Urteil des BPatG vom 09.11.2004

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BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 176/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 399 33 697
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaber gilt als nicht eingelegt.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-
schluß vom 1. Juni 2004 durch einen Angestellten des höheren Dienstes die teil-
weise Löschung der angegriffenen Marke 399 33 697 "HANSA CONSULT" wegen
des Widerspruchs aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 551 382 "HAN-
SA" angeordnet und den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Dieser Be-
schluß ist den Vertretern der Inhaber der angegriffenen Marke am 14. Juni 2004
zugestellt worden.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaber ist dem Deutschen Pa-
tent- und Markenamt am 14. Juli 2004 per Fax zugegangen. Die Beschwerdege-
bühr wurde auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Pa-
tent- und Markenamt jedoch erst am 15. Juli 2004 gutgeschrieben.
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Die Inhaber der angegriffenen Marke beantragen sinngemäß,
ihnen hinsichtlich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwer-
degebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung tragen sie vor, die Überweisung der Beschwerdegebühr sei aus-
reichend früh vor Fristablauf am 14. Juli 2004 veranlaßt worden. Wenn aus bank-
internen Gründen die Überweisungsdauer länger als üblich gewesen sei, könne
dies nicht zu Lasten der Markeninhaber gehen.
Die Widersprechende hat sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht
geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Im Hinblick auf die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr war ge-
mäß §§ 66 Abs 2, 82 Abs 1 Satz 3 MarkenG iVm § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs 2 Pat-
KostG festzustellen, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
1. Nach §§ 66 Abs 2, 82 Abs 1 Satz 3 MarkenG iVm § 6 Abs 1 Satz 1 PatKostG
war die Beschwerdegebühr im vorliegenden Fall bis zum 14. Juli 2004, einem
Mittwoch, zu zahlen. Im Falle von Überweisungen gilt als Einzahlungstag der
Tag, an dem der Betrag auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das
Deutschen Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird (§ 2 Nr. 2 Pat-
KostZV). Da die Gutschrift erst am 15. Juli 2004 erfolgte, war die Frist zur Zah-
lung der Beschwerdegebühr versäumt mit der Rechtsfolge, daß die Be-
schwerde als nicht eingereicht gilt (§ 6 Abs 2 PatKostG).
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2. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Inhaber der angegrif-
fenen Marke nicht ohne Verschulden gehindert waren, die genannte Frist ein-
zuhalten (§ 91 Abs 1 MarkenG). Die Markeninhaber haben keine schlüssigen
Tatsachen vorgetragen, die ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in die ver-
säumte Frist begründen könnten. Abgesehen davon, daß es einer Glaubhaft-
machung der vorgetragenen Tatsachen bedarf (§ 91 Abs. 3 Satz 2 MarkenG),
die hier nicht einmal ansatzweise versucht wurde, ergibt sich aus dem Vor-
bringen nicht, daß die Markeninhaber bzw. deren Vertreter (§ 82 Abs. 1 Mar-
kenG iVm §§ 51 Abs. 2, 85 Abs 2 ZPO) kein Verschulden an der Frist-
versäumnis trifft. Die bloße Aussage: "Die Überweisung der Beschwerdege-
bühr wurde diesseits ausreichend früh vor Ablauf der Frist am 14.07.2004 ver-
anlasst." ist viel zu allgemein. Nach § 676a Abs 2 Satz 2 Nr 2 BGB hat das
beauftragte überweisende Kreditinstitut inländische Überweisungen in In-
landswährung (soweit es sich nicht um interne Überweisungen gemäß § 676a
Abs 2 Satz 2 Nr 3 BGB handelt) binnen einer Ausführungsfrist von längstens
drei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Begünstigten zu bewirken (vgl.
etwa Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 91 Rn 16; BPatG
30 W (pat) 151/03, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-
ROM). Die Markeninhaber bzw. deren Vertreter mußten daher berücksichti-
gen, daß die Überweisung erst in drei Tagen ausgeführt sein würde, und des-
halb diese Überweisung mindestens drei Arbeitstage vor Fristablauf veranlas-
sen. Ob dies geschehen ist, läßt der Vortrag der Markeninhaber aber völlig of-
fen und ist bereits aus diesem Grund nicht geeignet, ein fehlendes Verschul-
den an der Fristversäumnis zu begründen. Nachdem die mit Schriftsatz vom
7. Oktober 2004 seitens der Markeninhaber erbetene Frist von zwei Wochen
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zur weiteren Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumnis unge-
nutzt verstrichen ist, muß festgestellt werden, daß die Beschwerde als nicht
eingelegt gilt.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb