Urteil des BPatG vom 19.06.2002

BPatG: unterscheidungskraft, steuerberater, verkehr, markenregister, unternehmen, dienstleistung, begriff, anteil, mehrheit, bestandteil

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 98/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 48 604.9
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk
BPatG 152
10.99
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
Digitale Steuerberaterfortbildung
für die Dienstleistungen "Angebot, Verbreitung und Vermittlung von Fortbildung,
Informationen und Nachrichten, insbesondere durch audiovisuelle digitale Medien,
für die Berufsgruppe der gemäß § 3 StBG zur unbeschränkten Hilfeleistung in
Steuersachen Befugten und ihre Mitarbeiter". Die Markenstelle für Klasse 41 des
Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unter-
scheidungskraft der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewie-
sen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der
Auffassung, der Sinngehalt von "digitale Steuerberaterfortbildung" gehe über den
Sinngehalt der Fortbildung unter Nutzung der Digitaltechnik für die Zielgruppe der
Steuerberater hinaus. Dies ergebe sich aus der Bedeutung des Beschwerdefüh-
rers innerhalb des Berufsstandes der Steuerberater. Der Verkehr sei daran
gewöhnt, Kombinationen mit dem Bestandteil Steuerberater als betriebskenn-
zeichnend für den Anmelder, dem Deutschen Steuerberaterverband aufzufassen,
der als größter Fachverband des steuerberatenden Berufs ca 50 % der Angehöri-
gen des Berufsstandes repräsentiere. So gebe es die folgenden Marken des
Anmelders:
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2 911 143:
Das Deutsche Steuerberatungsinstitut (DStI);
399 53 780:
Deutscher Steuerberaterverlag;
300 48 605:
DStF;
398 56 655:
Deutscher Steuerberaterverband.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung in das
Markenregister steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG) und das des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
1.
Die angemeldete Marke ist nicht schutzfähig.
a)
Der Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft ist die
einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unter-
nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn
Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Obwohl bei der Beurteilung der
Unterscheidungskraft grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen
ist, so fehlt dieser jedoch dann, wenn den fraglichen Dienstleistungen ein im Vor-
dergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann (st
Rspr; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE). Die Dienstleistungen richten
sich an Steuerberater und ihre Mitarbeiter. Diese erkennen den beschreibenden
Sinngehalt der Marke ohne weiteres. "Digitale Fortbildung" bedeutet Fortbildung
unter Nutzung der Digitaltechnik. "Steuerberater" ist die Zielgruppe.
b)
Der Eintragung der Marke steht auch noch das Schutzhindernis des sog Frei-
haltebedürfnisses entgegen.
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Nach der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung ua der Art oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen
können. Steuerberaterfortbildung ist Art der Dienstleistung; digital ist ein sonstiges
Merkmal.
2.
Dem Vortrag des Anmelders ist auch nicht zu entnehmen, dass die bean-
spruchte Marke sich für ihn in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
Es kann dahinstehen, welcher Zuordnungsgrad der Marke zum Anmelder erfor-
derlich ist, um die fehlende Unterscheidungskraft der Marke zu überwinden. Zur
Überwindung des Freihaltebedürfnisses ist es mindestens erforderlich, dass mehr
als die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise den an sich schutzunfähigen
Begriff einem bestimmten Unternehmen als dessen Marke zuordnet. Dieser Pro-
zentsatz erhöht sich nach dem Grad der Freihaltebedürftigkeit, der Ausdruck dafür
sein muss, wie ausgiebig der beanspruchte Begriff beschreibend ist und tatsäch-
lich beschreibend verwendet wird. Die vom Anmelder vorgetragenen Tatsachen
reichen auch nicht für eine vorläufige Annahme aus, die Marke habe sich für den
Anmelder in dem Sinne durchgesetzt, dass mindestens die Hälfte der angespro-
chenen Verkehrskreise "digitale Steuerberaterfortbildung" ausschließlich dem
Anmelder zuordnet. Die Tatsache, dass die Hälfte der Berufsangehörigen Mitglied
beim Anmelder ist reicht nicht aus. Steuerberaterfortbildung hat nichts mit Ver-
bandszugehörigkeit zu tun und kann auch von völlig verbandsfremden Institutio-
nen angeboten werden, so dass der Anteil der organisierten Mitglieder für sich
allein genommen keinen bedeutenden Anhalt für die Zuordnung des Begriffs der
Steuerberaterfortbildung bietet. Auch Markenrechte des Anmelders hinsichtlich
das Deutsche Steuerberaterinstitut, Deutscher Steuerberaterverlag und Deutscher
Steuerberaterverband rechtfertigen nicht die Annahme, dass zumindest die Mehr-
heit der beteiligten Verkehrskreise auch "digitale Steuerberaterfortbildung" zwang-
los dem Anmelder zuordnet. Während bei den eingangs bezeichneten Marken ein
Institut und ein Verband, also spezielle Institutionen, und ein Verlag gekennzeich-
net werden, deren mögliche Marktführerschaft es rechtfertigt, dass sie sich jeweils
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der geographischen Angabe "deutsch" bedienen können, ist dies nicht auf die
Dienstleistung der Steuerberaterfortbildung übertragbar, da obige Erwägungen
insoweit keine Rolle spielen.
Winkler Klante
Sekretaruk
Fa