Urteil des BPatG vom 22.04.2009

BPatG: stand der technik, einspruch, perpetuatio fori, patentfähige erfindung, fig, zuleitung, patentanspruch, abgas, patentinhaber, patentfähigkeit

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 309/06
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. April 2009
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 15 818
- 2 -
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. April 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Dipl.-Ing. Frühauf,
Schwarz und Dipl.-Ing. Hilber
beschlossen:
Das Patent 103 15 818 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 6. Oktober 2005 veröffentlichte Erteilung des Patents 103 15 818
(Streitpatent) mit der Bezeichnung „Dampferzeuger mit reduzierter Kalkablage-
rung“ ist Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und
auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig
sei.
In ihrem Einspruchsschriftsatz verweist die Einsprechende zum Stand der Technik
auf die "im Katalog der angegriffenen Patentschrift angeführten Druckschriften":
E1
DE 197 08 229 C2
E2
DE 1 451 204 A
E3
DE 295 00 595 U1
E4
CH 449 655 B
E5
CH 218479 B
E6
EP 0 383 327 B1
sowie auf die Druckschrift
E7
DE 28 07 166 A1.
- 3 -
Nach Ablauf der Einspruchsfrist nennt die Einsprechende noch weitere 19 Un-
terlagen und Druckschriften, die für die Entscheidung aber nicht von Bedeutung
waren. Zu den mit E8 bis E25 bezeichneten Unterlagen wird auf den Schriftsatz
der Einsprechenden vom 21. April 2009 verwiesen.
Die Einsprechende macht geltend, dem Gegenstand nach dem Patentanspruch 1
fehle gegenüber dem Stand der Technik eine erfinderische Tätigkeit. In der münd-
lichen Verhandlung vertritt sie zudem die Auffassung, dass dem Patentgegen-
stand auch die Neuheit fehle. Auch die Merkmale der direkt oder mittelbar auf den
Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13 begründeten keinen patentfähigen
Gegenstand, weil sie für den Fachmann nahe lägen. Den nebengeordneten Pa-
tentanspruch 14, der ein Gargerät mit einem Dampferzeuger nach Anspruch 1
betrifft, spricht sie nicht speziell an. Er ist von dem Einspruch aber insoweit er-
fasst, als dieser sich gegen das Streitpatent in vollem Umfang richtet.
Die Patentinhaberin erachtet den Einspruch für unzulässig, da die Einspruchs-
gründe nicht substantiiert vorgebracht seien. Sie hält den Einspruch auch für
unbegründet, da der entgegengehaltene Stand der Technik den Patentgegenstand
nach dem erteilten Anspruch 1 weder neuheitsschädlich vorwegnehme, noch ihn
nahe lege.
In der mündlichen Verhandlung legt sie neue Patentansprüche 1 bis 12 gemäß
einem Hauptantrag sowie jeweils neue Patentansprüche 1 bis 11 gemäß einem
Hilfsantrag I und einem Hilfsantrag II vor. Statt auf einen "Dampferzeuger für ein
Gargerät" ist das insoweit verteidigte Streitpatent nunmehr auf ein "Gargerät mit
einem Dampferzeuger" gerichtet.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"Gargerät mit einem Dampferzeuger (1), der einen von einem Au-
ßenmantel (2) begrenzten, mit Wasser zumindest teilweise befüll-
- 4 -
baren Wasserkessel mit einem Auslass (10) für Dampf aufweist,
wobei in dem Außenmantel (2) ein Brennerschacht (12) angeordnet
ist zur Zuleitung heißer Abgase von einem Brenner zu einer Vielzahl
von Rohren (4a-4c, 100), die sich von einem mit dem Brennerschacht
(12) in Verbindung stehenden Verbindungsabschnitt (6) über einen
Wärmetauschabschnitt (18) zu einem Abzug erstrecken, und die
Strömungsrichtung der von dem Brenner zu dem Abzug strömenden
Abgase eine Richtungsumkehr im Dampferzeuger (1) erfährt, die
zumindest teilweise ausschließlich von und in den Rohren (4a-4c,
16a-16c) erzwingbar ist, wobei die Rohre (4a-c) jeweils mit einer
individuellen Öffnung (8a-8c) des Verbindungsabschnitts (6) ver-
bunden sind, wobei die Öffnungen (8a-8c) in einer Ebene angeordnet
sind, die im Wesentlichen horizontal an einem Boden des Verbin-
dungsabschnitts (6) oder im Wesentlichen vertikal erstreckt ist."
