Urteil des BPatG vom 06.05.2010

BPatG: stand der technik, fig, form, einspruch, patentfähigkeit, ausscheidung, patentanspruch, nummer, mangel, breite

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 13/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Mai 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Patent 195 31 605
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing.
Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 28. August 1995 beim Deutschen Patentamt (jetzt: Deutsches Patent-
und Markenamt) eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 195 31 605 mit der
Bezeichnung
erteilt und die Erteilung am 19. Juli 2001 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent wurde Einspruch erhoben, worauf die Patentabteilung 1.26 des
Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent durch Beschluss vom
16. Februar 2005 mangels erfinderischer Tätigkeit widerrufen hat.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Sie hält den Einspruch für unzulässig
- 3 -
Sie hat neue Ansprüche 1 und 9 gemäß Hauptantrag und jeweils einen An-
spruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 - 5 eingereicht und vorgetragen, dass die
jeweiligen Ansprüche zulässig seien, die Gegenstände der nunmehr geltenden
nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 neu seien sowie auch auf einer erfin-
derischen Tätigkeit beruhten. Zur Stützung ihres Vorbringens bezieht sie sich u. a.
gutachterlich auf:
(D10) WO 91/15605 A1.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 9 vom 15. März 2004,
hilfsweise das Patent mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsanträ-
gen 1 und 2 vom 11. März 2010 in ihrer Reihenfolge und jeweils
den Patentansprüchen 2 bis 9 vom 15. März 2004, weiter hilfs-
weise das Patent mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsanträgen 3
bis 5 vom 6. Mai 2010 und jeweils den Patentansprüchen 2 bis 9
vom 15. März 2004 sowie im Übrigen jeweils mit der Beschreibung
und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrecht-
zuerhalten.
Demgegenüber beantragt die Einsprechende,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Gegenstand des Streitpatents für nicht patentfähig und hat zur
Stützung ihres Vorbringens unter anderem auf folgende Druckschriften verwiesen:
(D4)
EP 0 557 698 B1
(D8)
EP 0 398 415 B1
- 4 -
(D9)
EP 0 351 443 A1
(D19)
US 3 601 861 A
Überdies ist sie der Auffassung, dass die Gegenstände der Hilfsanträge 2 bis 5
unzulässig sind.
Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet mit grammatikalischen Berichti-
gungen in gegliederter Fassung:
1.
Fixkamm für eine Kämmaschine zum Kämmen eines Faser-
vlieses in einer Kämmrichtung (27, 127, 227)
2.
mit einem Trägerelement (10, 110, 210)
3.
und einer Anzahl zum Eingreifen in das Faservlies dienen-
der Kammzinken (20, 120, 220), die in einer im wesentli-
chen senkrecht zur Kämmrichtung (27, 127, 227) verlau-
fenden
Richtung (26)
nebeneinander
am Trägerele-
ment (10, 110, 210) festgelegt sind,
3.1.
wobei die Kammzinken (20, 120, 220) zumindest teilweise
in Form von Sägezahndrahtabschnitten mit jeweils min-
destens einem Sägezahn (25, 125, 225),
3.1.1.
der im wesentlichen parallel zur Kämmrichtung (27, 127,
227) verlaufende Zahnflanken (28, 128, 228) und
3.1.2.
eine senkrecht dazu verlaufende Zahnbrust (29, 129, 229)
aufweist, gebildet sind,
3.1.3.
wobei die Sägezähne (25, 125, 225) bogenzahnartig mit in
Kämmrichtung gekrümmter Zahnbrust (29, 129, 229) gebil-
det sind, dadurch gekennzeichnet,
3.1.4.
dass die Übergänge zwischen den Zahnbrüsten (29, 129,
den
125, 225) abgerundet sind
- 5 -
3.1.5.
und die Sägezahndrahtabschnitte (20, 120, 220) jeweils aus
einem
den, den mindestens einen Sägezahn (25, 125, 225) auf-
weisenden Blatt (24, 124, 224) bestehen,
3.1.5.1. wobei die Abmessungen des Fußes (22, 122, 222) in der im
wesentlichen senkrecht zur Kämmrichtung (27, 127, 227)
verlaufenden Richtung (26) größer sind als die Abmessun-
gen des Blattes (24, 124, 224) in dieser Richtung (26),
3.1.6.
und die Sägezahndrahtabschnitte (20, 120, 220) im Bereich
ihrer Füße (22, 122, 222) am Trägerelement (10, 110, 210)
festgelegt sind
3.1.7.
und in diesem Bereich aneinander anliegen.
Der geltende Anspruch 9 nach Hauptantrag lautet:
Kämmaschine mit einem um eine raumfeste Achse umlaufenden
Rundkamm und einem außerhalb der Bewegungsbahn des Rund-
kamms angeordneten Fixkamm nach einem der vorhergehenden
Ansprüche.
Der mit dem Hilfsantrag 1 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter
Fassung:
1.
