Urteil des BPatG vom 30.01.2008

BPatG (wiedereinsetzung in den vorigen stand, beschwerde, frist, zahlung, wiedereinsetzung, stand, beschwerdefrist, aussetzung, bundespatentgericht, eintragung)

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 126/07
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 51 535.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Viereck und
der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 30. Januar 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
BPatG 152
08.05
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G r ü n d e
I.
Die Anmelderin begehrt die Eintragung des Zeichens
als Wort-/Bildmarke für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für
Klasse
41 hat mit Beschluss vom 27. April 2007 als Anmeldetag den
18. Januar 2007
zuerkannt
und
die
Anmeldung zugleich nach §
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Abs. 4 MarkenG zurückgewiesen. Die Anmelderin habe die beanstandeten Män-
gel des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht innerhalb der gesetzten
Frist beseitigt, so dass die Anmeldung nicht den Anforderungen des § 20 MarkenV
genüge.
Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle für Klasse 41 den ange-
fochtenen Beschluss mit Beschluss vom 23. Juli 2007 teilweise aufgehoben. Der
Anmeldetag sei zutreffend festgestellt worden. Mit dem mit der Erinnerung einge-
reichten neuen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis habe die Anmelderin einen
Teil der beanstandeten Mängel beseitigt. Insoweit stehe der Eintragung des an-
gemeldeten Zeichens kein Hindernis mehr entgegen. Die weiteren in diesem Ver-
zeichnis beanspruchten Waren und Dienstleistungen seien jedoch keine bloße
Präzisierung der ursprünglich beanspruchten Waren und Dienstleistungen, son-
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dern stellten eine unzulässige Erweiterung dar. Insoweit könne die Erinnerung da-
her keinen Erfolg haben.
Gegen diesen am 26. Juli 2007 an sie per Einschreiben abgesandten Beschluss
hat die Anmelderin mit am 24. August 2007 eingegangenem Schriftsatz vom
23. August 2007 Beschwerde eingelegt und - unter Berufung einen Todesfall -
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen etwaiger Versäumung der Frist
beantragt.
Mit Bescheid vom 14. November 2007 hat die Rechtspflegerin des Bundespatent-
gerichts die Anmelderin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegebühr nicht
gezahlt worden sei und die Beschwerde daher als nicht eingelegt gelte. Dieser mit
Zustellungsurkunde zugestellte Bescheid ist der Anmelderin am 15. Novem-
ber 2007 zugegangen.
Mit beim Bundespatentgericht am 10. Dezember 2007 eingegangenem Schriftsatz
vom 4. Dezember 2007 beantragt die Anmelderin,
wegen etwaiger Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren,
zu prüfen, weshalb eine Gebühr von 200,-- Euro gefordert werde,
nachdem sie bereits eine Gebühr von 150,-- Euro entrichtet habe
sowie
das Verfahren auf unbestimmte Zeit auszusetzen.
Sie macht geltend, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde kostenfrei sei. Im Übri-
gen sei das Verfahren wegen „höherer Gewalt“ auszusetzen, da das Duplikat der
verfahrensgegenständlichen Wort-/Bildmarke aus der Wohnung der Anmelderin
entwendet worden sei.
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Mit Bescheid des Senats vom 20. Dezember 2007 wurden der Anmelderin die Ge-
bührenpflichtigkeit der Beschwerde sowie die Voraussetzungen für eine Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand erläutert. Insbesondere wurde die Anmelderin
darauf hingewiesen, dass die Frist für die Nachholung der versäumten Gebühren-
zahlung am 15. Januar 2008 ablaufe. Dieser mit Zustellungsurkunde zugestellte
Bescheid ist der Anmelderin am 28. Dezember 2007 zugegangen. Die Anmelderin
hat sich hierzu nicht geäußert. Die Beschwerdegebühr ist nach Auskunft der für
den Zahlungsverkehr zuständigen Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts
bisher nicht eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Im Hinblick auf die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr war ge-
mäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG festzustellen, dass
die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
1. Nach § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. §§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG,
66 Abs. 2 MarkenG war die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist
von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses der Mar-
kenstelle zu bezahlen. Die Anmelderin hat den per Einschreiben an sie über-
mittelten Beschluss (§
4 Abs.
1 VwZG) nach eigenen Angaben am
31. Juli 2007 erhalten. Die Beschwerdefrist und die Frist für die Zahlung der
Beschwerdegebühr endeten damit am 31. August 2007. Die Beschwerdege-
bühr wurde nicht entrichtet.
2. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag der Anmelderin bleibt in der Sache
ohne Erfolg, weil die Anmelderin die versäumte Handlung, nämlich die Zah-
lung der Beschwerdegebühr, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall
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des Hindernisses nachgeholt hat (§ 91 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 MarkenG).
Die Anmelderin wurde mit dem ihr am 28. Dezember 2007 zugegangenen Be-
scheid des Senats darauf hingewiesen, dass eine Wiedereinsetzung u. a. nur
in Betracht kommt, wenn sie die Beschwerdegebühr bis 15. Januar 2008
zahle, nachdem sie spätestens am 15. November 2007 mit Erhalt des Be-
scheids der Rechtspflegerin Kenntnis von der noch ausstehenden Beschwer-
degebühr erhalten habe. Da die Beschwerdegebühr bis zu dem genannten
Termin nicht entrichtet wurde, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist
zur Zahlung der Beschwerdegebühr zurückzuweisen, ohne dass es noch dar-
auf ankäme, ob die Anmelderin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sie
ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdegebühr fristgerecht zu ent-
richten.
3. Die fehlende Zahlung hat nach § 6 Abs. 2 PatKostG zur Folge, dass die Be-
schwerde als nicht eingelegt gilt.
4. Die von der Anmelderin beantragte Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in
Betracht. Eine Aussetzung des Verfahrens ist nur in den vom Gesetz aus-
drücklich genannten Fällen möglich (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, Zivilpro-
zessordnung, 28. Aufl., vor § 239 Rn. 8). Eine solche Fallkonstellation liegt
hier nicht vor.
Ebenso wenig erfüllen die von der Anmelderin genannten Gründe die Voraus-
setzungen für eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 82 Abs. 1
Satz 1 MarkenG i. V. m. § 251 ZPO.
Hacker Viereck
Kober-Dehm
Cl