Urteil des BPatG vom 07.02.2006

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 443/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Februar 2006
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend das Gebrauchsmuster 201 09 239
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2006 durch …
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstel-
lerin auferlegt.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 1. Juni 2001 angemeldeten und am
30. August 2001 eingetragenen Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung „Raffvor-
hang mit auf einer Welle befestigten Aufwickelelementen“. Die Schutzdauer des
Gebrauchsmusters ist auf 6 Jahre verlängert worden. Der Eintragung liegen die
mit den Anmeldeunterlagen eingereichten Schutzansprüche 1 bis 16, Beschrei-
bung Seiten 1 bis 14 und Figuren 1 bis 13 zugrunde.
- 3 -
Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 16 lauten:
1. Raffvorhang, welcher aufweist:
-
eine
profilierte
Befestigungsschiene, an welcher Lagerele-
mente befestigt sind,
- eine in den Lagerelementen drehbar gelagerte Welle,
- eine an der Befestigungsschiene befestigte Vorhangbahn, an
welcher in ihrem oberen Bereich über die der Breite der Vor-
hangbahn verteilt mehrere Umlenkelemente befestigt sind, an
welcher weiterhin senkrecht unterhalb der Umlenkelemente
Zugschnurführungselemente vorgesehen sind und an welcher
in ihrem unteren Bereich über die Breite der Vorhangbahn
verteilt weitere Umlenkelemente befestigt sind,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass er weiterhin mit der
Welle (32) fest verbundene Aufwickelelemente (30) aufweist, die
bei einem Hochziehen der Vorhangbahn zur Erfassung und Auf-
wicklung mindestens einer Zugschnur (31) vorgesehen sind, wo-
bei jedes Aufwickelelement (30) direkt unterhalb eines der im
oberen Bereich der Vorhangbahn vorgesehenen Umlenkele-
mente (33) vorgesehen ist und die Zugschnur in unmittelbarer
Nähe dieses Umlenkelementes ergreift.
2. Raffvorhang nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass er weiterhin aufweist:
- eine einzige durchgehende Zugschnur (31), die durch die Um-
lenkelemente
(33,
44) und die Zugschnurführungselemen-
te (35) geführt ist und deren Endabschnitte entweder miteinan-
der verknotet oder jeweils an einem der im unteren Bereich
der Vorhangbahn vorgesehenen Umlenkelemente (44) oder
im unteren Bereich der Vorhangbahn an dieser befestigt sind.
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3. Raffvorhang nach Anspruch 1 oder 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Umlenkelemen-
te (33, 44) Umlenkösen und/oder Durchzugsringe sind.
4. Raffvorhang nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Zugschnurführungs-
elemente (35) Gardinenschlaufenbänder sind, die eine senkrech-
te Führungsbahn bilden.
5. Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Aufwickelele-
mente (30) jeweils zwei Spulensegmente aufweisen, die an der
Welle (32) diametral angeordnet sind.
6. Raffvorhang nach Anspruch 5,
d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t , dass die Spulensegmente je-
weils einen U-förmigen Abschnitt aufweisen, dessen mittlerer Teil
zumindest im wesentlichen parallel zur Welle (32) verläuft und als
Aufwickelfläche für die Zugschnur (31) vorgesehen ist und dessen
äußere Schenkel zumindest im wesentlichen senkrecht zur Welle
verlaufen und zur Erfassung der Zugschnur einen verbreiterten
Endbereich aufweisen.
7. Raffvorhang nach Anspruch 6,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Erfassung der Zug-
schnur durch die äußeren Schenkel der Spulensegmente jeweils
unmittelbar neben den im oberen Bereich der Vorhangbahn vor-
gesehenen Umlenkelemente (33) erfolgt.
- 5 -
8. Raffvorhang nach einem der Ansprüche 4 bis 7,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Spulensegmente in
eine in Axialrichtung der Welle verlaufende Nut eingesetzt sind.
9. Raffvorhang nach Anspruch 8,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Spulensegmente (30)
in der Nut jeweils mittels einer Klemm- oder Schraubverbindung
gegen ein Verrutschen gesichert sind.
10. Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Welle (32) einen run-
den, ovalen, rechteckigen, quadratischen, sechseckigen oder
achteckigen Querschnitt aufweist.
11. Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass er aus zwei miteinander
verbundenen Modulen besteht, die bei auf den tiefsten Punkt ab-
gesenkter Vorhangbahn voneinander lösbar sind, wobei das erste
Modul die Vorhangbahn, die Umlenkelemente, die Zugschnurfüh-
rungselemente und die Zugschnur und das zweite Modul die pro-
filierte Befestigungsschiene, die Lagerelemente, die Welle und die
mit der Welle verbundenen Aufwickelelemente aufweist.
