Urteil des BPatG vom 14.10.2008

BPatG (muster und modelle, unterscheidungskraft, beschreibende angabe, eugh, angabe, marke, verbindung, begründung, habm, beschwerde)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
14. Oktober 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 58 177.9
24 W (pat) 66/07
Verkündet am
ichters Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch
eschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
R
b
- 2 -
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
babyRuf
ist für verschiedene Waren der Klassen 3, 9 und 25 zur Eintragung in das vom
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet wor-
den.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2007 hat die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA
durch eine Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung teilweise, nämlich für
die Waren der Klasse 9
„Babyüberwachungsgeräte und -anlagen (elektrisch)“
gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 und 5 MarkenG als beschreibende und
nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist im
Wesentlichen ausgeführt worden, die Angabe „babyRuf“ werde vom Verkehr im
Sinne von „Direktruf“ gebraucht und verstanden. Wie verschiedenen, dem Anmel-
der übermittelten Unterlagen zu entnehmen sei, werde mit dem Ausdruck
„Babyruf“ ein Leistungsmerkmal von Telefonanlagen beschrieben, welches einen
selbständigen Verbindungsaufbau zu einer bestimmten Rufnummer ohne deren
vollständige Eingabe ermögliche und somit insbesondere für Kleinkinder geeignet
sei. Die insoweit glatt beschreibende Angabe „babyRuf“ erlange auch durch die
Binnengroßschreibung nicht die erforderliche Unterscheidungskraft, weil es sich
hierbei um eine mittlerweile werbeübliche Darstellungsform handle. Schließlich
könne sich der Anmelder auch nicht auf die Eintragung ähnlicher Marken im In-
und Ausland berufen, weil derartigen Voreintragungen keine verbindliche Wirkung
zukäme.
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Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, mit der er die
Aufhebung der teilweisen Zurückweisung seiner Anmeldung beantragt.
Zur Begründung bezieht sich der Anmelder im Wesentlichen auf eine Entschei-
dung der 4. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) - HABM - vom 12. Dezember 2005 (MarkenR 2006,
135 „babyRuf“), mit der die Schutzfähigkeit einer nahezu identischen Marke für
dieselben Waren festgestellt worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auch auf
die dem Anmelder vom Senat übergebenen Ergebnisse einer Internet-Recherche,
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. Der
Senat erachtet die angemeldete Marke im Umfange der vom DPMA ausgespro-
chenen Teilzurückweisung jedenfalls wegen fehlender Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als schutzunfähig.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke inne-
wohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten
(vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) „Philips“; GRUR 2004, 428, 431
(Nr. 48) „Henkel“; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) „EUROHYPO“; BGH GRUR
2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum
einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum
anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu
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beurteilen (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24)
„SAT.2“; BGH a. a. O. (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“). Wortmarken besitzen
nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienst-
leistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsin-
halt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH
GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“; GRUR 2008,
710, 711 (Nr.
16) „VISAGE“). Was Waren oder Dienstleistungen inhaltlich
beschreibt, individualisiert sie nicht nach ihrer betrieblichen Herkunft. Was nicht
individualisiert, kann nicht Gegenstand eines Individualrechts sein, sondern bleibt
Gemeingut (vgl. Hacker, Markenrecht, 2007, Nr. 130). Insoweit gehen die für die
Unterscheidungskraft erforderliche Herkunftsfunktion und das für alle Schutzhin-
dernisse maßgebliche Allgemeininteresse ineinander über (vgl. EuGH GRUR
2006, 229, 232 (Nr. 60) „BioID“; GRUR-RR 2008, 47, 48 (Nr. 24) „map&guide“;
a. a. O. (Nr. 56) „EUROHYPO“).
Bei der Feststellung der Unterscheidungskraft ist zu berücksichtigen, dass der
Verkehr daran gewöhnt ist, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen kon-
frontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in ein-
prägsamer Form übermittelt werden sollen. Ebenso ist bekannt, dass sich solche
Wortneubildungen häufig nicht an grammatikalischen Regeln oder korrektem
Sprachstil orientieren. Für den Durchschnittsverbraucher, der erfahrungsgemäß
Kennzeichen so aufnimmt, wie sie ihm entgegentreten, ohne sie einer näheren
analysierenden Betrachtung zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 60
(Nr. 24) „Companyline“), besteht in der Regel kein Anlass für semantische Diffe-
renzierungen und linguistische Bewertungen. Vielmehr wird er auch neue und
sprachregelwidrige, aber für ihn gleichwohl verständliche Sachaussagen durchaus
als solche und deshalb nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen (vgl.
BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 8 Rdn. 66). Außerdem setzt eine beschreibende Bedeutung als Sachan-
gabe nicht voraus, dass die Angabe bereits feste begriffliche Konturen erlangt und
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sich eine einhellige Auffassung des Verkehrs zu ihrem Sinngehalt herausgebildet
hat (vgl. BGH GRUR 2008, 900, 901 (Nr. 15) „SPA II“). Demnach begründet nicht
jede begriffliche Unbestimmtheit die markenrechtlich erforderliche Unterschei-
dungskraft. So können auch relativ vage und allgemeine Angaben als verbrau-
cherorientierte Sachinformationen zu bewerten sein, insbesondere wenn sie sich
auf umfängliche und übergreifende Sachverhalte beziehen. Vor allem bei Oberbe-
griffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe
sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder
dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (vgl.