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet:
"Gargerät mit einem Dampferzeuger (1), der einen von einem Au-
ßenmantel (2) begrenzten, mit Wasser zumindest teilweise befüll-
baren Wasserkessel mit einem Auslass (10) für Dampf aufweist, wo-
bei in dem Außenmantel (2) ein Brennerschacht (12) angeordnet ist
zur Zuleitung heißer Abgase von einem Brenner zu einer Vielzahl
von Rohren (4a-4c, 100), die sich von einem mit dem Brennerschacht
(12) in Verbindung stehenden Verbindungsabschnitt (6) über einen
Wärmetauschabschnitt (18) zu einem Abzug erstrecken, und die
Strömungsrichtung der von dem Brenner zu dem Abzug strömenden
Abgase eine Richtungsumkehr im Dampferzeuger (1) erfährt, die
zumindest teilweise ausschließlich von und in den Rohren (4a-4c,
16a-16c) erzwingbar ist, wobei die Rohre (4a-4c) jeweils mit einer
individuellen Öffnung (8a-8c) des Verbindungsabschnitts (6) ver-
bunden sind, wobei die Öffnungen (8a-8c) in einer Ebene angeordnet
- 5 -
sind, die im Wesentlichen horizontal an einem Boden des Verbin-
dungsabschnitts (6) oder im Wesentlichen vertikal erstreckt ist, und
der Brennerschacht (12) im im Wesentlichen horizontalen Quer-
schnitt im Wesentlichen kreisförmig oder ellipsenförmig ausge-
formt ist, und der Verbindungsabschnitt (6) im im Wesentlichen
horizontalen Querschnitt im Wesentlichen quadratisch, recht-
eckig, trapezförmig und/oder ellipsenförmig ausgeformt ist."
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II lautet:
"Gargerät mit einem Dampferzeuger (1), der einen von einem Au-
ßenmantel (2) begrenzten, mit Wasser zumindest teilweise befüll-
baren Wasserkessel mit einem Auslass (10) für Dampf aufweist, wo-
bei in dem Außenmantel (2) ein Brennerschacht (12) angeordnet ist
zur Zuleitung heißer Abgase von einem Brenner zu einer Vielzahl
von Rohren (4a-4c, 100), die sich von einem mit dem Brennerschacht
(12) in Verbindung stehenden Verbindungsabschnitt (6) über einen
Wärmetauschabschnitt (18) zu einem Abzug erstrecken, und die
Strömungsrichtung der von dem Brenner zu dem Abzug strömenden
Abgase eine Richtungsumkehr im Dampferzeuger (1) erfährt, die
zumindest teilweise ausschließlich von und in den Rohren (4a-4c,
16a-16c) erzwingbar ist, wobei die Rohre (4a-4c) jeweils mit einer
individuellen Öffnung (8a-8c) des Verbindungsabschnitts (6) verbun-
den sind, wobei die Öffnungen (8a-8c) in einer Ebene angeordnet
sind, die sich im Wesentlichen horizontal an einem Boden des Ver-
bindungsabschnitts (6) erstreckt, wenn die Richtungsumkehr der
Abgase vollständig in den Rohren (4a-4c) innerhalb des Wärme-
tauschabschnitts (18) in dem Außenmantel (2) mit dem Auslass (10)
durch eine U-förmige Biegung der Rohre (4a-4c) bewerkstelligt ist,
oder die sich im Wesentlichen vertikal erstreckt, wenn die Rohre
(4a-4c) sich stromabwärts des Verbindungsabschnitts (6) in die glei-
- 6 -
che Richtung, in der sich der Brennerschacht (12) erstreckt, krüm-
men, und die Rohre (4a-4c, 100) im im Wesentlichen horizontalen
Querschnitt im Wesentlichen ellipsenförmig sind."
Weitere Ausgestaltungen des Gargerätes nach Anspruch 1 sind in nachgeordne-
ten Ansprüchen 2 bis 12 (Hauptantrag) und 2 bis 11 (jeweils nach Hilfsantrag I und
II) angegeben. Zum Wortlaut dieser Ansprüche wird auf die Vorlagen der Patentin-
haberin in der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Gemäß Abschnitt [0008] der Streitpatentschrift DE 103 15 818 B4 liegt dem Pa-
tentgegenstand die Aufgabe zugrunde, einen Dampferzeuger für ein Gargerät
anzugeben, der die Nachteile des Standes der Technik überwindet und insbeson-
dere Kalkablagerungen an im Wesentlichen horizontalen Flächen vermeidet, um
eine verfrühte Alterung zu verhindern und eine optimale Wärmeübertragung lang-
fristig zu gewährleisten.