Fixkamm für eine Kämmaschine zum Kämmen eines Faser-
vlieses in einer Kämmrichtung (27, 127, 227)
2.
mit einem Trägerelement (10, 110, 210)
3.
und einer Anzahl zum Eingreifen in das Faservlies dienen-
der Kammzinken (20, 120, 220), die in einer im wesentli-
chen senkrecht zur Kämmrichtung (27, 127, 227) verlau-
fenden
Richtung (26)
nebeneinander
am Trägerele-
ment (10, 110, 210) festgelegt sind,
- 6 -
3.1.
wobei die Kammzinken (20, 120, 220) zumindest teilweise
in Form von Sägezahndrahtabschnitten mit jeweils min-
destens einem Sägezahn (25, 125, 225),
3.1.1.
der im wesentlichen parallel zur Kämmrichtung (27, 127,
227) verlaufende Zahnflanken (28, 128, 228) und
3.1.2.
eine senkrecht dazu verlaufende Zahnbrust (29, 129, 229)
aufweist, gebildet sind,
3.1.3.
wobei die Sägezähne (25, 125, 225) bogenzahnartig mit in
Kämmrichtung gekrümmter Zahnbrust (29, 129, 229) gebil-
det sind, dadurch gekennzeichnet,
3.1.4.
dass die Übergänge zwischen den Zahnbrüsten (29, 129,
229) und den Zahnflanken (28, 128, 228) der Zähne (25,
125, 225) abgerundet sind
3.1.5.
und die Sägezahndrahtabschnitte (20, 120, 220) jeweils aus
einem Fuß (22, 122, 222) und einem daran anschließen-
den, den mindestens einen Sägezahn (25, 125, 225) auf-
weisenden Blatt (24, 124, 224) bestehen,
3.1.5.1. wobei die Abmessungen des Fußes (22, 122, 222) in der im
wesentlichen senkrecht zur Kämmrichtung (27, 127, 227)
verlaufenden Richtung (26) größer sind als die Abmessun-
gen des Blattes (24, 124, 224) in dieser Richtung (26),
3.1.6.
und die Sägezahndrahtabschnitte (20, 120, 220) im Bereich
ihrer Füße (22, 122, 222) am Trägerelement (10, 110, 210)
festgelegt sind
3.1.7.
und in diesem Bereich aneinander anliegen,
3.1.8.
wobei die Rückseite (16, 116, 216) des Trägerelements (10,
110, 210) mit der an dem der Zahnbrust (29, 129, 229) des
Sägezahns (25, 125, 225) entgegengesetzten Zahn-
rücken (32, 132, 232) anschließenden Rückseite (34, 134,
234) des Zahnfußes (22, 122, 222) fluchtet.
- 7 -
Der mit dem Hilfsantrag 2 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:
1.
Fixkamm für eine Kämmaschine zum Kämmen eines Faser-
vlieses in einer Kämmrichtung (27, 127, 227)
2.
mit einem Trägerelement (10, 110, 210)
3.
und einer Anzahl zum Eingreifen in das Faservlies dienen-
der Kammzinken (20, 120, 220), die in einer im wesentli-
chen senkrecht zur Kämmrichtung (27, 127, 227) verlau-
fenden
Richtung (26)
nebeneinander
am Trägerele-
ment (10, 110, 210) festgelegt sind,
3.1.
wobei die Kammzinken (20, 120, 220) zumindest teilweise
in Form von Sägezahndrahtabschnitten mit jeweils min-
destens einem Sägezahn (25, 125, 225),
3.1.1.
der im wesentlichen parallel zur Kämmrichtung (27, 127,
227) verlaufende Zahnflanken (28, 128, 228) und
3.1.2.
eine senkrecht dazu verlaufende Zahnbrust (29, 129, 229)
aufweist, gebildet sind,
3.1.3.
wobei die Sägezähne (25, 125, 225) bogenzahnartig mit in
Kämmrichtung gekrümmter Zahnbrust (29, 129, 229) gebil-
det sind, dadurch gekennzeichnet,
3.1.4.
dass die Übergänge zwischen den Zahnbrüsten (29, 129,
229) und den Zahnflanken (28, 128, 228) der Zähne (25,
125, 225) abgerundet sind
3.1.5.
und die Sägezahndrahtabschnitte (20, 120, 220) jeweils aus
einem Fuß (22, 122, 222) und einem daran anschließen-
den, den mindestens einen Sägezahn (25, 125, 225) auf-
weisenden Blatt (24, 124, 224) bestehen,
3.1.5.1. wobei die Abmessungen des Fußes (22, 122, 222) in der im
wesentlichen senkrecht zur Kämmrichtung (27, 127, 227)
verlaufenden Richtung (26) größer sind als die Abmessun-
gen des Blattes (24, 124, 224) in dieser Richtung (26),
- 8 -
3.1.6.
und die Sägezahndrahtabschnitte (20, 120, 220) im Bereich
ihrer Füße (22, 122, 222) am Trägerelement (10, 110, 210)
festgelegt sind
3.1.7.
und in diesem Bereich aneinander anliegen,
3.1.8.
wobei die Rückseite (16, 116, 216) des Trägerelements (10,
110, 210) mit der an dem der Zahnbrust (29, 129, 229) des
Sägezahns (25, 125, 225) entgegengesetzten Zahn-
rücken (32, 132, 232) anschließenden Rückseite (34, 134,
234) des Zahnfußes (22, 122, 222) fluchtet,
3.1.9.
und der Zahnrücken (32, 132, 232) sich von der durch die-
ses Fluchten definierten Fluchtlinie wegkrümmt und dabei
die Fluchtlinie nicht überschreitet.