BGH GRUR 2000, 882, 883 „Bücher für eine bessere Welt“; a. a. O. (Nr. 15)
„SPA II“). In Beachtung dieser Grundsätze kann der angemeldeten Marke die
erforderliche Unterscheidungskraft nicht zugesprochen werden.
„BabyRuf“ vermittelt in Verbindung mit elektrischen Überwachungsgeräten und
-anlagen die naheliegende Vorstellung, dass mittels dieser Geräte und Anlagen
entweder das Rufen oder Schreien eines Babys als Signal aufgenommen und wei-
tergeleitet wird oder ein Kleinkind in die Lage versetzt wird, auf möglichst einfache
Weise telefonisch mit seinen Eltern bzw. Betreuern in Verbindung zu treten. Wie
die dem Anmelder in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen bele-
gen, wird „Babyruf“ oder „Baby-Ruf“ auch tatsächlich in diesen beiden Bedeutun-
gen bereits umfänglich von Dritten beschreibend verwendet. Einerseits werden
verschiedene Signalgeräte mit Sender und Empfänger der Firma „H…“ als „Baby-
ruf“ oder „Babyphone“ bezeichnet und beschrieben. Auch entsprechende Geräte
der Firma „g… ag“ werden als „Funksender für Babyruf“ vertrieben.
Desgleichen werden von der „H1… GmbH“ unter der Serienmarke
„lisa“ Signalanlagen mit dem Werbespruch angeboten: „Babyruf, Telefon, Haustür-
klingel, Personenruf, Alarm - ich bin überall und jederzeit erreichbar“. Andererseits
weisen Telefongeräte der Firmen „O… GmbH“
und „D… “ jeweils mit dem Begriff „Babyruf“
bezeichnete Funktionen auf, die es ermöglichen, bereits durch Abnehmen des
Telefonhörers oder Betätigung einer beliebigen Taste eine bestimmte Verbindung
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herzustellen. Diese verschiedenen Bedeutungen des Begriff „Babyruf“ sprechen
bereits deshalb nicht für dessen markenrechtliche Unterscheidungskraft, weil sich
sämtliche Deutungsmöglichkeiten in Bezug auf die beanspruchten Waren als aus-
schließlich sachbezogene Aussagen erweisen und damit nicht die erforderliche
Funktion betrieblicher Herkunftshinweise erfüllen können (vgl. hierzu BGH a. a. O.
„marktfrisch“; GRUR 2004, 778, 779 „URLAUB DIREKT“; GRUR 2006, 760, 762
(Nr. 14) „LOTTO“; a. a. O. (Nr. 15) „SPA II“).
Auch die graphische Gestaltung der angemeldeten Marke vermag den rein be-
schreibenden Charakter der Angabe „babyRuf“ nicht zu verändern. Die Verwen-
dung einzelner Großbuchstaben innerhalb eines Wortes gehört nämlich zu den
werbeüblichen Schriftformen, die keinen schutzbegründenden Überschuss bewir-
ken (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 „AntiVir/AntiVirus“; vgl. auch EuGH GRUR
2006, 229, 233 (Nr. 71) „BioID“).
Schließlich erweist sich auch der Hinweis des Anmelders auf den gegenteiligen
Beschluss der 4.
Beschwerdekammer des HABM vom 12.
Dezember
2005
(MarkenR 2006, 135 „babyRuf“) als unbehelflich. Die im Einzelfall zu treffende „ge-
bundene“ Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke hat
ausschließlich durch eine Prüfung der Vereinbarkeit des jeweiligen Sachverhalts
mit den gesetzlich bestimmten Schutzhindernissen unter Berücksichtigung der ein-
schlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erfolgen. Vorentscheidungen
inländischer oder ausländischer Behörden oder Gerichte kommt insoweit keinerlei
verbindliche Bedeutung zu (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 f. (Nr. 59 - 65)
„Henkel“; GRUR 2006, 233, 235 (Nr. 48) „Standbeutel“; MarkenR 2008, 160, 163
(Nr. 43 f.) „HAIRTRANSFER“; BGH vom 24.4.2008 - I ZB 21/06 (Nr. 18) „Marlene-
Dietrich-Bildnis“). Abgesehen davon ist nicht zu verkennen, dass die zur Begrün-
dung einer markenrechtlichen Schutzfähigkeit der Angabe „babyRuf“ angestellten
Erwägungen des HABM sich im Wesentlichen auf eine theoretische linguistische
Interpretation der Verbindung der Begriffe „Baby“ und „Ruf“ beschränken. Dage-
gen lässt sich diesem Beschluss nicht entnehmen, ob und inwieweit - unter
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Berücksichtigung bereits erfolgter Verwendungsbeispiele - eine Auseinanderset-
zung mit der vom erkennenden Senat als in erster Linie entscheidungserheblich
angesehenen tatsächlichen Verkehrsauffassung zu diesem Gesamtbegriff erfolgt
ist.
Dr. Ströbele
Kirschneck
Eisenrauch
Fa