Urteil des BPatG vom 18.12.2000

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BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 83/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die Marke 396 27 351
hier: Antrag auf Tatbestandsberichtigung
hat der 30.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. Januar 2001 unter Mitwirkung des Richters Dr. Albrecht als Vorsitzendem, des
Richters von Zglinitzki sowie der Richterin Klante
beschlossen:
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 24. August 2000 hatte der Antragsteller einen Antrag auf Ablehnung des Vor-
sitzenden Richters Dr. B…, der Richterinnen M…, W… und S…
sowie der Richter S1… und S2… wegen Besorgnis der Befangenheit
gestellt.
Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 18. Dezember 2000 ohne münd-
liche Verhandlung zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2001 hat der Antragsteller Tatbestandsberichtigung
beantragt und vorgetragen, der im Beschluss vom 18. Dezember 2000 unter I
dargestellte Tatbestand sei unrichtig und unvollständig.
Falsch sei, dass - wie der Beschluss ausführe - am 20. September 2000 in der
Sache 30 W (pat) 46/99 ein zurückweisender Beschluss einer Beschwerde er-
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gangen sei. Es sei nur die Zustellung einer Sachentscheidung an Verkündungs
Statt verkündet worden. Diese Zustellung fehle an den dortigen Streitgenossen
K… noch immer.
Eine Entscheidung, den Weg der Zustellung an Verkündungs Statt zu wählen, sei
selbst keine Entscheidung in der Sache. Dieser Unterschied sei hier wesentlich.
Unvollständig sei der Tatbestand ferner, weil nicht ersichtlich werde, dass mit Be-
schluss vom 17. Dezember 1999, 30 W (pat) 46/99, dem Beschwerdeführer die
Beschwerdemöglichkeit zugesichert gewesen sei, wenn es zu keiner Einigung mit
dem DPMA betreffs partieller Löschung der Marke käme, weil er im patentamtli-
chen Verfahren nicht beteiligt worden sei.
Unvollständig sei der Tatbestand ferner, weil der Antrag des Beschwerdeführers
vom 8. Oktober 2000, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, im Ableh-
nungsverfahren weder beschieden noch erwähnt worden sei.
Unvollständig ist der Tatbestand außerdem, weil die Bezugnahme auf ein Zeugnis
der abgelehnten Richter vom 8. Oktober 2000 nicht erwähnt worden sei. Dabei sei
aber durch das Gesetz abgesichert, dass sich die ablehnende Partei auf ein auf-
zunehmendes Zeugnis im Ablehnungsverfahren beziehen könne.
II.
Der gem § 80 Abs 2 MarkenG fristgerecht gestellte Antrag des Antragstellers, den
Tatbestand des Beschlusses zu berichtigen, ist im schriftlichen Verfahren unzu-
lässig.
Eine Tatbestandsberichtigung nach § 80 Abs 2 MarkenG (entspricht § 320 ZPO)
käme nur in Betracht, wenn die als unrichtig beanstandeten Tatbestandsteile für
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das Verfahren urkundliche Beweiskraft gemäß § 314 ZPO hätten (vgl BGH NJW
1999, 796; 1956, 1480; vgl auch Thomas-Putzo, ZPO, 22. Auflage 1999; § 320
Rdn 1). Liefert der Tatbestand nicht den Beweis für das Vorbringen eines Betei-
ligten, besteht auch kein Bedürfnis für eine Tatbestandsberichtigung (BGH NJW
1983, 2030; OLG Köln, MDR 1988, 870). Der Tatbestand eines Urteils oder Be-
schlusses besitzt verstärkte Beweiskraft aber lediglich für das mündliche Partei-
vorbringen. Nur insoweit kann er gemäß § 314 ZPO allein durch das Sitzungs-
protokoll entkräftet werden, und nur für diese Fälle hat der Gesetzgeber die Mög-
lichkeit der Tatbestandsberichtigung eröffnet, um zu verhindern, dass unrichtig
wiedergegebener Parteivortrag wegen der Beweiskraft des Tatbestands gemäß
§ 314 ZPO zur fehlerhaften Entscheidungsgrundlage des Rechtsmittelgerichts
wird.
Im schriftlichen Verfahren gilt allein der urkundlich belegte Vortrag (ebenso
BPatGE 38, 69; KG NJW 1966, 601; BayObLG MDR 1989, 650).
Der Tatbestand eines im schriftlichen Verfahren ergangenen Beschlusses beweist
weder den Inhalt der Schriftsätze noch den sonstigen Akteninhalt. Ein Antrag auf
Tatbestandsberichtigung im schriftlichen Verfahren ist daher mangels Bestehens
eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (so auch BPatG, Beschluss vom
8. Dezember 1975, 17 W (pat) 126/73).
Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte entsprechend § 70
Abs 2 MarkenG abgesehen werden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gegen die Zurückweisung des Antrages auf Tatbestandsberichtigung ist kein
Rechtsmittel eröffnet (§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 319 Abs 2 ZPO).
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Albrecht v.
Zglinitzki Klante
Cl/Hu