Urteil des BPatG vom 25.06.2008

BPatG: stand der technik, daten, patentanspruch, betriebsanleitung, form, bahn, gerät, messung, einspruch, anpassung

BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 355/04
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Juni 2008
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 30 471
BPatG 154
08.05
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hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Dr. Mayer, Dr.-Ing. Kaminski sowie der
Richterin Pagenberg LL. M. Harv..
beschlossen:
Das Patent 197 30 471 wird mit folgenden Unterlagen mit der
Maßgabe beschränkt aufrechterhalten, dass die Absätze 11, 23
und 35 gestrichen sind:
Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der
mündlichen Verhandlung, im übrigen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Für die am 16. Juli 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Anmeldung wurde die Erteilung des nachgesuchten Patents am 22. Juli 2004 ver-
öffentlicht. Das Patent betrifft ein Verfahren zum Scannen mit einem Koordina-
tenmeßgerät.
Gegen das Patent hat die Firma A… AG in B…, mit Schriffsatz vom
27. September 2004 (eingegangen am 29. September 2004) Einspruch erhoben
mit der Begründung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei gegen-
über einem im Einzelnen genannten Stand der Technik nicht neu, zumindest nicht
erfinderisch.
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Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Verfahren zum Scannen mit einem Tastkopf eines Koordina-
tenmeßgerätes, wobei zuerst geregeltes Scannen ohne vorge-
gebene Sollkontur mit einer vorgegebenen Fläche, die eine Werk-
stückoberfläche schneidet und in der eine Tastkugel geführt wird,
und danach gesteuertes Scannen mit einer erzeugten Sollkontur in
einem einzigen Scanlauf durchgeführt wird, und dass das
Umschalten zwischen beiden Scanarten automatisch durchge-
führt wird.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:
„Verfahren zum Scannen mit einem Tastkopf eines Koordina-
tenmeßgerätes, wobei zuerst geregeltes Scannen ohne vorge-
gebene Sollkontur mit einer vorgegebenen Fläche, die eine
Werkstückoberfläche schneidet und in der eine Tastkugel geführt
wird, und danach gesteuertes Scannen mit einer erzeugten
Sollkontur in einem einzigen Scanlauf durchgeführt wird, dass
das Umschalten zwischen beiden Scanarten automatisch durch-
geführt wird und dass in einem Scanlauf die folgenden Schritte
durchgeführt werden:
a)
es wird ein festgelegter Startpunkt angefahren;
b)
es wird in einer festgelegten Richtung mit einer vorgegebenen
Steuerfläche geregelt gescannt;
c) es werden aus den Ist-Daten (I
1
) der bereits gemessenen
Kontur durch Extrapolation Soll-Daten (S
2
) für die zu messende
Kontur berechnet;
d)
es findet eine Übergangsphase mit einer geregelten Bewegung
des Tastkopfes (1) statt;
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e) es wird gesteuert gescannt, indem der Tastkopf (1) entlang
einer Soll-Bahn (T
2
), die aus den Soll-Daten (S
2
) für die Kontur
berechnet wird, geführt wird;
f)
die Ist-Daten der Kontur werden überwacht;
g) die Soll-Daten für die zu messende Kontur werden, falls
notwendig, angepasst;
h) der Scanlauf wird nach Vorliegen eines Abbruchkriteriums
abgebrochen.“
Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, ein Scanverfahren anzugeben, das
die in der Einleitung der Patentschrift angegebenen Nachteile der Scanverfahren
des Standes der Technik nicht aufweist, das heißt, das einerseits nicht, wie das ge-
steuerte Scannen, die Vorgabe einer Sollkontur erfordert, andererseits aber eine
höhere Stabilität besitzt und damit höhere Scangeschwindigkeiten erlaubt als das
geregelte Scannen DE 197 30 471 B4 (Abs. 0009).