Der mit dem Hilfsantrag 3 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter
Fassung:
1.
Fixkamm für eine Kämmaschine zum Kämmen eines Faser-
vlieses in einer Kämmrichtung (27, 127, 227)
2.
mit einem Trägerelement (10, 110, 210)
3.
und einer Anzahl zum Eingreifen in das Faservlies dienen-
der Kammzinken (20, 120, 220), die in einer im wesentli-
chen senkrecht zur Kämmrichtung (27, 127, 227) verlau-
fenden
Richtung (26)
nebeneinander
am Trägerele-
ment (10, 110, 210) festgelegt sind,
3.1.
wobei die Kammzinken (20, 120, 220) zumindest teilweise
in Form von Sägezahndrahtabschnitten mit jeweils min-
destens einem Sägezahn (25, 125, 225),
3.1.1.
der im wesentlichen parallel zur Kämmrichtung (27, 127,
227) verlaufende Zahnflanken (28, 128, 228) und
3.1.2.
eine senkrecht dazu verlaufende Zahnbrust (29, 129, 229)
aufweist, gebildet sind,
- 9 -
3.1.3.
wobei die Sägezähne (25, 125, 225) bogenzahnartig mit in
Kämmrichtung gekrümmter Zahnbrust (29, 129, 229) gebil-
det sind, dadurch gekennzeichnet,
3.1.4.
dass die Übergänge zwischen den Zahnbrüsten (29, 129,
229) und den Zahnflanken (28, 128, 228) der Zähne (25,
125, 225) abgerundet sind
3.1.5.
und die Sägezahndrahtabschnitte (20, 120, 220) jeweils aus
einem Fuß (22, 122, 222) und einem daran anschließen-
den, den mindestens einen Sägezahn (25, 125, 225) auf-
weisenden Blatt (24, 124, 224) bestehen,
3.1.5.1. wobei die Abmessungen des Fußes (22, 122, 222) in der im
wesentlichen senkrecht zur Kämmrichtung (27, 127, 227)
verlaufenden Richtung (26) größer sind als die Abmessun-
gen des Blattes (24, 124, 224) in dieser Richtung (26),
3.1.6.
und die Sägezahndrahtabschnitte (20, 120, 220) im Bereich
ihrer Füße (22, 122, 222) am Trägerelement (10, 110, 210)
festgelegt sind
3.1.7.
und in diesem Bereich aneinander anliegen,
3.1.10.
wobei das Trägerelement (10, 110, 210) in einer Richtung
von Zahnfuß zu Zahnspitze nicht über die Füße hinausragt.
Der mit dem Hilfsantrag 4 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter
Fassung:
1.
Fixkamm für eine Kämmaschine zum Kämmen eines Faser-
vlieses in einer Kämmrichtung (27, 127, 227)
2.
mit einem Trägerelement (10, 110, 210)
3.
und einer Anzahl zum Eingreifen in das Faservlies dienen-
der Kammzinken (20, 120, 220), die in einer im wesentli-
chen senkrecht zur Kämmrichtung (27, 127, 227) verlau-
- 10 -
fenden
Richtung (26)
nebeneinander
am Trägerele-
ment (10, 110, 210) festgelegt sind,
3.1.
wobei die Kammzinken (20, 120, 220) zumindest teilweise
in Form von Sägezahndrahtabschnitten mit jeweils min-
destens einem Sägezahn (25, 125, 225),
3.1.1.
der im wesentlichen parallel zur Kämmrichtung (27, 127,
227) verlaufende Zahnflanken (28, 128, 228) und
3.1.2.
eine senkrecht dazu verlaufende Zahnbrust (29, 129, 229)
aufweist, gebildet sind,
3.1.3.
wobei die Sägezähne (25, 125, 225) bogenzahnartig mit in
Kämmrichtung gekrümmter Zahnbrust (29, 129, 229) gebil-
det sind, dadurch gekennzeichnet,
3.1.4.
dass die Übergänge zwischen den Zahnbrüsten (29, 129,
229) und den Zahnflanken (28, 128, 228) der Zähne (25,
125, 225) abgerundet sind
3.1.5.
und die Sägezahndrahtabschnitte (20, 120, 220) jeweils aus
einem Fuß (22, 122, 222) und einem daran anschließen-
den, den mindestens einen Sägezahn (25, 125, 225) auf-
weisenden Blatt (24, 124, 224) bestehen,
3.1.5.1. wobei die Abmessungen des Fußes (22, 122, 222) in der im
wesentlichen senkrecht zur Kämmrichtung (27, 127, 227)
verlaufenden Richtung (26) größer sind als die Abmessun-
gen des Blattes (24, 124, 224) in dieser Richtung (26),
3.1.6.
und die Sägezahndrahtabschnitte (20, 120, 220) im Bereich
ihrer Füße (22, 122, 222) am Trägerelement (10, 110, 210)
festgelegt sind
3.1.7.
und in diesem Bereich aneinander anliegen,
3.1.10.
wobei das Trägerelement (10, 110, 210) in einer Richtung
von Zahnfuß zu Zahnspitze nicht über die Zahnfüße (22,
122, 222) hinausragt,
- 11 -
3.1.8.
und wobei die Rückseite (16, 116, 216) des Trägerelemen-
tes (10, 110, 210) mit der an dem der Zahnbrust (29, 129,
229) des Sägezahns (25, 125, 225) entgegengesetzten
Zahnrücken (32, 132, 232) anschließenden Rückseite (34,
134, 234) des Zahnfußes (22, 122, 222) fluchtet.
