Urteil des BPatG vom 15.10.2002

BPatG: wiedereinsetzung in den vorigen stand, gesellschaft mit beschränkter haftung, offensichtliches versehen, geschäftsführender gesellschafter, rückzahlung, patentgesetz, zustellung, amt, post

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 185 /01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 1 040 673
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
6.70
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G r ü n d e
I
Mit der Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren auf Wieder-
einsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr für die
Marke 1 040 673.
Die am 12. Mai 1982 angemeldete Marke "PROMO" wurde im gleichen Jahr für
die P…
GmbH eingetragen. Die Markeninhaberin ist am
21.
November
1991 aufgelöst und am 14. Oktober 1993 gelöscht worden.
Nachdem das Patentamt 1993 erfolglos einen ersten Versuch unternommen
hatte, der Markeninhaberin einen Löschungsvorbescheid zuzustellen, hat es mit
am 5. Januar 1998 zur Post gegebenen Einschreiben dem Beschwerdeführer in
seiner Eigenschaft als geschäftsführendem Gesellschafter einen Löschungs-
vorbescheid nach §§ 47 Abs. 3, 160 MarkenG zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat hierauf am 28. August 1998 die Verlängerungsge-
bühr entrichtet. Außerdem hat er einen Antrag gestellt, die Marke auf ihn umzu-
schreiben, und zum Nachweis des Rechtsübergangs eine vom 8. Oktober 1991
datierende Übertragungserklärung vorgelegt, in der er für die Markeninhaberin
die Übertragung der Marke auf sich selbst erklärt und zugleich die Übertragung
angenommen hat. Die Umschreibung ist bisher nicht erfolgt.
Nachdem das Patentamt die Verlängerung der Marke zunächst als bewirkt an-
gesehen hat, ist dem Beschwerdeführer spätestens mit Telefonat vom
1. März 2000 und Bescheid vom 4. August 2000 mitgeteilt worden, dass das
Patentamt die Zahlung der Verlängerungsgebühr nunmehr als verspätet an-
sieht. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 wurde dem Beschwerdeführer fer-
ner mitgeteilt, dass die Marke 1
040
673 gelöscht worden sei. Am
20. März 2001 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr gestellt.
Mit Beschluss vom 21. März 2001 ist der Antrag von der Markenabteilung we-
gen Ablaufs der einjährigen Ausschlussfrist des § 91 Abs. 5 MarkenG zurück-
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gewiesen worden. Darüber hinaus hat die Markenabteilung ausgesprochen,
dass der Antrag auch zurückgewiesen wird, soweit er als Antrag auf Rückgän-
gigmachung der Löschung der Marke im Register auszulegen sei.
Diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer angefochten. Mit seiner fristgemäß
eingereichten Beschwerde beantragt er,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
ihn in die versäumte Frist zur Nachentrichtung der Verlängerungsgebühr
wiedereinzusetzen,
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Zur Begründung führt er aus, dass bei einer halbjährlichen Verlängerungsfrist
"bestimmt" keine Notwendigkeit zur Einhaltung des Zahlungseingangs in dieser
Zeit gegeben sei. Auch bei der sechsmonatigen Frist für die Inanspruchnahme
der Priorität für international registrierte Marken könne die Zahlung noch einige
Monate später eingehen. Er sehe nicht ein, warum diese Regelung nicht auch
beim Deutschen Patent- und Markenamt angewendet werde. Außerdem habe
ihm das Amt mit Bescheid vom 19. Februar 1999 die Verlängerung der Schutz-
dauer bestätigt. Hierauf vertrauend sei die Marke weiter benutzt und lizenziert
worden. Auch seien Kosten für die Kollisionsüberwachung angefallen. Die Mit-
teilungen des Amts vom 4. August 2000 und 19. Dezember 2000, mit denen er
über die (beabsichtigte) Löschung der Marke informiert werden sollte, seien ihm
erst auf Nachfrage am 15. März 2001 per Fax zugesandt worden. Daraufhin
habe er sogleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Wäre
ihm die Löschung früher mitgeteilt worden, hätte er ebenso die Wiedereinset-
zung fristgemäß beantragt. Er werde gegebenenfalls Schadensersatzforderun-
gen beim Amt geltend machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers und den Inhalt der Akten verwiesen.
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II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Verlängerungsgebühr ist nicht innerhalb der nach § 47 Abs. 3 Satz 4
MarkenG (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) i.V.m. § 160
MarkenG vorgeschriebenen sechsmonatigen Frist entrichtet worden. Diese Frist
ist durch die Zustellung des am 5. Januar 1998 als Einschreiben zur Post gege-
benen Löschungsvorbescheids an den Beschwerdeführer in Gang gesetzt wor-
den.