12. Raffvorhang nach Anspruch 11,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die beiden Module über
eine Klettverbindung miteinander verbunden sind.
13. Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass in einem der Lagerele-
mente Antriebsmittel gelagert sind.
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14. Raffvorhang nach Anspruch 13,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Antriebsmittel eine
Kette, eine Schnur oder einen Elektromotor aufweisen.
15. Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die im oberen Bereich der
Stoffbahn vorgesehenen Umlenkelemente eine Grundplatte und
einen senkrecht zu dieser verlaufenden Zentrierlochbock auf-
weisen.
16. Raffvorhang nach Anspruch 15,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Zentrierlochbock
durch seitliche Stege abgestützt ist.
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2003 hat die Antragstellerin die Löschung des
Gebrauchsmusters beantragt und diesen Antrag auf die Löschungsgründe der feh-
lenden Schutzfähigkeit nach §§ 1 und 3 GebrMG gestützt. Sie hat die Auffassung
vertreten, der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Gebrauchsmusters sei
nicht neu und beruhe auch nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Die Antragstellerin hat ihren Löschungsantrag auf den in den folgenden Druck-
schriften beschriebenen Stand der Technik gestützt:
D1
DE 41 28 485 A1
D2
DE 92 07 916 U1
D3
DE 39 31 090 A1
D4
DE 44 39 423 C1
D5
EP 0 541 901 B1
D6
EP 0 834 275 A2
D7
DE 198 12 339 A1
- 7 -
Im Löschungsverfahren hat sie außerdem gutachtlich die
D8
Prospektblatt
„Einstellen
der Halbschalen-Spulen (Mitnehmer)“
vorgelegt.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag in vollem Umfang widersprochen.
Mit Beschluss vom 6. August 2004 hat die Gebrauchsmusterabteilung II des Deut-
schen Patent- und Markenamts das Gebrauchsmuster teilweise gelöscht, nämlich
insoweit, als das Schutzbegehren über den Schutzanspruch 1 der Antragsgegne-
rin vom 22. Oktober 2003, eingegangen am 24. Oktober 2003, sowie die eingetra-
genen Schutzansprüche 2 bis 16 hinausgeht.
Der insoweit geltende Schutzanspruch 1 lautet:
„1. Raffvorhang, welcher aufweist:
-
eine
profilierte
Befestigungsschiene, an welcher Lagerele-
mente befestigt sind,
- eine in den Lagerelementen drehbar gelagerte Welle,
- eine an der Befestigungsschiene befestigte Vorhangbahn, an
welcher in ihrem oberen Bereich über die Breite der Vorhang-
bahn verteilt mehrere Umlenkelemente befestigt sind, an wel-
cher weiterhin senkrecht unterhalb der Umlenkelemente Zug-
schnurführungselemente vorgesehen sind und an welcher in
ihrem unteren Bereich über die Breite der Vorhangbahn ver-
teilt weitere Umlenkelemente befestigt sind,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass er weiterhin mit der
Welle (32) fest verbundene Aufwickelelemente (30) aufweist, die
bei einem Hochziehen der Vorhangbahn zur Erfassung und Auf-
wicklung mindestens einer Zugschnur (31) auf den Aufwickelele-
- 8 -
menten vorgesehen sind, wobei jedes Aufwickelelement
(30)
direkt unterhalb eines der im oberen Bereich der Vorhangbahn
vorgesehenen Umlenkelemente
(33) vorgesehen ist und die
Zugschnur in unmittelbarer Nähe dieses Umlenkelementes er-
greift.“
Der weitergehende Löschungsantrag wurde zurückgewiesen. Die Kosten für das
Löschungsverfahren sind der Antragstellerin auferlegt worden. In den Gründen
des Beschlusses ist ausgeführt worden, dass ein Löschungsanspruch der Antrag-
stellerin nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG nicht gegeben sei, da der Gegenstand
des eingetragenen Schutzanspruchs 1 neu sei und auch auf einem erfinderischen
Schritt beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie ver-
tritt die Auffassung, der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei nicht neu und be-
ruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt. So mag zwar die Zugschnur auf dem
Steg M des Aufwickelelements aufliegen, im Übrigen Bereich liege die Schnur
aber auf der Welle auf, so dass insgesamt die Aufwicklung auf der Welle erfolge
und die Aufwickelelemente infolgedessen lediglich Mitnahmefunktion hätten.