Die Einsprechende ist der Ansicht, dass das Verfahren des Patentanspruchs 1
nach Haupt- und Hilfsantrag 1 gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik
nicht neu sei bzw. sich für den Fachmann in naheliegender Weise ergebe.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent 197 30 471 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent gemäß Hauptantrag mit folgenden Unterlagen be-
schränkt aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift;
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hilfsweise, das Patent gemäß Hilfsantrag 1 mit folgenden Unterla-
gen beschränkt aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung; Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Nach Auffassung der Pateninhaberin ist das Verfahren des Patentanspruchs 1
nach Haupt- und Hilfsantrag 1 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätig-
keit.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die nach dem § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 begrün-
dete Zuständigkeit des Senats wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhe-
bung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl. auch BGH Beschluss vom 27. Juni 2007
(X ZB 6/05) - Informationsübermittlungsverfahren II).
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zweifelsfrei gegeben.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig, da
es nicht neu ist. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu
und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als für die Beurteilung der Lehre des Streitpatents und des Standes der Technik
zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplomingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau oder Elektrotechnik mit Hochschulabschluss an, der zusätzlich in
der Steuerungstechnik ausgebildet ist und Erfahrungen hat mit dem geregelten
und dem gesteuerten Scannen.
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Patentgemäß wird unterschieden, zwischen einem „geregelten Scannen“ und ei-
nem „gesteuerten Scannen“. Dem Fachmann sind diese beiden Verfahren und
ihre Vor- und Nachteile bekannt, so wie es auch in der Beschreibung des Patents
in den Absätzen 0003 und 0004 angegeben ist:
- Beim
"geregelten"
Scannen wird die Auslenkung des Tastkopfes in einem Regel-
kreis auf einen Sollwert geregelt. Zur Steuerung wird lediglich eine Fläche vor-
gegeben, die die Werkstückoberfläche schneidet und in der die Tastkugel geführt
wird. Dieses Verfahren ist universell einsetzbar, aber schwingungsanfällig, da
hierbei über das gesamte Koordinatenmeßgerät ein Regelkreis geschlossen
werden muss, in den aus der gescannten Kontur beliebige Frequenzen einge-
koppelt werden. Die erreichbare Geschwindigkeit ist bei gegebener Genauigkeit
daher durch die Dynamik des Gesamtsystems begrenzt.
- Beim "gesteuerten" Scannen wird andererseits der Tastkopf entlang einer durch
Soll-Daten vorgegebenen Bahn geführt und die Abweichung der Ist- von der Soll-
kontur gemessen. Dieses Verfahren ist regelungstechnisch einfacher zu beherr-
schen und erlaubt in der Regel größere Geschwindigkeiten als das geregelte
Scannen, jedoch müssen vorher die Sollkontur und die Lage des Werkstückes
bekannt sein. In beschränktem Maße können Abweichungen der Form oder Lage
durch Anpassung der vorgegebenen Soll-Daten kompensiert werden, beispiels-
weise durch Aufschalten einer veränderlichen Größe, die die ursprüngliche Soll-
Scanlinie verändert.
1. Hauptantrag
Der Gegenstand der Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu.
Der Fachmann versteht hierbei unter einem einzigen Scannlauf, alle die Messun-
gen, die an einem Werkstück vorgenommen werden, ohne dass der Tastkopf er-
neut in seine vorrichtungsspezifische Ausgangsposition bzw. Ruheposition zu-
rückkehrt und das Werkstück im Koordinatenmessgerät nicht erneut einjustiert
wird.