Der mit dem Hilfsantrag 5 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter
Fassung:
1.
Fixkamm für eine Kämmaschine zum Kämmen eines Faser-
vlieses in einer Kämmrichtung (27, 127, 227)
2.
mit einem Trägerelement (10, 110, 210)
3.
und einer Anzahl zum Eingreifen in das Faservlies dienen-
der Kammzinken (20, 120, 220), die in einer im wesentli-
chen senkrecht zur Kämmrichtung (27, 127, 227) verlau-
fenden
Richtung (26)
nebeneinander
am Trägerele-
ment (10, 110, 210) festgelegt sind,
3.1.
wobei die Kammzinken (20, 120, 220) zumindest teilweise
in Form von Sägezahndrahtabschnitten mit jeweils min-
destens einem Sägezahn (25, 125, 225),
3.1.1.
der im wesentlichen parallel zur Kämmrichtung (27, 127,
227) verlaufende Zahnflanken (28, 128, 228) und
3.1.2.
eine senkrecht dazu verlaufende Zahnbrust (29, 129, 229)
aufweist, gebildet sind,
3.1.3.
wobei die Sägezähne (25, 125, 225) bogenzahnartig mit in
Kämmrichtung gekrümmter Zahnbrust (29, 129, 229) gebil-
det sind, dadurch gekennzeichnet,
3.1.4.
dass die Übergänge zwischen den Zahnbrüsten (29, 129,
229) und den Zahnflanken (28, 128, 228) der Zähne (25,
125, 225) abgerundet sind
- 12 -
3.1.5.
und die Sägezahndrahtabschnitte (20, 120, 220) jeweils aus
einem Fuß (22, 122, 222) und einem daran anschließen-
den, den mindestens einen Sägezahn (25, 125, 225) auf-
weisenden Blatt (24, 124, 224) bestehen,
3.1.5.1. wobei die Abmessungen des Fußes (22, 122, 222) in der im
wesentlichen senkrecht zur Kämmrichtung (27, 127, 227)
verlaufenden Richtung (26) größer sind als die Abmessun-
gen des Blattes (24, 124, 224) in dieser Richtung (26),
3.1.6.
und die Sägezahndrahtabschnitte (20, 120, 220) im Bereich
ihrer Füße (22, 122, 222) am Trägerelement (10, 110, 210)
festgelegt sind
3.1.7.
und in diesem Bereich aneinander anliegen,
3.1.10.
wobei das Trägerelement (10, 110, 210) in einer Richtung
von Zahnfuß zu Zahnspitze nicht über die Zahnfüße (22,
122, 222) hinausragt,
3.1.8.
und wobei die Rückseite (16, 116, 216) des Trägerele-
ments (10, 110, 210) mit der an dem der Zahnbrust (29,
129, 229) des Sägezahns (25, 125, 225) entgegengesetz-
ten Zahnrücken (32, 132, 232) anschließenden Rück-
seite (34, 134, 234) des Zahnfußes (22, 122, 222) fluchtet,
3.1.9.
und der Zahnrücken (32, 132, 232) sich von der durch die-
ses Fluchten definierten Fluchtlinie wegkrümmt und dabei
die Fluchtlinie nicht überschreitet.
Zu den diesen Ansprüchen nachgeordneten Ansprüchen und wegen der weiteren
Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
- 13 -
Die Patentabteilung des Patentamts hat das Patent jedenfalls im Ergebnis zu
Recht widerrufen.
Die Erfindung betrifft einen Fixkamm für eine Kämmmaschine zum Kämmen eines
Faservlieses in einer Kämmrichtung nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1
und eine Kämmmaschine mit einem um eine raumfeste Achse umlaufenden
Rundkamm und einem außerhalb der Bewegungsbahn des Rundkamms angeord-
neten Fixkamm.
Wie auch einleitend in der Patentschrift dargelegt, dienen Kämmmaschinen zum
Veredeln von aus Textilfasern hergestellten Garnen. Sie sind bei der Garnherstel-
lung üblicherweise zwischen der Karde und der Strecke angeordnet. Die Haupt-
aufgaben der Kämmmaschine bestehen in der Ausscheidung von Kurzfasern aus
den von der Karde erzeugten Kardenbändern sowie in der Verbesserung der Pa-
rallelisierung der einzelnen Fasern des in Form des Kardenbandes von der Karde
gelieferten Faservlieses. Als Nebeneffekt wird in der Kämmmaschine eine weitere
Reinigung des Faservlieses durch Ausscheiden von Nissen und Schalenteilen er-
reicht (vgl. Sp. 1, Z. 6 - 17 der Patentschrift).
Um die vorstehend beschriebenen Verbesserungen des Faservlieses zu erhalten,
wird in der Kämmmaschine ein von einem Speisezylinder zugeführter und von ei-
ner Zange gehaltener Faserbart des Faservlieses von einem eine raumfeste
Achse umlaufenden Rundkamm durchfahren, mit einem bereits gekämmten
Kämmvlies verlötet und durch Eingreifen eines Fixkamms in den vom Rundkamm
gekämmten Faserbart und gleichzeitiges Abziehen des Kämmvlieses vom Speise-
zylinder vom noch zu kämmenden Faservlies abgerissen. Die gewünschte Ver-
besserung der Parallelität der Einzelfasern des Faservlieses sowie die Ausschei-
dung von Kurzfasern wird dabei durch das Zusammenwirken von Rundkamm und
Fixkamm bewirkt (vgl. Sp. 1, Z. 18 - 30 der Patentschrift).
- 14 -
In der Beschreibungseinleitung wird weiterhin erläutert, dass der Fixkamm her-
kömmlicher Kämmmaschinen üblicherweise aus einem Trägerelement in Form
eines Blechstreifens und daran angelöteten Kammzinken in Form von Flachnadeln
gebildet sei. Insbesondere bei hohen Arbeitsgeschwindigkeiten der Kämmma-
schine habe es sich gezeigt, dass mit dem Einsatz derartiger Fixkämme keine den
Anforderungen an hochwertige Garne genügende Parallelisierung der Einzelfa-
sern des Faservlieses erreichbar sei, während gleichzeitig eine starke Verunreini-
gung des Fixkammes zu beobachten sei, die eine häufige Reinigung notwendig
mache (vgl. Sp. 1, Z. 31 - 41 der Patentschrift).
D4
schine nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt, bei dem die Spitzen
im Bereich ihres freien Vorstandes sichelartig gekrümmt seien (vgl. Sp. 1, Z. 42 -
45 der Patentschrift).
Aufgabe
bestehen, mit dem bei einer hohen Maschinenlaufzeit und -arbeitsgeschwindigkeit
ein qualitativ hochwertiger Kammzug oder Kammmaschinen-Band herstellbar ist
(vgl. Sp. 1, Z. 49 - 54 der Patentschrift).
Fachmann
schulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in Kon-
struktion und Betrieb von Textilmaschinen, insbesondere Kämmmaschinen, anzu-
sehen.
Zulässigkeit des Einspruchs:
Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin hält der Senat den Einspruch für
zulässig.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, der Einspruch sei unzulässig, da zu den
einzelnen Merkmalen das Oberbegriffs, insbesondere den Merkmalen 3.1, 3.1.1
- 15 -
und 3.1.2, wonach die Kammzinken zumindest teilweise in Form von Sägezahn-
drahtabschnitten mit jeweils mindestens einem Sägezahn gebildet sind,
der im Wesentlichen parallel zur Kämmrichtung verlaufende Zahnflanken und
und eine senkrecht dazu verlaufende Zahnbrust aufweist, der Zusammenhang
zum genannten Stand der Technik nicht hergestellt worden sei.
Nach § 59 Abs 1 Satz 4 PatG müssen die den Einspruch rechtfertigenden Tatsa-
chen innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen angegeben werden. Die Begrün-
dung des Einspruchs muss daher eine nähere Darlegung der Tatsachen enthal-
ten, aus denen der Einsprechende die mangelnde Patentfähigkeit herleitet. Die
Nennung der Nummern von Patent- oder Auslegeschriften oder der Fundstellen
von sonstigen Veröffentlichungen reicht dafür in aller Regel nicht aus. Die Begrün-
dung muss den Anmelder und das Patentamt in die Lage versetzen, die Be-
hauptung des Einsprechenden, der Gegenstand der Anmeldung sei nicht patent-
fähig, anhand der im Einzelnen mitgeteilten Umstände zu überprüfen; sie darf es
nicht dem Anmelder und dem Patentamt überlassen, diese Umstände selbst zu
ermitteln. Sie genügt mithin den gesetzlichen Voraussetzungen nur dann, wenn
sie die für die Beurteilung der Patentfähigkeit maßgeblichen Umstände so voll-
ständig darlegt, dass der Anmelder und das Patentamt abschließend dazu Stel-
lung nehmen können.
In besonders liegenden Einzelfällen kann jedoch die Angabe von Patent- oder
Auslegeschriften nur nach ihrer Nummer zur Begründung eines auf mangelnde
Patentfähigkeit gestützten Einspruchs genügen. Eine nähere Darlegung ist dann
entbehrlich, wenn sich der Zusammenhang aus einer kurzen Textstelle für den
sachkundigen Leser von selbst ergibt und sich als Beleg für den behaupteten Ein-
spruchsgrund "geradezu aufdrängt" und "ins Auge fallt". Nur in solchen besonders
liegenden Fällen gibt die bloße Nennung der Vorveröffentlichung eine ausrei-
chende Grundlage für eine abschließende Stellungnahme durch den Anmelder
und für eine abschließende Beurteilung durch das Patentamt (vgl. BGH
BlPMZ 1972, 173 – Sortiergerät).
