Urteil des BPatG vom 25.06.2003

BPatG: beschreibende angabe, star, verkehr, begriff, markenregister, internet, auktion, ware, bonus, mitbewerber

BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 247/02
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Juni 2003
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 15 502.3/10
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Rich-
ters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
Ministar
als Kennzeichnung für die Waren
"Dentaltechnische Geräte, nämlich Tiefziehpressen für dentaltechni-
sche Applikationen".
Die Markenstelle für Klasse 10 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterschei-
dungskraft und des freihaltungsbedürftigen beschreibenden Gehalts der Marke zu-
rückgewiesen mit der Begründung, beachtliche Verkehrskreise würden in der Be-
zeichnung keinen Hinweis auf den Hersteller, sondern nur eine glatt beschreibende
Angabe sehen, nämlich auf ein "kleines Spitzenerzeugnis", das durch seine kleine
und kompakte Bausweise charakterisiert sei.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf
Eintragung weiter. Sie meint, die Marke enthalte keine eindeutig beschreibende An-
gabe und auch keine reine Werbeaussage, zumal es kein gebräuchliches Wort der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache sei; bereits das Wort „Star“ habe
mannigfache Bedeutungen (Singvogel, Person aus dem Showgeschäft, Sport o.ä.,
usw.) Im Zusammenhang mit den hier betroffenen Produkten werde das Wort nicht
im Sinne von kleinem Spitzenerzeugnis verstanden, zumal hier Fachleute angespro-
chen seien, die mit werbemäßigen Begriffen nicht konfrontiert würden. Die im Ver-
kehr festzustellende Verwendung des Wortes erfolge stets markenmäßig, wobei die
betroffenen Produkte keinesfalls von kleiner oder kompakter Bauart seien. Zudem
gebe es eine Reihe von Marken mit dem Bestandteil „Ministar“ oder „Star“, die in die
Markenrolle eingetragen seien.
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Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in das
Markenregister steht zumindest das Eintragungshindernis als beschreibende frei-
haltungsbedürftige Angabe entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).
Das Markenwort "Ministar" ist, wie bereits der 32. Senat des Bundespatentgerichts
im Zusammenhang mit den Waren „sanitäre Anlagen“ in einem anderen Verfahren
festgestellt hat (Entsch. v. 13. Mai 1998 - Az. 32 W (pat) 90/97), sprachüblich aus
den Einzelwörtern "Mini" und "Star" gebildet. Das Eigenschaftswort "Mini" steht so-
wohl in der deutschen wie auch in der englischen Sprache in Verbindung mit Sub-
stantiven für „klein, winzig, niedrig“; das Wort "Star" wird heutzutage, insbesondere
in der Werbung, sachbezogen mit der Bedeutung "top, super, Spitze" als Hinweis auf
die Spitzenstellung der beworbenen Waren verwendet (vgl auch BPatG
Mitt. 1987, 55 "PaperStar" und 32 W (pat) 9/95 "Airstar", auf PAVIS CD-ROM).
Die Zusammensetzung dieser beiden beschreibenden Einzelbestandteile ergibt
ebenfalls nur einen beschreibenden Begriff. In Verbindung mit den beanspruchten
Waren besagt "Ministar" den angesprochenen Verkehrskreisen, dass es sich hierbei
um kleine Spitzenprodukte bzw um Waren handelt, die als Spitzenerzeugnis eine
kleine (Kompakt-)Bauart aufweisen. Die möglichen weiteren Bedeutungen der Ein-
zelworte, die nach Auffassung der Anmelderin die Mehrdeutigkeit der Marke hervor-
rufen sollen, kommen nach dem Warenkontext ersichtlich nicht in Betracht; vielmehr
wird der Verkehr ohne großes Nachdenken die erstgenannte Bedeutung erkennen,
zumal der Begriff im Wettbewerbsleben bereits in diesem Sinne verwendet wird.
