dem
Distanzstück in enge Räume bzw Spalte, deren Abmessun-
gen einen Zugang des Schnellwechslers und des Endbe-
reichs des Baggerarms aufgrund deren Abmessungen nicht
ermöglichen, eingeführt werden kann,
7. wobei der Schnellwechsler zum Anbringen an einem Bagger-
arm vorgesehen ist, und
8. wobei das Distanzstück mit dem Verdichter von der rechten
auf die linke Seite des Schnellwechslers verschiebbar ist,
9. um den Verdichter an dem Schnellwechsler derart anzuord-
nen, dass er, je nachdem, an welcher Grabenseite gearbeitet
wird, möglichst nah an die jeweilige Grabenwand herange-
führt werden kann.
II.
1. Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig.
1.1 Patentanspruch 1
- 12 -
Der Patentanspruch 1 enthält eine Zusammenfassung der erteilten Patentansprü-
che 1, 2, 3 und 5 (Merkmale 1 bis 5 der vorstehenden Merkmalsanalyse) sowie
weitere Einschränkungen, die durch die Streitpatentschrift gedeckt sind, nämlich
Merkmal 6 durch Spalte 2, Zeile 15 bis 23,
Merkmal 7 durch Spalte 5, Zeile 35 bis 44 und
Merkmal 8 durch Spalte 5, Zeile 46 bis 50.
1.2 Patentansprüche 2 bis 4
Die Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 4, 7 und
8.
1.3 Patentanspruch 5
Der Patentanspruch 5 enthält eine Zusammenfassung der erteilten Patentansprü-
che 9, 11, 13 (Merkmale 1 bis 4 und 7 der vorstehenden Merkmalsanalyse) sowie
ebenfalls weitere Einschränkungen, die durch die Streitpatentschrift gedeckt sind,
nämlich
Merkmale 5 und 6 durch Spalte 2, Zeile 15 bis 23,
Merkmal 8 durch Spalte 5, Zeile 35 bis 44 und
Merkmal 9 durch Spalte 5, Zeile 46 bis 50.
1.4 Patentansprüche 6 bis 10
Die Patentansprüche 6 bis 10 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 10, 12,
14, 15 und 16.
2. Die Gegenstände der verteidigten Patentansprüche 1 und 5 sind patentfähig,
auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die Unterlagen D5 (mit
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den zugehörigen Anlagen D5A bis D5F) und D6 einen zu berücksichtigenden
Stand der Technik dokumentieren.
2.1 Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der im Ver-
fahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt eine Anbringungsvorrichtung mit al-
len im Patentanspruch angegebenen Merkmalen.
Dies gilt auch im Vergleich mit den Vorrichtungen gemäß den Fotos der Anlagen
D5A und D5D, die jeweils ein an einem Baggerarm montiertes Verdichterrad
CT2.8 der Firma SIMEX zeigen. Den Fotos ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob
entsprechend dem Merkmal 3 der Merkmalsanalyse die Aufnahmeeinrichtung
schmaler ausgebildet ist als der Schnellwechsler - vgl Anlage D5D, Bild 1. In je-
dem Fall sind bei dem Verdichterrad CT2.8 die Merkmale 5 bis 7 nicht verwirklicht,
weil das Verdichterrad kein Distanzstück aufweist. Das Verdichterrad CT2.8 ist
vielmehr um einen an der Verschiebbeeinrichtung angeordneten Bolzen mittels
eines Hydraulikzylinders verschwenkbar. Der Abstand Schwenkbol-
zen-Verdichterradachse bleibt jedoch stets konstant, so dass der Hydraulikzylinder
nicht ein Distanzstück darstellt, wie die Klägerin in Verbindung mit Bild 5 von An-
lage D5D vorgetragen hat, sondern allenfalls Teil der Aufnahmevorrichtung für das
Verdichterrad ist.
2.2 Die Klägerin hat den Senat auch nicht davon überzeugen können, dass sich
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung für den
Fachmann, einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit
mehrjähriger Konstruktionserfahrung auf dem Gebiet der Baumaschinen für den
Grundbau, in naheliegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Tech-
nik ergibt.
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sich insbesondere die in der Anlage D5A,
Foto 1 abgebildete Anbringungsvorrichtung weitgehend auf den verteidigten An-
spruch 1 lesen lässt. Gleichwohl ist dieser Anbringung eines Verdichterrades
CT2.8 an einem Baggerarm kein Anknüpfungspunkt zu entnehmen, der den
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Fachmann auf den Gedanken bringen könnte, zwischen der Verschiebeeinrich-
tung und der Aufnahmeeinrichtung ein Distanzstück vorzusehen, welches einen
größeren Abstand zwischen dem Schnellwechsler und der Aufnahmeeinrichtung
ermöglicht.