Die Antragstellerin (Beschwerdeführerin) beantragt gemäß ihrem Beschwerde-
schriftsatz vom 10. September 2004,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 6. August 2004 aufzuheben und das
Gebrauchsmuster zu löschen.
Die Antragsgegnerin (Beschwerdegegnerin) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
- 9 -
Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Gegenstand des verteidigten An-
spruchs 1 schutzfähig und somit das Gebrauchsmuster rechtsbeständig sei. Der
Anspruchsgegenstand unterscheide sich vom nächstliegenden Stand der Technik
gemäß D4 dadurch, dass an der Vorhangbahn in ihrem unteren Bereich über ihre
Breite verteilt weitere Umlenkelemente befestigt seien, mit der Aufwickelwelle fest
verbundene Aufwickelelemente zur Erfassung und Aufwicklung der Zugschnur
vorhanden seien, jedes dieser Aufwickelelemente direkt unterhalb eines der im
oberen Bereich der Vorhangbahn vorgesehenen Umlenkelemente vorgesehen sei
und die Zugschnur in unmittelbarer Nähe des Umlenkelementes ergreife. Insbe-
sondere erfolge die Aufwicklung der Zugschnur nicht unmittelbar auf der Welle,
sondern auf den Aufwickelelementen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug ge-
nommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Denn ein Lö-
schungsanspruch gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG ist nicht gegeben. Das Ge-
brauchsmuster ist im Umfang des geltenden Schutzanspruchs 1 im Sinne der §§ 1
bis 3 GebrMG schutzfähig, weil der Gegenstand dieses Schutzanspruchs neu ist
und auch auf einem erfinderischen Schritt beruht.
1. Die verteidigten Schutzansprüche sind zulässig, da sie in den am Anmeldetag
eingereichten Schutzansprüchen offenbart sind. So geht der Patentanspruch 1 in
den ursprünglichen Unterlagen zurück auf Anspruch 1 und Figur 11 i. V. m. der
zugehörigen Beschreibung S. 12 Zn. 2 bis 5 und S. 3 Abs. 4. Insbesondere führt
die zusätzliche Angabe im kennzeichnenden Teil, wonach die Aufwickelelemente
auch zur Aufwicklung mindestens einer Zugschnur auf den Aufwickelelementen
vorgesehen sind, zur zulässigen Beschränkung des Schutzbegehrens, denn dem-
gegenüber hat der eingetragene Schutzanspruch 1 auch die Aufwicklung direkt
- 10 -
auf der Aufwickelwelle zugelassen. Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 16 sind
die eingetragenen Ansprüche 2 bis 16.
2. Dem Gebrauchsmuster liegt die Aufgabe zugrunde, einen Raffvorhang mit den
im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Merkmalen derart auszugestalten,
dass eine sichere Zugschnurerfassung gewährleistet ist (Gebrauchsmusterschrift
S. 3 Abs. 2).
3. Gelöst wird diese Aufgabe durch den Gegenstand des verteidigten Schutzan-
spruchs 1, der mit Gliederungspunkten versehen folgendermaßen lautet:
Raffvorhang, welcher aufweist:
M1
eine profilierte Befestigungsschiene, an welcher Lagerelemente be-
festigt sind,
M2
eine in den Lagerelementen drehbar gelagerte Welle,
M3
eine an der Befestigungsschiene befestigte Vorhangbahn,
M3.1 an welcher in ihrem oberen Bereich über die Breite der Vorhang-
bahn verteilt mehrere Umlenkelemente befestigt sind,
M3.2 an welcher weiterhin senkrecht unterhalb der Umlenkelemente
Zugschnurführungselemente vorgesehen sind
M3.3 und an welcher in ihrem unteren Bereich über die Breite der Vor-
hangbahn verteilt weitere Umlenkelemente befestigt sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
M4 er weiterhin mit der Welle (32) fest verbundene Aufwickelele-
mente (30) aufweist,
M4.1 die bei einem Hochziehen der Vorhangbahn zur Erfassung und
Aufwicklung mindestens einer Zugschnur (31) auf den Aufwickel-
elementen vorgesehen sind,
- 11 -
M4.2 wobei jedes Aufwickelelement (30) direkt unterhalb eines der im
oberen Bereich der Vorhangbahn vorgesehenen Umlenkele-
mente (33) vorgesehen ist,
M4.3 und die Zugschnur in unmittelbarer Nähe dieses Umlenkelementes
ergreift.