Schon in der genannten Entscheidung des 32. Senates sind entsprechende Fest-
stellungen getroffen worden, und auch der Senat hat der Anmelderin einschlägige
Fundstellen aus einer Recherche im Internet vorgelegt. So wird unter anderem eine
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kleine Kamera mit dem Zusatz „mini-star“ (
http://www.enter-net.de/auktion/
photo/ministar.htm)
angeboten oder für einen Reinigungsstand von Bauteilen mit
dem Wort „MINISTAR“ geworben (
http://www.maschinenbau-silber-
horn.de/Reinigungsanlagen/Ministar/ministar .html)
. Gerade das letztgenannte Bei-
spiel, bei dem gezielt Fachpublikum angesprochen wird, lässt erkennen, dass ent-
gegen der Auffassung der Anmelderin auch der Fachverkehr mit Slogans des Mas-
senverkehrs konfrontiert wird.
Zwar ist keine Verwendung des Markenwortes im unmittelbaren Umfeld der bean-
spruchten Waren ermittelt worden. Dennoch kann der Senat der Auffassung der
Anmelderin nicht folgen, eine beschreibende Bedeutung komme im vorliegenden Fall
schon deshalb nicht in Frage, weil die Waren nicht klein seien. Bereits dem eigenen
Internetauftritt der Anmelderin ist demgegenüber zu entnehmen , dass es sich bei
der mit Ministar bezeichnete Ware um „das kleine, kompakte Druckformgerät mit
dem bewährten Funktionsprinzip...“ handelt. In gleicher Weise muss es aber den
Mitbewerbern der Anmelderin unbenommen bleiben, mit dem beanspruchten Mar-
kenwort auf die kompakte Bauform ihrer Spitzenprodukte hinzuweisen. Dies gilt um
so mehr, als es sich, wie schon der 32.Senat in der eingangs genannten Entschei-
dung festgestellt hat, bei dem Markenwort um eine Allerweltsanpreisung handelt, die
nahezu unbegrenzt verwendbar ist und sich in ihrem Aussagegehalt ohne weiteres
Nachdenken erschließt; in solchen Fällen kommt es auf ein konkretes Verwen-
dungsbeispiel nicht an (vgl. BGH Bl PMZ 1996, 498 "MEGA", Ströbele/Hacker, Mar-
kenG, 7.Aufl. 2003, § 8 Rdn. 232, 378 m.w.N.). Auch trifft die Behauptung der An-
melderin nicht zu, die beanspruchte Wortkombination erscheine im Verkehr immer
nur markenmäßig. Vielmehr konnte der Senat nachweisen, dass Waren mit den
Worten „Der Ministar unter den ...“ (z.B. Stroboskop-Blitzern, vgl.
www.lautsprecher.studio.de/handy_set_/handy_set_ beetel/262773.htm-14k
oder
www.conrad-sound.de/mini_blitzer_quot/596019.htm-59k)
angeboten werden. In ei-
nem solchen Kontext ist das Markenwort keinesfalls markenmäßig verwendet , was
deutlich das Interesse der Mitbewerber an der freien Verwendung der beanspruchten
Bezeichnung belegt.
Soweit die Anmelderin ihren Eintragungsanspruch auf die Eintragung ähnlich lauten-
der Marken stützt, steht dem entgegen, dass es sich zum einen bei der Entscheidung
über die Eintragung um eine Rechtsfrage handelt – womit eine Ermessenbindung
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ausscheidet -, zum anderen Art 3 GG nur einen Rechtsanspruch auf gleiches Recht
im Recht gewähren könnte und keinen Anspruch auf eine ebensolche un-
rechtmäßige Entscheidung. Voreintragungen können allenfalls bei Zweifelsfällen als
Indiz für ein bestimmte Verkehrsverständnis oder für Marktgepflogenheiten ( vor al-
lem, wenn es sich um benutzte Marken handelt) gewertet werden, bei einer wie hier
vorliegenden eindeutigen Sach- und Rechtslage besteht aber kein Raum für die He-
ranziehung derartiger Umstände.
Für die Zulassung der Rechtbeschwerde bestand mangels Vorliegens von Gründen,
die nach § 83 Abs. 2, Nrn. 1 und 2 MarkenG die Zulassung der Rechtbeschwerde
rechtfertigen könnten, kein Anlass. Die vorliegende Entscheidung weicht weder von
der "BONUS" Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Mitt. 1998, 143 f) ab, noch sind
ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden. Wie der Senat ausgeführt hat, ist die an-
gemeldete Bezeichnung für die beanspruchte Waren glatt und nicht - wie im "BO-
NUS" Fall - nur mittelbar beschreibend.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Stoppel Schwarz-Angele
Paetzold
Na