Urteil des BPatG vom 15.01.2002

BPatG (unterscheidungskraft, linse, wiedergabe, beschwerde, verkehr, anpassung, zeichen, marke, kontaktlinse, klasse)

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 16/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 398 57 214.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15.
Januar
2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle
für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 26. Oktober 2000 aufgehoben.
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G r ü n d e
I
Die Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
soll für
"Kontaktlinsen (auch farbige und mit optischen Mustern verse-
hende Kontaktlinsen), Brillen, einschließlich Sonnenbrillen, und
optische Instrumente, Kontaktlinsenzubehör, nämlich Kapseln und
Behälter zur Aufbewahrung und Reinigung von Kontaktlinsen,
Pflegemittel, Reinigungsmittel, Beschichtungsmittel, Augentropfen
und –gele für die Verbesserung des Tragekomforts und der opti-
schen Anpassung von Kontaktlinsen, spezielle Reinigungs- und
Sterilisiergeräte, einschließlich Ultraschallreinigungsgeräte, Mag-
netrührgeräte und Wärmesterilisiergeräte, Anpassung von Kon-
taktlinsen und Anpaßberatung, insbesondere auch mit Hilfe von
Keratometern, Farbberatung und Anpassung von farbigen Kon-
taktlinsen."
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die An-
meldemarke weise durch den typographisch ausgestalteten Schriftzug „die Linse“
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und die unterhalb dessen sich befindende zeichnerische Darstellung einer weißen
Kontaktlinse auf schwarzem Grund ohne weiteres erkennbar auf die Art, den Inhalt
und den Verwendungszweck der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hin;
denn der Verkehr werde das angemeldete Zeichen nur als Sachhinweis auf Seh-
hilfen und damit zusammenhängende Waren und Dienstleistungen ansehen. Auch
die typographische und graphische Gestaltung könne eine Schutzfähigkeit nicht
begründen, da sie nicht über das werbegraphisch Übliche hinausgehe und daher
nicht als hinreichend phantasievoll gewertet werden könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Seiner
Auffassung nach reichen die graphische Ausgestaltung des Wortbestandteils „die
Linse“ und des Bildbestandteils sowie der Zusatz „jb“ in der rechten unteren Ecke
der weißen Halbellipse für die erforderliche Unterscheidungskraft aus.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der
Eintragung des Anmeldezeichens keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Mar-
kenG entgegenstehen.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle entbehrt die angemeldete Marke nicht
jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungs-
kraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eig-
nung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.
Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede
auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH,
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GRUR 2001, 162
[
163] m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH
GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH). Diesen geringen Anforderungen an die Unter-
scheidungskraft wird das Anmeldezeichen noch gerecht.
Allerdings enthält das angemeldete Kombinationszeichen einzelne Bestandteile,
die in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, soweit es sich
bei ihnen um (Kontakt-)Linsen und deren Zubehör sowie hiermit in unmittelbarem
Zusammenhang stehende Dienstleistungen handelt, für sich genommen schutz-
unfähig sind. So beschränken sich die Wörter „die Linse“ auf eine bloße Bezeich-
nung dieser Waren; steht aber ein für die fraglichen Waren beschreibender Beg-
riffsinhalt im Vordergrund, ist die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] -
YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] -
Partner with the best; BGH, aaO - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Gleiches gilt – ungeachtet der besonderen Ausgestaltung, auf welche noch einzu-
gehen ist - für die Wiedergabe einer liegenden Kontaktlinse im Bildbestandteil des
angemeldeten Zeichens. Denn die bloße, auch die fotografisch ungenaue oder
nicht maßstabsgerechte Darstellung der beanspruchten Ware, welche sich in der
Wiedergabe der für die Art der Ware typischen oder zur Erreichung eines techni-
schen Effekts erforderlichen Merkmale erschöpft, ist grundsätzlich nicht geeignet,
diese ihrer betrieblichen Herkunft nach zu individualisieren (st. Rspr.; vgl. BGHZ
130, 187, 192; BGH GRUR 2001, 734, 735 – Jeanshosentasche; BGH GRUR
2001, 413, 415 - SWATCH).
Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit nicht
schutzfähig ist. So fehlt ein solcher im Vordergrund stehender beschreibender In-
halt bzw eine bloße bildliche Wiedergabe schon für die ebenfalls beanspruchten
Waren „Brillen, einschließlich Sonnenbrillen, und optische Instrumente“. Aber auch
soweit die Anmeldemarke für die übrigen Waren und Dienstleistungen einzelne,
für sich genommen schutzunfähige Bestandteile enthält, erschöpft sie sich nicht in
der bloßen Aneinanderreihung schutzunfähiger Angaben, sondern vermittelt einen
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darüber hinausgehenden phantasievollen Gesamteindruck, der geeignet ist, das
Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft zu überwinden (vgl. Altham-
mer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rn. 59 mwN; s. a. BGH WRP 2001, 1201,
1202 – anti-KALK und, reine Bildmarken betreffend, BGH aaO – Jeanshosenta-
sche; BGH aaO - SWATCH).
Hierbei ist zunächst auf die besondere grafische Ausgestaltung der Wörter „die
Linse“ hinzuweisen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass diese nicht nur in wei-
ßen Buchstaben auf schwarzem Hintergrund abgebildet, sondern nochmals dar-
über in schwarzen Buchstaben auf weißem Hintergrund wiederholt werden, wobei
beide Schriftzüge wie beim Betrachten eines einzigen Schriftzuges durch ein in
der Mitte gebrochenes Vergrößerungsglas wirken; dies wiederum ruft den Effekt
einer gewissen Unschärfe der dargestellten Wörter hervor, der dem Eindruck ver-
gleichbar ist, den ein Kurz- oder Weitsichtiger beim Betrachten des Schriftzuges
ohne optische Hilfsmittel hat. Zwar können einfache grafische Gestaltungsmittel,
an die der Verkehr insbesondere durch häufige werbemäßige Verwendung ge-
wöhnt ist, eine Schutzfähigkeit nicht begründen (vgl. BGH aaO – anti-KALK); dass
es sich bei der vorgenannten grafischen Darstellung aber um ein solches werbe-
übliches Gestaltungsmittel auf dem hier in Rede stehenden Warensektor handelt,
konnte der Senat nicht feststellen.
Des weiteren geht auch der Bildbestandteil über eine bloße gezeichnete Wieder-
gabe der Linse hinaus. Denn er enthält zum einen die beiden Buchstaben „jb“, bei
denen es sich für den Verkehr erkennbar nicht um Merkmale von Kontaktlinsen,
sondern um Initialen (wohl die des Anmelders) handelt (vP5gl BpatGE 34, 105 –
Joy of LEONARDO). Vor allem ist hier aber die grafische Ausgestaltung des
schwarzen Hintergrundes zu berücksichtigen, der eine elliptische Form aufweist;
eine solche Form ist nicht nur untypisch, sondern auch nicht zur zeichnerischen
Wiedergabe der abgebildeten Linse erforderlich.
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Schließlich trägt auch die besondere Anordnung der einzelnen Elemente zueinan-
der zum Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens bei, der über die übliche
Wiedergabe der typischen Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen hinausgeht. Das angemeldete Zeichen ist daher insgesamt geeignet, die
mit ihm gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen
Herkunft zu individualisieren.
Da somit die Anmeldemarke den zu stellenden geringen Anforderungen an die
Unterscheidungskraft noch genügt und sonstige Eintragungshindernisse nicht er-
sichtlich sind, war der die Anmeldung zurückweisende Beschluss der Markenstelle
auf die Beschwerde des Anmelders aufzuheben.
Dr. Schermer
Albert
Schwarz
Na
Abb. 1