4. Der für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgebende Fachmann ist ein in
der Entwicklung von Raffvorhängen mit Aufzugsvorrichtungen tätiger Techniker.
5. Die Aufzugsvorrichtung gemäß dem Schutzanspruch 1 ist neu, denn im
gesamten Stand der Technik fehlt es allein schon daran, dass die Aufwicklung
mindestens einer Zugschnur auf den Aufwickelelementen erfolgt (M4.1). Nähere
Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Ausführungen zum erfinderischen
Schritt.
6. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruht auf einem erfinderischen
Schritt.
So kann die D4 dem Fachmann hinsichtlich der Lösung der dem Gebrauchsmus-
ter zugrunde liegenden Aufgabe keine Anregung zu einer Lehre vermitteln, die die
Merkmale M4.1 bis M4.3 umfasst.
Die D4 betrifft zwar einen Raffvorhang (Anspruch 1, Figur 2), und wie aus den Fi-
guren 2 und 4 i. V. m. der zugehörigen Beschreibung hervorgeht, ist dort auch
eine Befestigungsschiene
(40) vorhanden, die zur Befestigung des Raffvor-
hangs (100) an einer Decke oder einer Wand in einem Fensterbereich dient - und
somit zweckmäßigerweise profiliert ist - und deren beide Enden (40a, 40b) La-
ger (41, 41’) für eine Aufwickelwelle (50) tragen (Sp. 6 Zn. 16). Damit sind die
Merkmale M1 und M2 gegeben.
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In den Figuren 1 bis 3 i. V. m. der Beschreibung in Sp. 5 Zn. 3 ff. ist auch darge-
stellt, dass der Raffvorhang (100) einen Vorhang (10) aus einem rechteckförmigen
oder quadratischen Gewebezuschnitt umfasst, der mit seiner oberen Randkante
an der Befestigungsschiene (40) lösbar befestigt ist, was nichts anderes bedeutet,
als dass - wie im Merkmal M3 angegeben - eine an der Befestigungsschiene be-
festigte Vorhangbahn vorhanden ist.
Benachbart zur oberen Randkante (10a) der Vorhangbahn (10) und in Reihe lie-
gend angeordnet sind Führungsringe (30, 31, 130, 131, 230, 231) befestigt, durch
die die entsprechende Zugschnur (20 bzw. 120 bzw. 220) geführt und umgelenkt
ist (Sp. 5 Z. 62 bis Sp. 6 Z. 8). Somit sind im oberen Bereich der Vorhangbahn
über die Breite der Vorhangbahn verteilt mehrere Umlenkelemente befestigt, so
dass das Merkmal M3.1 gegeben ist.
Wie aus der Figur 3 i. V. m. Sp. 5 Zn. 25 hervorgeht, sind senkrecht unterhalb der
Umlenkelemente (30, 31, 130, 131, 230, 231) Führungsschlaufen (25), durch die
jede Zugschnur am Vorhang gehalten wird - also Zugschnurführungselemente -
vorhanden (Merkmal M3.2).
Wie aus den Figuren 2, 4 und 9A bis 10 und 12 i. V. m. Sp. 6 Zn. 39 ff. und Sp. 7,
Zn. 18 ff. hervorgeht, ist die Aufwickelwelle (50) mit Zugschnurmitnehmern (60,
60’, 60’’) versehen, die beispielsweise vermittels Press- bzw. Klemmsitz oder Kle-
beverbindung an der Welle befestigt sind, was nichts anderes bedeutet, als dass
auch mit der Welle fest verbundene Aufwickelelemente vorhanden sind (Merk-
mal M4).
In den Figuren 5 bis 8 und 12 i. V. m. Sp. 7 Z. 60 bis Sp. 8 Z. 18 ist ferner darge-
stellt, dass die Aufwickelelemente (60, 60’, 60’’) bei einem Hochziehen der Vor-
hangbahn (10) zur Erfassung mindestens einer Zugschnur (20, 120, 220) in einem
Zugschnurverbindungsabschnitt (24, 124, 224) dienen (erster Teil von M4.1).
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Zur Aufwicklung der Zugschnüre geht aus der D4 allerdings nichts anderes hervor,
als dass das nocken- oder hakenförmiges Aufwickelelement (60) zum Aufwickeln
der Zugschnüre auf die Aufwickelwelle die Zugschnüre ergreift. Ein Hinweis dahin
gehend, dass beim Hochziehen der Vorhangbahn ein Aufwickeln der Zugschnüre
auf die Aufwickelelemente erfolgt, wie im zweiten Teil von Merkmal 4.1 angege-
ben, ist dort nirgends zu finden.