Erst recht kann er durch die Konstruktion gemäß Foto 1 der Anlage D5A keine An-
regung für die weitergehende Ausgestaltung gemäß dem Merkmal 6 erhalten,
wonach das Distanzstück so ausgebildet werden soll, dass es gemeinsam mit der
Aufnahmeeinrichtung in enge Räume bzw Spalte, deren Abmessungen einen Zu-
gang des Schnellwechslers und des Endbereichs des Baggerarms aufgrund der
Abmessungen nicht ermöglichen, eingeführt werden kann. Selbst wenn der Fach-
mann an eine Verdichtung von engen Räumen bzw Spalten in einer Tiefe denken
würde, die mit dem Verdichterrad CT2.8 nicht mehr verdichtet werden können,
weil dessen Arbeitstiefe nur bis zu 75 cm beträgt (vgl Anlage D5), würde es ihm
dadurch nicht nahegelegt, ein derartiges Distanzstück zwischen der Verschiebe-
einrichtung und der Aufnahmeeinrichtung vorzusehen. Bei der im Foto 1 der An-
lage D5A dargestellten Konstruktion würde nämlich eine Vergrößerung des Ab-
stands des Verdichterrads von der Verschiebeeinrichtung im wesentlichen nur zu
einer Erhöhung der aus dem Verdichterrad herrührenden, am Baggerarmende
aufzunehmenden Befestigungsmomente führen, ohne dass, wie ohne weiteres
dem Foto zu entnehmen ist, eine nennenswerte Vergrößerung der Arbeitstiefe des
Verdichterrads erreicht werden würde.
Aus diesem Grund wird der Fachmann auch durch die zusätzliche Kenntnis des
Grabenverdichters gemäß der Anlage D6 nicht in naheliegender Weise zum Ge-
genstand des Anspruchs 1 geführt. Der Anlage D6 entnimmt der Fachmann ledig-
lich, dass die hierdurch bekannte Grabenverdichtung bis zu einer Grabentiefe von
150 cm einsetzbar ist und dass die Verdichtung mittels eines Fußplattenpaares
erfolgt.
Dem Fachmann sind somit durch die Anlagen D5 und D6 zwei Verdichter an die
Hand gegeben, von denen er weiß, dass sie für unterschiedliche Arbeitstiefen ein-
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setzbar sind. Dass der Fachmann ausgehend von diesen beiden Verdichtern zur
Schaffung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gelangen könnte, ist jedoch
nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik ist von der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung zu Recht nicht mehr aufgegriffen worden, da er offen-
sichtlich weiter ab liegt als die Anbringungsvorrichtung gemäß den Fotos der An-
lage D5A oder D5D. Aus ihnen kann der Fachmann somit ebenfalls nichts ent-
nehmen, was ihm allein oder in Verbindung mit dem abgehandelten Stand der
Technik die Schaffung des Gegenstands des Anspruchs 1 hätte nahe legen kön-
nen.
Der verteidigte Patentanspruch 1 hat somit Bestand.
2.3 Die Verdichtervorrichtung nach dem Patentanspruch 5 weist in gleicher Weise
wie der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ebenfalls einen Verdichter auf, der
über ein Distanzstück mit dem Schnellwechsler verbunden ist, welches einen grö-
ßeren Abstand zwischen dem Schnellwechsler und einer den Verdichter aufneh-
menden Aufnahmeeinrichtung ermöglicht, so dass die schmalere Aufnahmeein-
richtung gemeinsam mit dem Distanzstück in enge Räume bzw Spalte, deren Ab-
messungen einen Zugang des Schnellwechslers und des Endbereichs des Bag-
gerarms aufgrund deren Abmessungen nicht ermöglichen, eingeführt werden
kann.
Für die Verdichtervorrichtung nach dem Patentanspruch 5 gelten daher die vor-
stehenden Ausführungen unter 2.2 entsprechend.
Der verteidigte Patentanspruch 5 hat mithin ebenfalls Bestand.
2.4 Die verteidigten, auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprü-
che 2 bis 4 bzw die auf den Patentanspruch 5 zurückbezogenen Patentansprüche
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6 bis 10 haben mit dem Patentanspruch 1 bzw dem Patentanspruch 5 ebenfalls
Bestand.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709
Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Hellebrand Riegler Schmidt-Kolb Brandt Schneider
Pr