Urteil des BPatG vom 27.01.2003

BPatG (beschreibende angabe, verwendung, verkehr, zeichen, beschwerde, teil, freihaltebedürfnis, eintragung, marke, eignung)

BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 107/02
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 06 082.7
hat der 30.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 27. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb
BPatG 154
6.70
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamtes vom 5. Februar 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Angemeldet ist die Wortmarke "CTL 300" für Waren der Klassen 3 und 5. Diese
Anmeldung hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Marken-
amtes durch Beschluss teilweise zurückwiesen, nämlich für folgende Waren:
"Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse
sowie Präparate für die Gesundheitspflege, Arzneimittel für
humanmedizinische Zwecke, Arzneimittel für zahnärztliche
Zwecke, Augenmittel für pharmazeutische Zwecke, Bade-
salze für medizinische Zwecke, Badezusätze für medizini-
sche Zwecke, therapeutische Badezusätze, Balsam für medi-
zinische Zwecke, balsamische Mittel, chemische Erzeug-
nisse für medizinische Zwecke, chemische Erzeugnisse für
pharmazeutische Zwecke, Desinfektionsmittel für hygieni-
sche Zwecke, Hautpflege, Kapseln für medizinische Zwecke,
keimtötende Mittel, Lotionen für pharmazeutische Zwecke,
pharmazeutische Präparate, Pillen für pharmazeutische
Zwecke, Salben für pharmazeutische Zwecke, Sirupe für
pharmazeutische Zwecke".
- 3 -
Zur Begründung wurde ausgeführt, für den oben genannten Teil der Waren fehle
dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG. Ein Zeichen sei nur dann unterscheidungskräftig, wenn es ein Mindest-
maß an phantasievoller Eigenart aufweise und sich nicht nur in Sachaussagen
erschöpfe. "CTL" sei jedoch eine bekannte Abkürzung für den INN-"Clotrimazol",
ein Antimykotikum. In der Zahlenangabe 300 sehe der Verkehr einen beschrei-
benden Hinweis im Sinne einer Dosierung bzw. Chargennummer. Da es sich
lediglich um eine beschreibende Aussage handele, besitze das Zeichen keine Eig-
nung, die angemeldeten Waren der Herkunft nach zu individualisieren. Das Frei-
haltebedürfnis könne im übrigen dahingestellt bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die den streitgegenständli-
chen Teil des Verzeichnisses der Waren durch den Zusatz eingeschränkt hat,
"ausgenommen Mittel mit dem Wirkstoff Clotrimazol".
Sie beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Der Ansicht der Markenstelle könne nicht gefolgt werden, da es sich bei dem Zei-
chen CTL um keinen geläufigen Fachbegriff handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im angefochtenen Beschluss der
Markenstelle angegebenen Gründe sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin
Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht
eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MarkenG) und hat auch in der Sache Erfolg.
- 4 -
Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Bezeich-
nung "CTL 300" nach der erfolgten Beschränkung des Warenverzeichnisses keine
Eintragungshindernisse im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Bezeichnungen von der Eintragung ausge-
schlossen, die ausschließlich aus Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen
bzw. beschreibenden Sachangaben bestehen, sofern für diese Angaben ein Frei-
haltebedürfnis besteht.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht der Eintragung nicht entgegen, weil keine ausrei-
chend sicheren Feststellungen dahingehend getroffen werden können, dass an
der Buchstabenfolge im Hinblick auf eine beschreibende Verwendung ein Frei-
haltebedürfnis besteht. Die Buchstabenfolge CTL ist zwar - wie von der Marken-
stelle ohne näheren Quellennachweis angeführt - in einem Abkürzungsverzeichnis
als Abkürzung für den Wirkstoff Clotrimazol genannt. Als weitere Abkürzung wird
CTL dort für zytolytische T-Lymphozyten genannt. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass das Gewicht derartiger Einträge in Abkürzungsnachschlagewerken nicht
schematisch beurteilt werden darf. Die Buchstabenverbindung wird zwar nicht als
Abkürzung für zahlreiche verschiedene Begriffe genannt, jedoch lassen sich über
diese einzelne Fundstelle hinaus keine weiteren Belege in medizinischen Fachle-
xika dafür finden, dass CTL als Abkürzung für Clotrimazol in Fachkreisen
gebräuchlich ist. Auch eine Internetrecherche mit den Begriffen "CTL" und/oder
"Clotrimazol" mit der Suchmaschine "Google" haben keine Dokumente ergeben,
die eine Verwendung von CTL als Abkürzung für Clotrimazol belegt hätten. Es
wurde vielmehr deutlich, dass der INN Clotrimazol im Text stets in ungekürzter
Form verwendet wird. Eine Abkürzung dieses Wirkstoffes z.B. bei der Produktbe-
schreibung in der Roten Liste ist nicht belegbar.