Die Einsprechende, die den Patentgegenstand auch in den verteidigten Fassun-
gen der Patentansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I und II gegenüber
dem aufgezeigten Stand der Technik für nicht patentfähig erachtet, stellt den An-
trag,
das Patent 103 15 818 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent 103 15 818 mit den neuen Patentansprüchen 1 bis 12
laut dem in der heutigen Sitzung überreichten neuen Hauptantrag,
der noch anzupassenden Beschreibung und den Zeichnungen laut
erteiltem Patent beschränkt aufrecht zu erhalten.
- 7 -
Hilfsweise beantragt sie,
das Patent 103 15 818 mit den Patentansprüchen 1 bis 11 laut
den in der heutigen Sitzung überreichten Hilfsanträgen I oder II so-
wie mit der jeweils noch anzupassenden Beschreibung und den
Zeichnungen laut erteiltem Patent beschränkt aufrecht zu erhalten.
II.
Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch
nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangs-
vorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der "per-
petuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG ana-
log zuständig (BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f.
- Informationsübermittlungsverfahren II).
III.
A. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ist der Einspruch zulässig. Er ist
frist- und formgerecht erhoben (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und auf den Wider-
rufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) gestützt. Ent-
gegen der Ansicht der Patentinhaberin ist der Einspruch auch i. S. d. § 59 Abs. 1
S. 2 bis 5 PatG ausreichend begründet.
1.
Nach der vorgenannten Vorschrift ist Zulässigkeitserfordernis für den Ein-
spruch unter anderem die Angabe der Tatsachen "im einzelnen", die den
Einspruch rechtfertigen. Darunter ist nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 1987, 513-514 - Streichgarn) die Gesamt-
heit der Tatsachen zu verstehen, aus denen die von dem Einsprechenden
- 8 -
begehrte Rechtsfolge, nämlich der Widerruf des erteilten Patents, her-
geleitet wird. Hierzu haben sich die Tatsachenangaben, die den Einspruch
rechtfertigen sollen (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), an den in § 21 PatG
genannten Widerrufsgründen zu orientieren und Patentamt und Patentin-
haber in die Lage zu versetzen, den vom Einsprechenden behaupteten Wi-
derrufsgrund anhand der mitgeteilten Umstände zu überprüfen, wofür die
für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Um-
stände so vollständig darzulegen sind, dass der Patentinhaber und insbe-
sondere das Patentamt dazu abschließend Stellung nehmen und daraus
abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Wi-
derrufsgrundes ziehen können. Ein zulässiger Einspruch liegt danach bei-
spielsweise nicht mehr vor, wenn er den technischen Zusammenhang zwi-
schen dem Gegenstand des Patents und dem diesem entgegengehaltenen
Stand der Technik offen lässt, so dass es dem Patentamt und dem Patent-
inhaber überlassen bleibt, diesen Zusammenhang selbst herzustellen. Für
die Zulässigkeit des Einspruchs spielt es aber keine Rolle mehr, ob die von
dem Einsprechenden insoweit im einzelnen vorzutragenden Tatsachen den
begehrten Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen (vgl. BGH
GRUR 1972, 592 ff. - Sortiergerät; GRUR 1985, 371, 372 - Sicherheitsvor-
richtung), denn die mangelnde hinreichende Substantiierung des Tat-
sachenvortrags kann nicht daraus hergeleitet werden, dass das Einspruchs-
vorbringen über die vorgebrachten Tatsachen hinaus zusätzliche, überprüf-
bare Überlegungen oder Schlussfolgerungen vermissen lässt (vgl. BGH
GRUR 1972, 592 ff. - Sortiergerät).
2.
Diesen formalen Anforderungen genügt die vorliegende Einspruchsschrift.
Sie beschränkt sich nämlich nicht allein darauf, die Patentfähigkeit des
Streitpatents allgemein oder durch eine nicht näher erläuterte pauschale
Angabe von Druckschriften in Abrede zu stellen, sondern bezeichnet in aus-
reichendem Maße den (angeblichen) Stand der Technik, aus denen sie
meint, den Widerrufsgrund nach § 59 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1
- 9 -
PatG herleiten zu können. Die Einsprechende hat hierzu in ihrem Ein-
spruchsschriftsatz vom 9. Januar 2006 nämlich den Patentgegenstand in
einer Merkmalsanalyse näher bezeichnet und hierzu die Merkmale 1 bis 8
des angegriffenen Patents erschöpfend aufgezählt. Auch den Zusammen-
hang zu den von ihr genannten entsprechenden Druckschriften hat sie hin-
reichend hergestellt. Den Einwand der Einsprechenden, es sei unklar, auf
welche Druckschriften die Einsprechende konkret Bezug genommen habe,
vermag der Senat dabei nicht zu teilen. Die Einsprechende hatte hierzu näm-
lich auf die in der Streitpatentschrift angeführten Druckschriften verwiesen
und diese in der dort angegebenen Reihenfolge mit "E1 bis E6" bezeichnet.