Ferner sind die Aufwickelelemente (60, 60’, 60’’) in der D4 so dargestellt, dass sie
stets im Bereich der zwischen zwei Umlenkelementen ((30, 31) in Figuren 2
und 11 bzw. (30’, 31’; 130’, 131’; 230’ 231’) in Figur 12) befindlichen Zugschnur-
verbindungsabschnitten (24, 124, 224) angeordnet sind. Ein Hinweis dahinge-
hend, jedes Aufwickelelement direkt unterhalb eines der Umlenkelemente vorzu-
sehen (M4.2), ist dagegen nicht zu finden. Somit kann davon auch keine Anre-
gung dazu ausgehen, dass jedes Aufwickelelement die Zugschnur in unmittelbarer
Nähe dieses Umlenkelementes ergreift (M4.3).
Auch die sonst noch im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D3 und D5
bis D8 können keinen Anstoß in die Richtung des verteidigten Schutzanspruchs 1
geben. So offenbart die D7 allein schon keine Aufwickelelemente im Sinne des
Patents, denn dort sind die Zugschnüre des Raffvorhangs an der Aufspulwelle
befestigt (D7 Fig. 1 bis 3 i. V. m. Sp. 3 Zn. 4 ff.), sie werden also nicht mit einem
Aufwickelelement ergriffen. Gleiches gilt für die D1 (Fig. 1 bis 6 i. V. m. Sp. 2
Zn. 37 ff.), D2 (Anspruch 1 und Fig. 4 i. V. m. S. 3 le. Abs.), D3 (Anspruch 1), D5
(Anspruch 1 und Fig. 1 i. V. m. Sp. 3 Zn. 37 ff.). Schließlich geht auch die D6 in
diese, vom Gegenstand des Schutzanspruchs 1 abweichende Richtung. Dort ist
zwar auf der Aufspulwelle (100) ein Aufwickelelement vorhanden (Fig. 1 i. V. m.
Sp. 4 Z. 43 bis Sp. 5 Z. 3), das mit seinem hakenförmig ausgestalteten Zug-
schnursammler (25) grundsätzlich dazu geeignet wäre, beim Hochziehen der Vor-
hangbahn eine Zugschnur zu erfassen. Es ist dort jedoch ausdrücklich dargestellt,
dass die Zugschnüre an dem Zugschnursammler befestigt sind (Sp. 5 Zn. 9 ff.). Im
Übrigen wäre ein Erfassen bzw. Ergreifen der Zugschnur mit diesem Aufwickel-
- 14 -
element allein schon aufgrund des großen Abstandes zwischen Wickelwelle (100)
und Zugschnur (150) nicht möglich (Fig. 1).
Da in dem in Betracht gezogenen Stand der Technik die die Aufwickelelemente
betreffenden Merkmale M4.1 bis M4.3 nicht nachgewiesen werden konnten, führt
auch eine zusammenschauende Betrachtung sämtlicher Entgegenhaltungen zu
keinem anderen Ergebnis.
Daran ändert auch das von der Antragstellerin im Löschungsverfahren vorgelegte
Prospektblatt D8 nichts, das die Antragstellerin gutachtlich zur Stützung ihrer Auf-
fassung vorgelegt hat, wonach die erfindungsgemäßen Aufwickelelemente ledig-
lich Mitnahmefunktion hätten. Denn dort ist unter Punkt d.) ausgeführt, dass die
Halbschalen-Spule (Mitnehmer) - gemeint ist ein Aufwickelelement gemäß dem
Schutzrecht - beim Drehen der Welle die Zugschnur ergreifen und gleichmäßig
aufspulen wird. In Verbindung mit den aus der unteren Figur ersichtlichen Gestalt
der Halbschalen-Spulen bedeutet dies nichts anderes als das Erfassen und Aufwi-
ckeln im Merkmal M4.1. Im Übrigen trägt dieses Blatt keinen Veröffentlichungs-
vermerk und ist somit vorliegend nicht zum Stand der Technik zu zählen.
7. Bestand haben mit dem Schutzanspruch 1 auch die auf diesen rückbezogenen
Schutzansprüche 2 bis 16, da diese vorteilhafte und nicht selbstverständliche Aus-
gestaltungen der Aufzugsvorrichtung nach Schutzanspruch 1 betreffen.
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8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 84
Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
gez.
Unterschriften