Urteil des BPatG vom 19.03.2003

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BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 1/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 59 327.2
hat der 26. Senat (Warenzeichen-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung am 13. September 2006 unter Mitwirkung …
BPatG 152
08.05
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 19. März 2003 im Umfang der Versagung aufgehoben.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurück-
gewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
ursprünglich für verschiedene Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 7, 37,
40, 42 angemeldete Marke 301 59 327.2
„ENR“
durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes aus formellen Gründen teilweise zu-
rückgewiesen, nämlich für die Dienstleistungen
„Arbeiten und Überwachung von Arbeiten an und (soweit in
Klasse 37 enthalten) in Gebäuden, Fabriken, Anlagen, insbeson-
dere energietechnischen Einrichtungen wie Biogas- und Biomas-
seanlagen; Vermietung von energietechnischen Anlagen aller Art
(soweit in Klasse 37 enthalten); Ermittlung von Anbietern solcher
Einsatzstoffe; Erstellen von Texten (ausgenommen Werbetexte),
Handbüchern und Bedienungsanleitungen, Informationsschriften,
technischen und nichttechnischen Dokumentationen, wie Skripten
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und Anleitungen, insbesondere Handbüchern und Bedienungsan-
leitungen für energietechnische Anlagen aller Art; Ermitteln von
Dienstleistungsanbietern für Dritte; Vermittlung von Referenten
und Ausbildern; Betreiben von energieerzeugenden und energie-
umwandelnden Anlagen, insbesondere Bioenergieanlagen wie
Biogas- und Biomasseanlagen für Dritte“.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Präzisierung der beanstandeten, zu un-
bestimmten und daher nicht klassifizierbaren Dienstleistungsangaben sei nicht
erfolgt. Die Einreichung eines hinreichend konkreten Waren-/Dienst-
leistungsverzeichnisses sei gemäß §
32 MarkenG, §§
3 und 14 MarkenV
zwingende Voraussetzung einer Markenanmeldung. Teilweise seien die Angaben
inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da die konkrete Art der Erbringung der
Dienstleistungen nicht angegeben sei und die Angaben, soweit sie formuliert wor-
den seien, in andere gebührenpflichtige Klassen als die im Klammervermerk an-
gegebenen Klassen fielen. Da die Anmelderin die von der Markenstelle beanstan-
deten Mängel nicht beseitigt habe, sei die Anmeldung gemäß § 36 Abs. 4 Mar-
kenG i. V. m. §§ 14 und 75 MarkenV zurückzuweisen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Ausräumung der for-
mellen Eintragungshindernisse hat die Anmelderin das Waren-/Dienst-
leistungsverzeichnis der Anmeldung hinsichtlich der beschwerdegegen-
ständlichen, von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen im Beschwerde-
verfahren beschränkt auf „Arbeiten und Überwachung von Arbeiten an Gebäuden,
Fabriken, Anlagen, insbesondere energietechnischen Einrichtungen wie Biogas-
und Biomasseanlagen; Erzeugung von Energie durch Biogasanlagen und Bio-
masseanlagen für Dritte“.
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Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen
Patent- und Markenamts im Umfang der Versagung aufzuheben.
Darüber hinaus beantragt sie,
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Sie hat den zunächst gestellten Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung nach Zustellung der Ladungsverfügung zurückgenommen. Der Ter-
min zur mündlichen Verhandlung ist danach aufgehoben worden.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Nach Auffas-
sung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die be-
schwerdegegenständlichen, nach der erfolgten Beschränkung verbleibenden Wa-
ren und Dienstleistungen keine formellen Hindernisse entgegen.
Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis einer Anmeldung muss nicht nur eine ein-
deutige Klassifizierung ermöglichen, sondern die angegebenen Wa-
ren/Dienstleistungen so hinreichend klar bestimmen, dass der Schutzumfang der
Marke im Registerverfahren schnell, umfassend und unmissverständlich feststell-
bar ist. Dies ist für die beschwerdegegenständlichen, im Wa-
ren-/Dienstleistungsverzeichnis der vorliegenden Anmeldung verbliebenen
Dienstleistungen „Arbeiten und Überwachung von Arbeiten an Gebäuden, Fabri-
ken, Anlagen, insbesondere energietechnischen Einrichtungen wie Biogas- und
Biomasseanlagen; Erzeugung von Energie durch Biogasanlagen und Biomasse-
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anlagen für Dritte“ gewährleistet. Die Formulierungen genügen dem Bestimmt-
heitserfordernis des § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG i. V. m. §§ 3, 14 MarkenV.
Die von der Anmelderin beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht
veranlasst.
Diese kommt in Betracht, wenn ein Verfahrensfehler, insbesondere die Verletzung
des rechtlichen Gehörs, vorliegt. In jedem Fall ist zu prüfen, ob die erforderliche
Kausalität zwischen dem jeweiligen Fehlverhalten und der Notwendigkeit einer
Beschwerdeeinlegung besteht. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr schei-
det aus, wenn auch ohne Fehlverhalten inhaltlich dieselbe Entscheidung des
Deutschen Patent- und Markenamts ergangen wäre und deshalb hätte Be-
schwerde eingelegt werden müssen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl.,
§ 71 Rdnr. 38 f.).
Da die von der Anmelderin ursprünglich beantragte Formulierung „Überwachung
von Arbeiten an und (soweit in Klasse 37 enthalten) in Gebäuden, Fabriken, Anla-
gen …“ dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügte, war die Zurückweisung
sachlich gerechtfertigt; die Beschwerde hätte daher in jedem Fall eingelegt werden
müssen.
gez.
Unterschriften