Da bekanntermaßen diese Druckschriften auf der Titelseite abgedruckt sind,
war damit für alle Beteiligte zweifelsfrei ermittelbar, welche Druckschriften die
Einsprechende mit "E1 bis E6" gemeint hatte. Als weitere Druckschrift E7 hat
sie darüber hinaus die Druckschrift DE 28 07 166 A1 eingeführt. Auch die
Darlegung des entgegenstehenden Standes der Technik genügt den gesetz-
lichen Anforderungen. Hierzu werden nämlich zunächst die Merkmale 1 bis 4
als in den Druckschriften E2 und E7 offenbart dargelegt (S 3., 1. Abs.) sowie
die Merkmale 5, 6 und 8 als aus der Druckschrift E5 und das Merkmal 7 als
aus der Druckschrift E4 bekannt dargestellt (S. 3, 2. Abs.); weiterhin ist aus-
geführt, dass sich die Merkmale 1 bis 6 und 8 des Anspruchsgegenstandes
aus der Kombination der Druckschriften E1 mit E5, in der Variante mit Merk-
mal 7 unter Einbeziehung der Druckschrift E4 ergäben (S. 3, 3. Abs.). Der
fachkundige Leser konnte aufgrund dieser Angaben aus den genannten
Fundstellen somit ohne Mühe den Zusammenhang zu den Merkmalen des
Patentgegenstands herstellen. Damit war den gesetzlichen formalen Anfor-
derungen an den Einspruch Genüge getan.
- 10 -
B.
Der Einspruch ist auch begründet.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in keiner der nach Hauptantrag
und Hilfsanträgen I und II verteidigten Fassungen seiner Patentansprüche eine pa-
tentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG dar.
Gegen die Zulässigkeit der geltenden Anspruchsfassungen bestehen keine Be-
denken.
Ob die Gegenstände der jeweiligen Hauptansprüche gemäß Haupt- und Hilfsan-
trägen neu sind, kann dahin stehen, da sie jedenfalls nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhen.
Als hier zuständiger Fachmann ist - auch entsprechend der Auffassung der Pa-
tentinhaberin - ein Maschinenbau-Ingenieur anzusehen, der mit der Herstellung
und Entwicklung von Gargeräten befasst ist und die Kenntnisse der Mechanik,
Thermodynamik und Elektrotechnik eines Fachhochschulabsolventen mitbringt.
Dieser Fachmann hat im Rahmen seiner mehrjährigen Berufserfahrung vertiefte
Kenntnisse auf dem gesamten Fachgebiet der Dampferzeuger-Konstruktionen er-
worben, um sie fallweise bei der Entwicklung von Dampferzeugern speziell für
Gargeräte zu nutzen.
Zum Hauptantrag:
Der Anspruch 1 lehrt ein
1.
Gargerät
2.
mit einem Dampferzeuger (1), der einen von einem Außenantel
(2) begrenzten, mit Wasser zumindest teilweise befüllbaren
Wasserkessel mit einem Auslass (10) für Dampf aufweist;
- 11 -
3.
im Außenmantel (2) des Dampferzeugers ist ein Brenner-
schacht (12) angeordnet zur Zuleitung heißer Abgase von
einem Brenner zu einer Vielzahl von Rohren (4a-4c, 100);
4.
die Rohre erstrecken sich von einem mit dem Brennerschacht
(12) in Verbindung stehenden Verbindungsabschnitt (6) über
einen Wärmetauschabschnitt (18) zu einem Abzug;
5.
die Strömungsrichtung der von dem Brenner zu dem Abzug
strömenden Abgase erfährt eine Richtungsumkehr im Dampfer-
zeuger (1);
6.
die Richtungsumkehr ist zumindest teilweise ausschließlich von
und in den Rohren (4a-4c, 16a-16c) erzwingbar;
7.
die Rohre (4a-4c) sind jeweils mit einer individuellen Öffnung
(8a-8c) des Verbindungsabschnitts (6) verbunden;
8.
die Öffnungen (8a-8c) des Verbindungsabschnitts sind in einer
Ebene angeordnet, wobei
8.1. die Ebene der Öffnungen des Verbindungsabschnitts sich im
Wesentlichen horizontal an einem Boden des Verbindungsab-
schnitts (6) erstreckt
8.2. oder die Ebene der Öffnungen des Verbindungsabschnitts sich
im Wesentlichen vertikal erstreckt.
Ziel der anspruchsgemäßen Gestaltung eines Dampferzeugers ist gemäß Streitpa-
tentschrift, langfristig eine optimale Wärmeübertragung im Dampferzeuger zu ge-
währleisten.