- 16 -
Diese Besonderheit trifft im vorliegenden Fall zu. Die Einsprechende hat die
D4
sie gehe davon aus, dass die im Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 genannten
Merkmale aus dieser Schrift bekannt seien, da auch die Patentinhaberin diese
Druckschrift zur Formulierung des Oberbegriffs herangezogen habe. Der Zusam-
menhang zwischen den Merkmalen ergibt sich aus der lediglich eine Seite Text
und drei Figuren aufweisenden Druckschrift für den sachkundigen Leser von
selbst. Die Merkmale 1, 2, 3 und 3.1.3 sind zweifelsfrei Anspruch 1 i. V. m. den
Figuren zu entnehmen, was auch die Patentinhaberin nicht bestritten hat. Dass die
D4
sichtlich den Sägezahndrahtabschnitten gleichsetzt und ihnen die gleichen Eigen-
schaften zuschreibt, wie sie durch die Merkmale 3.1.1 und 3.1.2 beschrieben wer-
den, ergibt sich für den Fachmann ohne Weiteres. Somit ist eine ausreichende
Grundlage für eine abschließende Stellungnahme durch den Anmelder und für
eine abschließende Beurteilung durch das Patentamt gegeben gewesen.
Zulässigkeit der Ansprüche:
Die geltenden Ansprüche 1 bis 9 nach Hauptantrag und die Ansprüche 1 nach den
Hilfsanträgen 1 und 2 sind zulässig, da sie sich aus den ursprünglichen Anmel-
dungsunterlagen sowie der Patentschrift herleiten und den erteilten Gegenstand
einschränken.
Die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sind in ihrer Merkmalsreihen-
folge in den Ansprüchen 1, 12, 10 und 2 der Anmeldeunterlagen und den Ansprü-
chen 1 und 2 der Patentschrift offenbart. Die Ansprüche 2 bis 9 entsprechen den
Ansprüchen 3 – 7, 9, 11 und 13 der Anmeldeunterlagen und den Ansprüchen 3 –
7 und 9 - 11 der Patentschrift.
Das gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag zusätzliche Merkmal 3.1.8 des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist in Fig. 1b i. V. m. S. 8, Z. 11 - 13 der Anmelde-
unterlagen und in Fig. 1b i. V. m. Sp. 2, Z. 40 – 42 der Patentschrift offenbart.
- 17 -
Das gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zusätzliche Merkmal 3.1.9 des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist in Fig. 1b der Anmeldeunterlagen und der Pa-
tentschrift offenbart. Da es bei dem Gegenstand der Streitpatents auf die Krüm-
mung der Sägezähne ankommt (vgl. z. B. Anspruch 1 des Hauptantrags), wird der
Fachmann der Darstellung der gekrümmten Zähne in den Figuren besondere
Aufmerksamkeit schenken und erkennen, dass das Merkmal 3.1.9 ohne weiteres
der Zeichnung zu entnehmen ist (vgl. Schulte PatG 8. Aufl. § 34 Rdn. 316 und
317).
Die Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 3 bis 5 sind jedoch unzulässig, da das
gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag jeweils zusätzliche Merkmal 3.1.10
nicht in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und der Patentschrift offenbart
ist. Weder aus den Figuren noch aus der Beschreibung der Anmeldeunterlagen ist
nämlich zu entnehmen, dass das Trägerelement in einer Richtung von Zahnfuß zu
Zahnspitze nicht über die Füße hinausragt. Die Fig. 1b, 2 und 3 zeigen, dass das
Trägerelement im Bereich des Zahnfußes befestigt ist, wobei nach den drei dort
dargestellten Ausführungsformen immer ein deutlicher Abstand zum Blatt des Sä-
gezahndrahtabschnittes verbleibt. Nach dem Wortlaut des Merkmals 3.1.10 aber
kann das Trägerelement bis zum Blatt des Sägezahndrahtabschnittes heranrei-
chen, was durch die Figuren nicht offenbart ist und somit eine unzulässige Erwei-
terung darstellt.
Hauptantrag
Der Fixkamm für eine Kämmmaschine nach Anspruch 1 des Hauptantrags mag
zwar neu und gewerblich anwendbar sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinde-
rischen Tätigkeit.
Für den Fachmann ergibt sich der nächstkommende Stand der Technik aus der
D4
Maschine betrifft (Merkmal 1 des geltenden Patentanspruchs).
- 18 -
In Sp. 1, Z. 49 bis 54 dieser Schrift ist beschrieben, dass der Fixkamm 10 einen
ortsfest an der jeweiligen Textilmaschine angeordneten Fixkammträger 11 und ein
Deckblech 12 umfasst, wobei eine Mehrzahl von Nadeln 13 zwischen dem Fix-
kammträger 11 und dem Deckblech 12 aufgereiht ist. Somit entspricht der Fix-
kammträger 11 dem Trägerelement gemäß Merkmal 2 des Streitpatents.