Als geschäftsführender Gesellschafter der Markeninhaberin war er der richtige
Zustellungsadressat des Bescheids. Zwar war die Markeninhaberin zu diesem
Zeitpunkt bereits gelöscht. Die Löschung einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung führt jedoch dann nicht zu einer Beendigung der Gesellschaft und ih-
rem Wegfall als Rechtssubjekt, wenn noch Vermögen - wie etwa eine Marke -
vorhanden ist oder wenn die gelöschte Gesellschaft noch an irgendwelchen
Abwicklungsmaßnahmen wie z.B. einer Zustellung teilnehmen muß. In solchen
Fällen besteht sie auch ohne Eintragung als Liquidationsgesellschaft fort (vgl.
BPatGE 41, 160,161 – ETHOCYN/Entoxin; 44, 113, 116 – DR. JAZZ m.w.N.).
Der Bescheid konnte daher an den ehemaligen Geschäftsführer als gesetzlich
vorgesehenen Liquidator (§ 66 Abs. 1 GmbHG) der Markeninhaberin zugestellt
werden.
Somit war die Gebühr samt Zuschlag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf
des Monats, in dem die Mitteilung zugegangen ist, zu zahlen. Dies ergibt sich
aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 3 Satz 4 MarkenG a.F. und ist auch unzwei-
deutig als Hinweis im Löschungsvorbescheid wiedergegeben. Die Frist endete
damit am 31. Juli 1998, so dass die erst am 28. August 1998 vorgenommene
Gebührenzahlung verspätet war.
Soweit der Beschwerdeführer dem unter Vergleich mit Regelungen über die
internationale Registrierung von Marken entgegenhält, dass bei einer halbjährli-
chen Verlängerungsfrist "bestimmt" keine Notwendigkeit zur Einhaltung des
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Zahlungseingangs in dieser Zeit gegeben sei, kann er hiermit nicht gehört wer-
den. Denn andernfalls müsste sich das Patentamt über die gesetzliche Rege-
lung für die Verlängerung nationaler Marken schlicht hinwegsetzen.
Auch die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der
Verlängerungsgebühren kommt nicht in Betracht. Der Antrag ist nach § 91
Abs. 5 MarkenG unzulässig, da er am 20. März 2001, also über ein Jahr nach
Ablauf der versäumten Frist gestellt worden ist. Die Ausschlussfrist des § 91
Abs. 5 MarkenG ist absolut; auf ein Verschulden kommt es nicht an (vgl.
Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl., § 91, Rdn. 19; Benkard, Patent-
gesetz und Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 123 PatG, Rdn. 66).
Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf Vertauensschutz berufen, weil
ihm das Patentamt versehentlich zunächst die Verlängerung der Schutzdauer
mitgeteilt hatte. Zwar darf der Bürger auf die Richtigkeit amtlicher Feststellun-
gen vertrauen, dies gilt aber nicht, wenn die Fehlerhaftigkeit ohne weiteres er-
kennbar war (vgl. Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl., vor § 34, Rdn. 306). Ange-
sichts der im Löschungsvorbescheid enthaltenen deutlichen Hinweise auf die
sechsmonatige Zahlungsfrist und die Löschung im Falle der nicht rechtzeitigen
Zahlung musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass es sich bei der
Mitteilung vom 19. Februar 1999 um ein offensichtliches Versehen des Patent-
amts handelte.
Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Beschwerde-
führer - wie offenbar von der Markenabteilung angenommen - überhaupt mate-
riell berechtigter Inhaber der Marke geworden ist oder ob es sich bei der mit
Urkunde vom 8. Dezember 1991 erklärten Übertragung der Marke auf den Be-
schwerdeführer nicht nach den damals geltenden Bestimmungen (§ 8 Abs. 1
Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der bis zum 30. April 1992 geltenden
Fassung) um eine unzulässige und nicht mehr heilbare Leerübertragung, also
eine Markenübertragung ohne den zugehörigen Geschäftsbetrieb gehandelt hat
(vgl. BGH GRUR 1994, 288, 289 – Malibu; GRUR 1995, 117, 199 - NEUTREX).
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Nach alledem bestand kein Grund, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr
nach § 71 Abs. 3 MarkenG aus Billigkeitsgründen anzuordnen.
Etwaige Schadensersatzansprüche oder die von der Markenabteilung mit Be-
scheid vom 19. Dezember 2000 in Aussicht gestellte Rückzahlung der rechts-
grundlos gezahlten Verlängerungsgebühr sind nicht Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens.
Winkler Dr.
Hock Kätker
Cl