Der Verbindungsabschnitt gemäß Merkmal 4 der vorstehenden Merkmalsgliede-
rung, auf die im Weiteren Bezug genommen wird, kennzeichnet den Ort, an dem
die bauliche Verbindung von Brennerschacht und Abgas-Rohren erfolgt. Es kann
sich dabei z. B. um einen plattenförmigen Boden des Brennerschachts (StrPS
[0026] Z. 8 – 13) oder um eine Wand eines quaderförmigen Bauteils (StrPS [0025]
Z. 3 – 5) handeln, ist aber im Anspruch 1 nicht darauf beschränkt. Unter einer
- 12 -
Richtungsumkehr der Abgase (Merkmal 5) versteht der Fachmann eine Um-
lenkung der Bewegungsrichtung der Abgase um 180 Grad. Die Angabe "eine"
Richtungsumkehr innerhalb des Dampferzeugers im Merkmal 5 – im erteilten An-
spruch 1 war "zumindest eine" angegeben - beschränkt auch nach Streichung von
"zumindest" die Richtungsumkehr nicht zwingend auf eine einzige zwischen Bren-
nerschacht und Abzug. Das Merkmal 6 ist so zu verstehen, dass alle Rohre "zu-
mindest teilweise", also neben ggf. anderen Bauteilen wie dem Verbindungsab-
schnitt bzw. dem Brennerschachtboden (s. Fig. 1a), an der Richtungsumkehr be-
teiligt sind, wobei sie in dem (Winkel-)Bereich ihrer Beteiligung "ausschließlich",
also nur sie alleine, an der Änderung der Richtung der Abgasströmung mitwirken
(Fig. 1a, Fig. 3a). Durch die weitere Angabe im Merkmal 6, dass die Richtungs-
umkehr "in den" Rohren erzwingbar ist, ist zum Ausdruck gebracht, dass das Rohr
sich nicht durchgehend gerade erstreckt, sondern Abwinkelungen zur Strömungs-
umlenkung aufweisen muss. Nach Merkmal 7 hält der Verbindungsabschnitt indivi-
duelle, also für jedes Rohr geeignete Öffnungen zur Verbindung von Brenner-
schacht und Rohren bereit. Nach Merkmal 8 liegen diese Öffnungen in einer
Ebene des Verbindungsabschnitts, die sich entweder horizontal (Merkmal 8.1)
oder vertikal (Merkmal 8.2) erstreckt, wobei bei horizontaler Lage diese Ebene mit
einem Boden bzw. einer horizontalen Wandfläche des Verbindungsabschnitts zu-
sammenfällt. Der Anspruch 1 enthält danach zwei Ausführungsvarianten bzw.
zwei unterschiedliche Gegenstände. Ist auch nur eine dieser Varianten durch den
Stand der Technik bekannt oder nahegelegt, ist der Anspruch 1 insgesamt nicht
rechtsbeständig.
Die Vermeidung von Kalkablagerungen wird nach den Ausführungen der Patentinha-
berin in der mündlichen Verhandlung vornehmlich bei Dampferzeugern für Gargeräte
angestrebt, weil diese mit üblichem, nicht entkalktem Haushaltswasser betrieben
würden, demgegenüber bei Dampferzeugern für industrielle Zecke (z. B. für Energie-
umwandlungsanlagen, Prozessdampf) aufbereitetes Speisewasser eingesetzt würde,
wofür ein zusätzlicher Anlagenaufwand in Kauf genommen werde. Derartige Dampf-
erzeuger seien daher nicht gattungsgemäß.
- 13 -
Ein Mitarbeiter der Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung erläutert,
dass beim Betrieb eines Dampferzeugers für Gargeräte Kalkbildung an allen was-
ser- bzw. dampfbenetzten Flächen auftreten könne, unabhängig von deren räum-
licher Lage, dass aber aufgrund wechselnder Betriebszustände (z. B. Betrieb
Ein/Aus mit entsprechenden Temperaturwechseln) sich in einem gewissen Um-
fang Kalkpartikel oder Kalkblättchen von den Wandflächen des Dampferzeugers
ablösen und auf den Dampferzeugerboden oder ggf. vorhandene andere horizon-
tale Flächen des Dampferzeuger-Innenraums absenken würden.
