Urteil des BPatG vom 27.09.2006

BPatG: verwechslungsgefahr, bestandteil, beschreibende angabe, verkehr, begriff, kennzeichnungskraft, freizeit, bildmarke, gas, camping

BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 200/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. September 2006
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
08.05
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betreffend die Marke 302 34 495
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. September 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 302 34 495
eingetragen für die Klassen
10: Luftmatratzen für medizinische Zwecke
20: Möbel,
Luftmatratzen,
Matratzen
24: Textilwaren, Bettwaren, soweit in Klasse 24 enthalten
ist Widerspruch eingelegt worden
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1.
aus der Gemeinschafts(wort)marke 1 076 165
AERO
eingetragen für die Waren der
Klasse 20: Aufblasbares Bettzeug, aufblasbare Matratzen und
Kissen für die Nutzung im Innen- und Außenbereich und für die
Freizeitgestaltung; aufblasbare Möbel,
Klasse 28: Aufblasbare Matratzen oder Polster zur Verwendung
in der Freizeit oder beim Camping; aufblasbare Schwimmbecken;
aufblasbare Schwimmbecken für die Freizeit; aufblasbare
Planschbecken; aufblasbare Spielzelte; aufblasbare Spielhäuser;
aufblasbare Laufgitter für Babys; aufblasbare Schlitten für die
Freizeit (Schnee); aufblasbares Spielzeug, Wasserspielzeug,
Winterspielzeug, Strandspielzeug und Spielzeug zum Aufsitzen;
aufblasbare Sonnenschirme,
2.
aus der Gemeinschafts(wort)marke 001 191 246
AEROBED
eingetragen für die Waren der
Klasse 20: Aufblasbares Bettzeug, Matratzen und Schlafsofas,
Klasse 28: Aufblasbare Matratzen zur Verwendung in der Frei-
zeit, im Freien und beim Camping.
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Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 5. Mai 2003 beide Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begrün-
dung hat sie ausgeführt, selbst bei Annahme einer bis zur Identität reichenden
Ähnlichkeit der beiderseits in Anspruch genommenen Waren und bei Anlegung
strengster Maßstäbe bestehe mangels hinreichender Zeichenähnlichkeit keine
Verwechslungsgefahr. Bei der allein in Betracht kommenden klanglichen Ähnlich-
keit der Marken ergebe sich zwar eine Übereinstimmung in den Bestandteilen
„AERO“, die weiteren Bestandteile „-mat“ und „-bed“ wichen jedoch hinreichend
deutlich voneinander ab. Der Widerspruchsmarke „AERO“ fehle ein vergleichbarer
Bestandteil sogar ganz. Es bestehe auch keine Gefahr, dass die beiderseitigen
Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten. Das
Markenwort „AERO“ sei wegen der nur geringen Kennzeichnungskraft und der
Tatsache, dass im Markenregister mehr als 700 Marken mit dem Bestandteil
„AERO“ eingetragen seien, nicht als Stammbestandteil geeignet. Die Widerspre-
chende habe auch nicht dargelegt, dass sie den Verkehr durch eine intensive Be-
nutzung mehrerer eigener, entsprechend gebildeter Serienmarken an diesen
Stammbestandteil gewöhnt hätte.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der
Auffassung, die Markenstelle habe die Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint.
Der Begriff „AERO“ habe zwar im Bereich von Flugzeugen und Flugzeugtechnik
beschreibende Bedeutung, nicht aber im Bereich der aufblasbaren Matratzen und
Luftmatratzen. Den Widerspruchsmarken komme gesteigerte Kennzeichnungs-
kraft zu. Sie würden seit 1998 in Deutschland intensiv und umfangreich benutzt,
der mit ihnen erzielte Umsatz habe von 1998 – 2003 (271.359, 31 GBP =
ca. 406.000.- €) betragen. Die Produkte der Widersprechenden würden u. a. von
A… sowie von dem bekannten Versandunternehmen B… vertrieben.