Aus Fig. 1 bis 3 i. V. m. Sp. 1, Z. 49 bis 56 ist zu entnehmen, dass die Spitzen 14,
die über die Unterkanten 15 bzw. 16 von Fixkammträger 11 bzw. Deckblech 12
frei vor stehen, Kammzinken darstellen, die zum Eingreifen in das Faservlies die-
nen und in einer im wesentlichen senkrecht zur Kämmrichtung verlaufenden
Richtung nebeneinander am Trägerelement festgelegt sind (Merkmal 3).
D4
Form von Sägezahndrahtabschnitten mit jeweils mindestens einem Sägezahn
(Merkmal 3.1). Sägezahnstanzteile sind nämlich, wie bereits die Patentabteilung in
ihrem Beschluss zutreffend festgestellt hat, fertigungstechnisch den Sägezahn-
drahtabschnitten gleichzusetzen, da sie ebenfalls durch Stanzen hergestellt wer-
den und als Ausgangsmaterial einen Draht verwenden. Rein zum druckschriftli-
D10
verwiesen, in der die Herstellung von Sägezahndraht beschrieben wird. Die Auf-
D4
spruch Sägezahnstanzteile genannt seien, jedoch die Schrift und insbesondere
die Figurenbeschreibung nur Nadeln beträfen, vermag den Senat nicht überzeu-
D4
angegeben. Somit treffen die zum Gegenstand dieser Druckschrift in der Be-
schreibung gemachten Aussagen und die aus den Figuren zu entnehmenden
Merkmale sowohl auf Nadeln als auch auf Sägezahnstanzteile zu.
Stanzteile besitzen aufgrund der Dicke des Ausgangsmaterials der Kontur des
Stanzwerkzeugs folgende Seitenflächen, die bei ebenen Oberflächen des Aus-
gangsmaterials senkrecht zu diesen Oberflächen verlaufen. Somit weisen auch
- 19 -
D4
Seitenflächen auf, die senkrecht zu den in den Figuren 1 und 2 dargestellten
Oberflächen der Sägezahnstanzteile verlaufen. Da die Seitenflächen durch die
Kontur des Stanzwerkzeugs bedingt sind, befinden sich zusätzlich zu den in Fig. 1
und 3 sichtbaren Seitenflächen an der Rückseite auch Seitenflächen an der nicht
dargestellten Vorderseite der in den Fig. 1 und 3 gezeigten Zähne. Folglich weisen
D4
verlaufende Zahnflanken (oben als Oberflächen bezeichnet) und eine senkrecht
dazu verlaufende Zahnbrust (oben als Seitenflächen der nicht dargestellten Vor-
derseite bezeichnet) auf (Merkmale 3.1.1 und 3.1.2).
Dass die Sägezähne bogenzahnartig mit in Kämmrichtung gekrümmter Zahnbrust
gebildet sind, ist insbesondere Fig. 2 i. V. m. mit den Ansprüchen 2 und 3 zu ent-
nehmen (Merkmal 3.1.3).
D4
zahndrahtabschnitte jeweils aus einem Fuß und einem daran anschließenden, den
mindestens einen Sägezahn aufweisenden Blatt bestehen und die Sägezahn-
drahtabschnitte im Bereich ihrer Füße am Trägerelement festgelegt sind. Wie die
Figuren 1 bis 3 zeigen, weisen die Sägezahnstanzabschnitte einen zwischen Fix-
kammträger 11 und Abdeckblech 12 eingespannten Teil auf, wobei die Säge-
zahnstanzabschnitte als einzelne Teile nebeneinander unter dem Abdeckblech 12
gehalten sind, was in Fig. 1 durch die unter dem schrägen Teil des Abdeck-
blechs 12 dargestellte, das einzelne Teil begrenzende als Linie sichtbare Kante
verdeutlicht wird. Dieser eingespannte, also am Trägerelement festgelegte Teil
stellt den Fuß des Sägezahnstanzabschnitts und der aus Fixkammträger 11 und
Abdeckblech 12 herausragende Teil des Stanzteils das Blatt dar.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 unterscheidet sich von diesem Stand
der Technik dadurch, dass die Übergänge zwischen den Zahnbrüsten und den
Zahnflanken der Zähne abgerundet sind (Merkmal 3.1.4), dass die Abmessungen
- 20 -
des Fußes in der im Wesentlichen senkrecht zur Kämmrichtung verlaufenden
Richtung größer sind als die Abmessungen des Blattes in dieser Richtung (Merk-
mal 3.1.5.1) und dadurch, dass die Sägezahndrahtabschnitte im Bereich ihrer
Füße aneinander anliegen (Merkmal 3.1.7).
Der oben genannte Fachmann weiß, dass beim Stanzen an der Unterseite des
Werkstücks ein rauer und spröder Bereich entsteht und dass es je nach Duktilität
des Werkstoffes zur Gratbildung kommen kann. Sowohl ein rauer Bereich als auch
Grate sind bei faserführenden Teilen an Textilmaschinen unerwünscht, da sich
dort Fasern und Verunreinigungen ansammeln, was eine häufige Reinigung des
Fixkamms zu Folge hätte. Dies soll jedoch nach der Beschreibung der Patent-
schrift vermieden werden (vgl. Sp. 1, Z. 31 – 41 der PS). Um diesen Mangel zu
beseitigen, wird der Fachmann, ohne dabei erfinderisch tätig zu werden, die
Randbereiche bearbeiten und damit zwangsläufig ein Abrunden der Zahnflanken
bewirken (Merkmal 3.1.4). Rein zum druckschriftlichen Nachweis dafür, dass das
Abrunden durch Entgraten bei kammartigen, faserführenden Teilen in Textilma-
schinen für den Fachmann üblich ist und somit zu seinem Wissen gehört, wird auf
D8
Der von der Patentinhaberin diesbezüglich vorgebrachte Einwand, dass bei Säge-
D10
bezieht sich lediglich auf die Spitzen der Zähne und nicht auf deren Zahnflanken
und ist überdies nicht auf Kammzinken von Fixkämmen übertragbar.