Nach der Streitpatentschrift (Abschnitt [0002]) ist Ausgangspunkt des zu beurtei-
lenden Gegenstandes ein aus der Druckschrift DE 197 08 229 C2 (E1) bekannter
Dampferzeuger zur Anwendung bei Gargeräten (E1, Sp. 1 Abs. 1). Dieser Dampf-
erzeuger (s. E1, Fig. 1) umfasst einen zumindest teilweise mit Wasser befüllbaren
Wasserraum/-kessel mit einem Dampfauslass 3 und wird von einem Außenmantel
begrenzt, in dem ein Brennerschacht 5 zur Zuleitung heißer Abgase von einem
Brenner zu einer Vielzahl von Rohren (Kanäle 12a, 12b, 12c), die sich von einem
mit dem Brennerschacht in Verbindung stehenden Verbindungsabschnitt über
einen Wärmetauscherabschnitt 10 zu einem (nicht gezeigten) Abzug erstrecken,
wobei die Strömungsrichtung der Brennergase im Dampferzeuger eine Richtungs-
umkehr erfährt. Das mit diesem Dampferzeuger ausgerüstete Gargerät weist in-
soweit die Merkmale 1 bis 5 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag auf. In weiterer
Übereinstimmung mit dem Dampferzeuger nach Anspruch 1 sind die Rohre mit in-
dividuellen Öffnungen am Verbindungsabschnitt verbunden (Merkmal 7), wobei
alle Öffnungen für die Rohre zugleich in einer Ebene angeordnet sind (Merkmal 8),
welche sich im Wesentlichen horizontal erstreckt (Merkmal 8.1). Da diese Ebene
an einem Wandteil des einen Verteilerkasten bildenden Verbindungsteils liegt, er-
streckt sie sich zugleich an einem Boden des Verbindungabschnitts (Merkmal 8.1),
der den Wasserraum vom darunter liegenden Abgas führenden Raum abgrenzt.
Beim Dampferzeuger nach Anspruch 1 verbleibt demgegenüber unterschiedlich,
dass in den Rohren zumindest ein Teil der Richtungsumkehr des Abgasstromes
- 14 -
erzwungen wird (Merkmal 6). An welchem Ort entlang der Rohrerstreckung die
Richtungsumkehr bewerkstelligt sein soll, ist im Anspruch 1 nicht vorgegeben. Sie
kann daher an beliebiger Stelle des Rohrverlaufs vorgesehen sein. Der An-
spruch 1 lehrt daher keinen zwingenden funktionalen Zusammenhang zwischen
der Richtungsumkehr in den Rohren und der Rohrverbindung am Verbindungs-
abschnitt, so dass die Merkmale auch lediglich als von einander unabhängige Ein-
zelmaßnahmen interpretierbar sind.
Entsprechend ist die Richtungsumkehr durch die Rohre auch als eine Maßnahme
für eine dem Fachmann geläufige Verdichtung der Baugröße von Dampferzeugern
zu deuten, mit der die als Wärmetauschflächen vorgesehenen Rohre in mehreren
Lagen unter Richtungsumkehr des in ihnen strömenden Mediums von einer Lage
zur nächsten angeordnet werden, wie das u. a. bei dem Dampferzeuger nach der
Patentschrift CH 449 655 (E4) gezeigt ist (Figuren 1 und 2), der in seiner Bau-
weise dem Dampferzeuger nach E1 sehr ähnelt. Er weist nämlich ebenfalls einen
Brennerschacht (2) und einen Verbindungsabschnitt (Umkehrkammer 3) auf, an
dem Öffnungen für die Verbindung mit Abgas führenden Rohren vorgesehen sind,
wobei jedenfalls die Mittelpunkte dieser Öffnungen in einer gemeinsamen hori-
zontalen Ebene liegen. Der leicht zum radialen Umfang geneigte obere Boden der
Umkehrkammer sowie die auf die Bögen der Rohre beschränkten horizontalen
Flächenanteile sind zudem erkennbar förderlich im Hinblick auf die Verminderung
horizontaler Flächen, an denen sich abgelöste Kalkteilchen langfristig ansammeln
könnten, wenigstens dann, wenn Dampf aus Trinkwasser erzeugt wird, was nach
E4 offenbar nicht ausgeschlossen ist. Soweit die Patentinhaberin meint, dass bei
den Dampferzeugern nach E1 oder E4 an den Oberseiten bzw. den oberen Böden
der Verbindungsabschnitte im Wesentlichen horizontale Flächenanteile für Kalkab-
lagerungen verbleiben, so trifft das zwar zumindest in einem gewissen Umfang zu,
kann aber zu keiner anderen Beurteilung des Patentgegenstandes führen, weil der
Anspruch 1 über den Querschnitt des Brennerschachts seitlich hinausreichende
horizontale Flächenanteile am Verbindungsabschnitt nicht ausschließt. Die Zu-
- 15 -
sammenschau der Entgegenhaltungen E1 und E4 führt den Fachmann daher in
nahe liegender Weise zur Lehre des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.