Es bestehe eine hinreichende klangliche Ähnlichkeit jedenfalls zwischen der Wi-
derspruchsmarke zu 2) und der angegriffenen Marke, weil erstere von einem be-
achtlichen Teil des Verkehrs „äromät“ (engl.) ausgesprochen werde, dann aber
sehr ähnlich wie „AEROBED“ klinge. Schriftbildlich springe gerade der Bestandteil
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„AERO“ der angegriffenen Marke durch die optische Hervorhebung ins Auge, der
weitere Bestandteil „-mat“ trete demgegenüber vollständig in den Hintergrund, so
dass eine Verwechslungsgefahr mit beiden Widerspruchsmarken bestehe. Zudem
sei auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr gegeben. Die angesprochenen
Verkehrskreise würden erkennen, dass es sich bei dem Bestandteil „-mat“ um die
Abkürzung für das englische Wort „matresse“ (Matratze) handele, das nahezu
synonym für „Bett“ (bed) verstanden werde. Es sei aber auch mittelbare Ver-
wechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens gegeben. Die
Widersprechende benutze ein weiteres Zeichen mit dem Bestandteil „AERO“,
nämlich die Bezeichnung „AERO PAWS“ für ein aufblasbares Hundebett, die
umfangreich und intensiv benutzt werde. „AERO“ sei entgegen der Auffassung der
Markenstelle für die hier in Betracht zu ziehenden Waren nicht abgegriffen.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene
Marke zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält eine Verwechslungsgefahr nicht für gegeben und verteidigt die Ausfüh-
rungen der Markenstelle als zutreffend. Ergänzend führt sie aus, der Markenbe-
standteil –mat habe nichts mit „Matratze“ zu tun, sondern leite sich von dem
Begriff „Automat“ ab, da die Luft in der von der Markeninhaberin hergestellten Mat-
ratze automatisch ein- und ausgelassen werden könne.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Ver-
fahrensbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug ge-
nommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Gefahr von Verwechslungen
der Vergleichsmarken i. S. d. §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist entgegen der
Auffassung der Widersprechenden aus Rechtsgründen nicht zu bejahen.
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeit-
rang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten
Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem
allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen
allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu be-
urteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren
Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Mar-
ken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgegli-
chen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596
- Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514
- MEY/Ella May).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Verwechslungsgefahr selbst bei Annahme einer
bis zur Identität reichenden Ähnlichkeit der jeweils geschützten Waren nicht zu
bejahen, weil die angegriffene Marke den zu fordernden Abstand von den Wider-
spruchsmarken einhält. Hierzu genügen wegen des nur geringen Schutzumfangs
der Widerspruchsmarken schon kleinere Abweichungen. Eine Beschränkung des
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Schutzumfangs einer Marke ist in Betracht zu ziehen, wenn sie insgesamt oder
auch nur ihre Bestandteile an eine beschreibende Angabe angelehnt sind und nur
wegen einer (geringfügigen) Veränderung gegenüber der Originalangabe selbst
als Marke eingetragen werden konnten, wobei der Schutzumfang nach Maßgabe
der Eigenprägung und Unterscheidungskraft zu bemessen ist, die dem Zeichen
- trotz seiner Anlehnung an die freizuhaltende Angabe - die Eintragungsfähigkeit
verleiht (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 964 - ANTIVIR/ANTIVIRUS; GRUR 1989,
264, 265 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; GRUR 1989, 349, 350 - ROTH-HÄNDLE-
KENTUCKY/Cenduggy; GRUR 1999, 238, 240 - Tour de culture). Hierfür ist im
Hinblick auf die Widerspruchsmarke zu 1) festzustellen, dass der Begriff „AERO“
im Zusammenhang mit der Bedeutung „Luft, Gas“ als Bestimmungswort bei zahl-
reichen deutschen Wörtern auftritt (vgl. DUDEN, Das Fremdwörterbuch, Stich-
wort: Aero), was dem deutschen Verkehr ohne Weiteres geläufig ist. Dass dieser
Begriff bei der Widerspruchsmarke zu 1) nicht im Rahmen eines zusammenge-
setzten Wortes, sondern in Alleinstellung verwendet wird, mag als deren Eintra-
gungsfähigkeit begründend angesehen worden sein, führt aber wegen des deut-
lich beschreibenden Gehalts dennoch nur zur Anerkennung eines äußerst gering-
fügigen Schutzumfanges. Dies gilt ungeachtet des Einwands der Widersprechen-
den, dass die Vorsilbe „AERO“ auf dem Gebiet der Luftfahrt äußerst gebräuchlich
ist, nicht aber auf dem hier fraglichen Gebiet der Waren Betten bzw. Matratzen.