Da es sich bei den INN's selbst bereits um Kurzbezeichnungen definierter chemi-
scher Substanzen handelt, ist die Neigung des Verkehrs, von einer solchen Kurz-
bezeichnung nochmals eine Kurzform zu bilden und diese als Fachbezeichnung
zu verwenden nicht sehr stark ausgeprägt. Buchstabenkürzel wie z.B. ASS für
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Acetylsalicylsäure sind nicht der Regelfall. In dem im Internet unter
http:/www.rzuser.uni-heidelberg.de/-bburke/cbkmed.htm abrufbaren Verzeichnis
"medizinische Abkürzungen – medical abbrevations" ist Clotrimazol mit CTM
abgekürzt und für CTL nur "zytotoxische T-Lymphozyten" angegeben.
Ob unter diesen Umständen noch davon ausgegangen werden kann, dass ein
maßgebender Teil des Publikums in CTL eine hinreichend klare Sachaussage
erkennt, kann dahingestellt bleiben.
Nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Beschränkung des Warenverzeich-
nisses ist nämlich eine beschreibende Verwendung der Marke nicht mehr möglich,
da für die nunmehr noch beanspruchten – nicht clotrimazolhaltigen Waren - CTL
als Angabe über die Zusammensetzung nicht mehr in Frage kommt. Ob darüber
hinaus das Freihaltebedürfnis durch den Zusatz 300 reduziert wird, bedarf hier kei-
ner Entscheidung.
Stellt sich demzufolge die Bezeichnung CTL nicht als freizuhaltende beschrei-
bende Angabe dar, spricht dies indiziell für die Eignung als betrieblicher Her-
kunftshinweis, zumal wegen des Fehlens eines Freihaltebedürfnisses auch die
Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht hoch anzusetzen sind.
Es liegen auch nicht die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 37 Abs. 3
MarkenG vor. Ersichtlich täuschend wäre eine Marke nur dann, wenn sie den Ver-
kehr bei jeder in Betracht kommenden Benutzungshandlung täuschen würde.
Sofern also für die beanspruchten Waren eine Markenbenutzung möglich ist, bei
der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, steht das Schutzhindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht entgegen. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4
MarkenG wäre erfüllt, wenn wegen des Ausnahmevermerks für clotrimazolhaltige
Mittel kein Fall einer nichttäuschenden Verwendung mehr übrig bliebe, da kein
Raum mehr für die Verwendung der Marke bliebe, die im sachlichen Zusammen-
hang mit dem Wirkstoff Clotrimazol stünde. Dies hätte aber zur Voraussetzung,
dass der Verkehr die Abkürzung CTL mit dem Wirkstoff Clotrimazol gleichsetzt
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und dies bei den angemeldeten Waren stets als Hinweis auf den Inhaltsstoff
Clotrimazol als Antimykotikum versteht. Wie oben dargelegt, ist CTL nicht als übli-
che Abkürzung für den Wirkstoff Clotrimazol belegt, so dass der Verkehr
"CTL 300" auch nicht spontan mit diesem Wirkstoff gedanklich verbinden dürfte.
Hierfür spricht umso weniger, weil Clotrimazol – soweit ersichtlich – nur für Anti-
mykotika eingesetzt wird. Bei anderen Mitteln ist selbst für den Teil des Fachver-
kehrs, dem CTL als Kürzel von Clotrimazol bekannt sein sollte, der Gedanke,
durch CTL 300 werde auf diesen Wirkstoff hingewiesen, zumindest nicht so nahe-
liegend, dass darin noch eine ohne weiteres ersichtliche Täuschungsgefahr gese-
hen werden könnte (vgl. BGH GRUR 2002, 540 OMEPRAZOK).
Auf die Beschwerde der Anmelderin war daher der angefochtene Beschluss auf-
zuheben.
Dr. Buchetmann
Schramm
Hartlieb
Hu/Fa