In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin ein Muster eines Aus-
führungsbeispiels der Erfindung nach Figur 3 (a-c) vorgestellt (1. Variante nach
Anspruch 1), bei dem mehrere vertikal verlaufende, plattenartig geformte, mögli-
cherweise im Querschnitt ellipsenförmige Rohre nach einer halbkreisförmigen
Krümmung (180 Grad) von unten vertikal in einen den Brennerschacht abdecken-
den horizontalen Boden münden und zwar innerhalb des Querschnitts des Bren-
nerschachts. Bei einem derartigen Rohranschluss können in der Tat horizontale
Flächen für die Ansammlung von Kalk im Bereich des Wärmetauschers weitge-
hend vermieden und in Folge langfristig ein hoher Wirkungsgrad des Wärme-
austausches aufrechterhalten werden. Der gewählte Wortlaut des Anspruchs 1 ist
jedoch nicht auf diese Ausführungsform beschränkt, weshalb - wie oben darge-
legt - dem Gegenstand andere bekannte bzw. nahegelegte Ausführungsvarianten
entgegenstehen. Das in der mündlichen Verhandlung ebenfalls diskutierte Ge-
brauchsmuster DE 295 00 595 (E3) betrifft einen Dampferzeuger für ein Gargerät,
der hinsichtlich der Abgasführung zwischen Brenner und Gasabzug sowie hin-
sichtlich der Rohranbindung an einem Verbindungsabschnitt ähnlich wie der nach
E1 aufgebaut ist, sich von diesem jedoch durch seine liegende Anordnung un-
terscheidet. Er kommt dem angefochtenen Gegenstand daher nicht näher als der
nach Druckschrift E1.
Selbst wenn man den Patentgegenstand auf die Ausführungsbeispiele nach Figur
3 (a-c), 1. Variante mit Rohrkrümmung 180 Grad, oder Figur 1 (a, b), 2. Variante
mit Rohrkrümmung 90 Grad, beschränkt lesen wollte, fehlte jedenfalls eine erfin-
derische Tätigkeit, weil Kalkansammlungen an horizontalen Flächen um vertikale
Wärmetauscherrohre und die damit verbundenen Nachteile, wie sie beim Dampf-
erzeuger nach E1 vorliegen, für den Fachmann ganz offensichtlich dadurch ver-
meidbar sind, dass derartige Ansammlungsflächen vermieden werden. Handelt es
sich bei den kritischen horizontalen Flächen daher um Anschlussebenen für die
- 16 -
Wärmetauscher-Rohre am Brennerschacht, liegt es für den Fachmann auf der
Hand, die Rohranschlüsse zu verändern und seitlich am Brennerschacht bzw.
seiner unteren Verlängerung, also in einer vertikalen Ebene, oder von unten in
einer vom Brennerschacht oder von anderen nicht wenigstens primär am Wär-
metausch beteiligten Bauteilen (z. B. der Verbindungsabschnitt) abgedeckten, ge-
neigten bis horizontalen Bodenebene vorzusehen. Wie der Mitarbeiter der Patent-
inhaberin in der mündlichen Verhandlung erläuterte, geht es hierbei nicht um die
Kalkbildung an den Wärmetausch-Rohren, die unabhängig von deren räumlicher
Lage auf der gesamten wasserseitigen Rohrfläche stets auftritt, sondern um den
sich gegebenenfalls lösenden Kalk, der in Partikeln vertikal absinken und sich an
horizontalen Flächen ansammeln kann. Diese Ansammlung abgeplatzter Kalk-
teilchen soll bekanntermaßen (EP 0 383 327 B1, E6, S. 2 Z. 3 bis 21) zum Zwecke
des einfacheren Ausschwemmens am Boden des Dampferzeugers erfolgen.
Zum Hilfsantrag I:
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag I enthält neben den Merkmalen des Anspruchs 1
nach Hauptantrag noch die Merkmale,
9.
der Brennerschacht (12) ist im im Wesentlichen horizontalen
Querschnitt im Wesentlichen kreisförmig oder ellipsenförmig
ausgeformt und
10.
der Verbindungsabschnitt (6) ist im im Wesentlichen horizon-
talen Querschnitt im Wesentlichen quadratisch, rechteckig, tra-
pezförmig oder ellipsenförmig ausgeformt.