Indes hat das Wort AERO ausschließlich die Bedeutung von „Luft, Gas“, ein hier-
von abweichendes Verständnis kommt nicht in Betracht. Anderes trägt selbst die
Widersprechende nicht vor. Erst recht ist der Widerspruchsmarke zu 2), bei der
die Vorsilbe AERO zu einem Gesamtbegriff (AEROBED) ergänzt wird, der ohne
Weiteres im Sinne von „Luftbett“ bzw. „Bett, mit Luft gefüllt“, verständlich ist, be-
schreibende Bedeutung beizumessen.
Die Wortbestandteile beider Widerspruchsmarken haben mithin für die hier nach
den jeweiligen Warenverzeichnissen in Betracht kommenden Waren, die sämtlich
(ausschließlich) aufblasbar sind, nach dem maßgeblichen Verständnis eines
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-
verbrauchers einen ganz überwiegend beschreibenden Gehalt.
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Für eine durch intensive Benutzung maßgeblich gesteigerte Kennzeichnungskraft
liegen nicht genügend Anhaltspunkte vor. Der von der Widersprechenden undiffe-
renziert vorgetragene, zudem nicht glaubhaft gemachte, in 5 Jahren erzielte Um-
satz von ca. 406.000.-- € für sämtliche unter den Widerspruchsmarken vertriebene
Produkte erscheint angesichts der Vielzahl der geschützten Waren hierfür nicht
ausreichend. Hinzu kommt, dass die Waren zwar, wie von der Widersprechenden
vorgetragen, über bekannte Versandhandelsunternehmen vertrieben worden sein
mögen. Jedoch ist die Auflagenzahl der Kataloge und damit ihre Verbreitung bei
den in Betracht kommenden Verkehrskreisen nicht vorgetragen. Soweit ersichtlich
geben zudem die von der Widersprechenden vorgelegten Fotokopien einzelner
Katalogseiten (Anl. 2), aus denen das Angebot von aufblasbaren Matratzen er-
sichtlich ist, die Widerspruchsmarken nicht bzw. nicht ohne Weiteres wahrnehm-
bar wieder.
Der danach nur äußerst geringe Schutzumfang der Widerspruchsmarken wird vor-
liegend von der angegriffenen Marke nicht tangiert. In klanglicher Hinsicht liegt
eine Benennung der angegriffenen Marke als „äromät“, wie die Widersprechende
geltend macht, äußerst fern. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die ange-
griffene Marke „äromat“, mithin in deutscher Aussprache, benannt werden wird, da
die Marke nach ihrer Gestaltung keinerlei Veranlassung zu einer englischen Aus-
sprache bietet. Die Tatsache, dass die Silbe „-mat“ auch von „mattress“ (engl. für
Matratze) abgeleitet sein könnte, ergibt sich für den Verkehr erst nach mehreren
semantischen Analyseschritten. Erfahrungsgemäß neigen die angesprochenen
Verkehrskreise aber nicht zu einer aufwändigen Wortanalyse, sondern nehmen
Marken so wahr, wie sie ihnen entgegentreten. Bei einer Benennung nach deut-
schen Ausspracheregeln werden die angesprochenen Verkehrskreise aber auch
bei einer nur undeutlichen Erinnerung an die Widerspruchsmarke zu 1) diese mit
der angegriffenen Marke nicht verwechseln, denn sie unterscheiden sich hinrei-
chend in der Silbenzahl und der Betonung. Das gleiche gilt im Ergebnis auch für
die Widerspruchsmarke zu 2). Die Verbraucher werden sich, nachdem die ersten
beiden Silben „AERO“ jeweils beschreibenden Charakter haben, an der jeweils
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3. Silbe orientieren. Diese unterscheiden sich klanglich jedoch deutlich von einan-
der. In visueller Hinsicht unterscheiden sich die Widerspruchsmarken von der an-
gegriffenen Marke dadurch deutlich, dass erstere Wortmarken sind, während
letztere eine Wort-/Bildmarke zum Gegenstand hat, die eine auffällige schwarz-
weiße Blockgestaltung aufweist. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass bei der
Wahrnehmung einer Wort-/Bildmarke der Bildbestandteil vernachlässigt wird.