Um den Abstand von Nadeln oder Stanzteilen an Einrichtungen für Textilmaschi-
D9
der Nadeln oder der Stanzteilen, welcher im Trägerelement gehalten wird, breiter
zu gestalten (vgl., Fig. 2, i. V. m. Sp. 5, Z. 23 – 29). Um die Vorteile der Lehre
D9
Breite des Fußes, also die Abmessungen des Fußes in der senkrecht zur Kämm-
richtung verlaufenden Richtung größer ausgestalten als die Abmessungen des
Blattes in dieser Richtung und er wird die Stanzteile hierfür auch so montieren,
- 21 -
dass die Sägezahndrahtabschnitte im Bereich ihrer Füße aneinander anliegen
(Merkmale 3.1.5.1 und 3.1.7).
D9
D4
Band zu erzeugen, gelangt er in naheliegender Weise zu einem Fixkamm gemäß
dem geltenden Anspruch 1.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist folglich nicht
patentfähig.
Hilfsantrag 1
Der Fixkamm nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf ei-
ner erfinderischen Tätigkeit.
Der Fixkamm nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von dem des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag dadurch, dass zusätzlich entsprechend Merk-
mal 3.1.8 die Rückseite des Trägerelements mit der an dem der Zahnbrust des
Sägezahns entgegengesetzten Zahnrücken anschließenden Rückseite des
Zahnfußes fluchtet.
D19
festigt werden können, dass die Rückseite des Trägerelements mit der Rückseite
des Zahnteiles fluchtet, mit dem er am Träger befestigt ist. Dies dient, wie der
Fachmann zweifelsohne erkennt, dazu, vorstehende Teile zu vermeiden und mög-
lichst ebene Flächen zu erzeugen, um Faseranhaftungen in Rücksprüngen oder
Zwischenräumen zu vermeiden. Überträgt man diese Lehre auf den dem Streitge-
D4
gemäß auch bei hoher Maschinenlaufzeit und -arbeitsgeschwindigkeit ein qualita-
- 22 -
tiv hochwertiges Kämmmaschinen-Band zu erzeugen, dann wird der Fachmann,
um eine ebene Fläche zu erzielen, dort das Deckblech 12 im Bereich des Zahn-
fußes mit der Rückseite des Zahnfußes fluchten lassen, um das Hervorstehen des
Deckblechs im Bereich des Zahnfußes zu vermeiden. Da dieses Merkmal zusam-
men mit den anderen Merkmalen auch keine überraschende Wirkung erzielt und
in aggregativer Weise die Aufgabe ist, beruht der Fixkamm mit dem zusätzlichen
Merkmal des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tä-
tigkeit.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht patentfähig.
Hilfsantrag 2
Der Fixkamm nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls nicht auf ei-
ner erfinderischen Tätigkeit.
Der Fixkamm nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von dem des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass zusätzlich entsprechend Merk-
mal 3.1.9 der Zahnrücken sich von der durch dieses Fluchten definierten Fluchtli-
nie wegkrümmt und dabei die Fluchtlinie nicht überschreitet.
Dass sich der Zahnrücken von einer durch die Rückseite des Deckblechs gebil-
D4
naheliegender Weise (vgl. Hilfsantrag 1) auszubildende Fluchtlinie nicht zu über-
schreiten, ist eine rein konstruktive Maßnahme, die der Fachmann beispielsweise
treffen wird, wenn er einen Übergang zwischen Fuß und Blatt so gestalten will,
dass sich dort keine Fasern ansammeln, die die Qualität des Kämmprozesses ne-
gativ beeinflussen. Somit beruht auch das Merkmal 3.1.9 weder für sich noch
- mangels einer überraschenden Wirkung - in seiner Verbindung mit den übrigen
Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
- 23 -
Der Fixkamm gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher nicht patentfähig.
Hilfsanträge 3 bis 5
Da die Hilfsanträge 3 bis 5, wie zur Zulässigkeit ausgeführt, unzulässig sind, erüb-
rigt sich eine sachliche Stellungnahme zu den Ansprüchen dieser Anträge.
Im Rahmen der Antragsgesamtheit haben auch die dem Anspruch 1 gemäß dem
Haupt- und den Hilfsanträgen 1 und 2 nach- und nebengeordneten Ansprüche
keinen Bestand (BGH, GRUR 1997, 20 - Elektrisches Speicherheizgerät).
Dr. W. Maier
v. Zglinitzki
Rothe
Hubert
Bb