Es ist nicht ersichtlich, dass diese Maßnahmen einen erfindungswesentlichen Bei-
trag zur Vermeidung von horizontalen Kalkansammlungsflächen im Bereich des
Wärmetauschabschnitts leisten. Überdies geben diese Merkmale bekannte geo-
metrische Querschnitte für Hohlkörper an, von denen der Fachmann im Rahmen
seines Wissens und Könnens nach Zweckmäßigkeit Gebrauch macht. Sie sind
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teilweise auch bekannt. Bei dem Dampferzeuger nach E1 ist der Brennerschacht 5
in dem Teil, der die Brenngase vertikal führt (Überhitzungsschutzrohr 7) kreis-
förmig, in dem Teil, der den Verbindungsabschnitt bildet, rechteckig ausgeführt.
Bei dem Dampferzeuger nach E4 sind Brennerschacht 2 und Umkehrkammer 3 im
Querschnitt jeweils kreisförmig gestaltet (Fig. 2). Zu den übrigen Merkmalen die-
ses Anspruches wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
Die Lehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I war dem Fachmann somit ebenfalls
durch fachmännische Zusammenschau der Entgegenhaltungen E1 und E4 nahe-
gelegt.
Zum Hilfsantrag II:
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag II umfasst neben den Merkmalen 1 bis 8 des An-
spruchs 1 nach Hauptantrag noch die weiteren Merkmale
8.1. die Ebene der Öffnungen erstreckt sich im Wesentlichen hori-
zontal an einem Boden des Verbindungsabschnitts, wenn die
Richtungsumkehr der Abgase vollständig in den Rohren inner-
halb des Wärmetauscherabschnitts in dem Außenmantel mit
dem Auslass durch eine U-förmige Biegung der Rohre be-
werkstelligt ist,
8.2. oder die Ebene der Öffnungen erstreckt sich im Wesentlichen
vertikal, wenn die Rohre sich stromabwärts des Verbindungs-
abschnitts in die gleiche Richtung, in der sich der Brenner-
schacht erstreckt, krümmen, und
9.
die Rohre (4a-4c, 100) sind im im Wesentlichen horizontalen
Querschnitt im Wesentlichen ellipsenförmig.
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Die Merkmale 8.1 und 8.2 sind hier so abgefasst, dass die Ebenen der Öffnungen
zum Anschluss der Rohre abhängig von einer Bedingung der Rohrkrümmung
gewählt sind, ohne dass damit aber zugleich eine funktionale Abhängigkeit zwi-
schen Rohrkrümmung und Rohranschlussebene zwingend ist. Insoweit gilt für die
Ausführungsalternative mit dem Merkmal 8.1 nichts anderes als das, was zu der
entsprechenden ersten Ausführungsvariante nach Anspruch 1 (Hauptantrag) oben
ausgeführt ist. Dass eine Richtungsumkehr mittels einer Rohrleitung zu einem U-
förmig gebogenen Rohr führt, ist aus Figur 1 der E4 ersichtlich.
Auch das Merkmal 9, Rohre im horizontalen Querschnitt, gemeint ist wohl, den
Querschnitt der Rohre im horizontal verlaufenden Bereich, ellipsenförmig auszu-
bilden, kann eine erfinderische Tätigkeit nicht stützen. Einerseits betrifft es eine
dem Fachmann geläufige einfache bauliche Maßnahme, um horizontale Flächen,
die Kalkablagerungen begünstigen, zu minimieren und die Kalkansammlungen auf
nur eine Bodenfläche, nämlich den Boden des Dampferzeugers zu konzentrieren,
um das von Zeit zu Zeit notwendige Ausschwemmen des Kalks zu erleichtern. Da-
zu wäre im Anspruch 1 aber auch die Angabe der Lage der Hauptachsen des
Ellipsenquerschnitts notwendig gewesen. Eine weitere Zielrichtung der elliptischen
Querschnittswahl ist für einen Fachmann jedoch auch die Schaffung großer Wär-
meaustauschflächen bei kleinem Volumenstrom, weshalb plattenförmige Wärme-
tauschelemente in Wärmetauschern bekanntermaßen große Verbreitung gefun-
den haben. Auch in Druckschrift E1 ist bereits ein ellipsennaher Querschnitt zur
Anwendung bei einem Dampferzeuger für ein Gargerät gekommen (u. a. Fig. 2).
Der Fachmann würde daher sowie aus Gründen der vereinfachten Herstellung
veranlasst sein, - entsprechend dem in der Verhandlung vorgeführten Muster - alle
am Wärmetausch beteiligten Rohrstrecken plattenartig bzw. mit elliptischem Quer-
schnitt auszuführen.
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Nachdem eine Ausführungsvariante des Anspruchs 1 nicht patentfähig ist, kann
der Hilfsantrag II insgesamt nicht Erfolg haben, da über einen Antrag nur ganz-
heitlich entschieden werden kann.
Tödte
Frühauf
Schwarz
Hilber
Hu