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Nächstkommender Stand der Technik ist die Betriebsanleitung „MESCAL
SCANNEN“ von der Fa. C… GmbH, B… in D…. Die Offenkun
digkeit dieser Druckschrift wird von der Einsprechenden nicht bestritten. Aus die-
ser Druckschrift ist ein Verfahren zum Scannen mit einem Tastkopf eines Koordi-
natenmeßgerätes bekannt (S. 3 oben, S. 4 oben), bei dem in Übereinstimmung
mit dem Gegenstand von Patentanspruch 1 ein geregeltes Scannen ohne vorge-
gebene Sollkontur mit einer vorgegebenen Fläche, die eine Werkstückoberfläche
schneidet und in der eine Tastkugel geführt wird (S. 13 i. V. m. der Figur), und ein
gesteuertes Scannen mit einer erzeugten Sollkontur, die in Form einzelner Koor-
dinatenpunkte in einer Datei gespeichert ist (S. 12), durchgeführt werden. Aus
Seite 3 entnimmt der Fachmann, dass mit den oben angegebenen Scanverfahren,
hier Antastverfahren genannt, verschiedene geometrische Elemente messbar
sind, und dass hierzu diese Scanverfahren beliebig kombiniert werden können,
d. h. dass zuerst ein geometrisches Element des Werkstücks durch geregeltes
Scannen, danach ein anderes geometrisches Element des gleichen Werkstücks
durch gesteuertes Scannen vermessen werden kann und dass dies in einem ein-
zigen Scanlauf, wie oben definiert, erfolgen kann. Da das bekannte Verfahren
computergesteuert abläuft, vgl. z. B. Seiten 16 bis 20, liest der Fachmann mit,
dass das Umschalten zwischen diesen beiden Scanarten automatisch durchge-
führt werden kann.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist demnach nicht neu,
Patentanspruch 1 hat somit keinen Bestand.
Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die hierauf direkt oder indirekt rückbezoge-
nen Patentansprüche nicht gewährbar.
2. Hilfsantrag 1
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist patentfähig, da es
neu und auch erfinderisch ist.
Beim Verfahren des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag bzw. dem wortgleichen Teil im An-
spruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 können auch unterschiedliche geometrische Elemente hin-
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tereinander vermessen werden und die zu verwendenden Konturdaten können zu einem
beliebig früheren Zeitpunkt durch ein nicht näher angegebenes Verfahren erzeugt worden
sein.
Im Unterschied hierzu wird durch die im Detail angegebenen Maßnahmen a) bis h) im
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 eine derartige Vorgehensweise ausgeschlossen,
indem jetzt aus den durch geregeltes Scannen (Maßnahme b) gemessenen Ist-Daten der
bereits gemessenen Kontur des Werkstücks durch Extrapolation Soll-Daten für die zu
messende Kontur berechnet werden (Maßnahme c) und diese Soll-Daten dann dem an-
schließenden (nach einer Übergangsphase vgl. Maßnahme d) gesteuerten Scannen
zugrunde gelegt werden (Maßnahme e), d. h. es werden die Ergebnisse des geregelten
Scannens direkt dem nachfolgenden gesteuerten Scannen am gleichen geometrischen
Element zugrunde gelegt. Zu diesen Verfahrensmaßnahmen (c, d, e) erhält der Fachmann
aus der Betriebsanleitung „MESCAL SCANNEN“ a. a. O. keine Hinweise. Auch ist
keine Veranlassung zu erkennen, warum er derartig vorgehen sollte. Bei den übri-
gen Verfahrensmaßnahmen f) bis h) handelt es sich dann für den Fachmann um
ein übliches Vorgehen bei der Messwertaufzeichnung, in dem er die beim gesteu-
erten Scannen gemessenen Ist-Werte der Kontur überwacht, notfalls die Soll-Da-
ten anpasst und bei Problemen die Messung abbricht.
Auch aus der deutschen Offenlegungsschrift 195 29 574 kann der Fachmann keine Hin-
weise auf das anspruchsgemäße Verfahren erhalten, denn dort wird zwar eine Regelstufe
beim Scannen beschrieben, jedoch handelt es sich hier nicht um ein geregeltes Scannen
im Verständnis des Patents, bei dem eine vorgegebene Fläche verwendet wird, die die
Werkstückoberfläche schneidet und in der dieTastkugel geführt wird.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt weiter ab und kann somit dem
Fachmann auch keine Hinweise auf die anspruchsgemäße Lösung geben.
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Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist somit neu und beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit durch den Fachmann. Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 1 ist gewährbar.
Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die hierauf direkt oder indirekt rückbezoge-
nen Patentansprüche gewährbar.
Bertl
Dr. Mayer
Dr.-Ing. Kaminski
Pagenberg
Na