Auch in begrifflicher Hinsicht kommt eine Verwechslungsgefahr nicht in Betracht.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden wird, wie oben bereits angespro-
chen, der Bestandteil „ – mat“ der angegriffenen Marke allenfalls mit der Eigen-
schaft „automatisch, automatisiert“ in Verbindung gebracht, nicht aber mit dem
englischen Wort „mattress“. Als allenfalls noch als mit „-mat“ assoziierbar kommt
der deutsche Begriff „Matte“ in Betracht, der aber mit dem in der Widerspruchs-
marke zu 2) verwendeten Begriff „bed“ nicht zwangsläufig und unmittelbar in Ver-
bindung gebracht werden kann.
Zu Recht hat die Markenstelle auch die Gefahr einer mittelbaren Verwechslung
der sich gegenüberstehenden Marken verneint. Es erscheint nicht hinreichend
wahrscheinlich, dass der Verkehr die zur Beurteilung stehenden Marken in rele-
vanter Weise gedanklich miteinander in Verbindung bringt. Diese Art der Ver-
wechslungsgefahr kommt nur in Betracht, wenn der Verkehr zwei an sich unter-
schiedliche Marken wegen eines gemeinsamen charakteristischen Bestandteils
derselben betrieblichen Ursprungsstätte zuordnet. Das kann bei Serienmarken
dann der Fall sein, wenn der Inhaber der älteren Marke bereits mit dem entspre-
chenden Wortstamm als Bestandteil mehrerer eigener entsprechend gebildeter
Serienmarken aufgetreten ist (BGH GRUR 2002, 542, 544 – BIG; GRUR 2002,
544, 547 – BANK 24; BPatG, GRUR 2002, 345, 346 – ASTRO BOY/Boy). Die Wi-
dersprechende hat den Bestandteil „AERO“ der Widerspruchsmarke zu 1) zwar
bereits wie einen Stammbestandteil in der Widerspruchsmarke zu 2) benutzt. Je-
doch ist nicht hinreichend erkennbar, dass die Widersprechende den Verkehr an
den Begriff „AERO“ als herkunftshinweisenden Stammbestandteil gewöhnt hat
(vgl. BGH a. a. O. – BIG). Ungeachtet der Tatsche, dass ohnehin nur eine einzige
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weitere Marke, die Widerspruchsmarke zu 2), neben der Widerspruchsmarke zu 1)
als Serienmarke in Betracht kommen könnte, kann dem Vortrag der Widerspre-
chenden, wie oben bereits erwähnt, nicht entnommen werden, mit welcher Inten-
sität die einzelnen Marken im Verkehr beworben oder benutzt worden sind. Dass
die Widersprechende auf der Internsetseite www.thinkaero.com, wie sie vorgetra-
gen hat, auch die Bezeichnung „AERO PAWS“ benutzt, ist unerheblich, weil die
Seiten allein in englischer Sprache verfasst sind und nichts dafür spricht, dass
hiervon eine Gewöhnung des deutschen Verkehrs an eine Serienmarkenbildung
der Widersprechenden ausgehen könnte.
III.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2
MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
gez.
Unterschriften