Urteil des BPatG vom 26.07.2006

BPatG: stand der technik, patentanspruch, verbraucher, neuheit, meinung, diplom, physiker, luft

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 26/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Juli 2006
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 34 057.9-22
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2006 unter Mitwirkung …
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse A 62 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 19. Juli 1999 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Ventil
für Druckgasatemgeräte“ durch Beschluss vom 22. Januar 2004 zurückgewiesen.
Der Zurückweisung lag der mit Eingabe vom 7. Januar 2004 eingereichte einzige
Patentanspruch 1 zugrunde.
Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass die Druckschrift
E1:
US 5 735 269
dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich entgegen-
stehe.
Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin
vom 5. März 2004. Gemäß diesem Schriftsatz beantragt die Anmelderin sinnge-
mäß,
den Beschluss aufzuheben und das Patent auf der Basis des Pa-
tentanspruchs 1 vom 7. Januar 2004 zu erteilen.
- 3 -
Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht. In ihrer Eingabe vom
10. Juli 2006 hat die Anmelderin mitgeteilt, es solle ohne ihre Teilnahme verhan-
delt und nach Aktenlage sowie auf der Grundlage der letzten Eingabe vom 7. Ja-
nuar 2004 entschieden werden.
Der mit Gliederungspunkten versehene geltende Patentanspruch 1 lautet:
M1
M2
(5) lungengesteuert öffnenden Ventilkörper (2) aufweist,
M3
Druckgasatemgerätes zum Verbraucher freigibt,
gekennzeichnet durch
M4
M5
nal (3),
M6
M7
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- 4 -
II
Die Prüfungsstelle hat im angefochtenen Beschluss den Standpunkt vertreten,
dass der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 gegenüber dem aus der
E1
gehender Diskussion ist der Senat in der mündlichen Verhandlung zum selben Er-
gebnis gelangt.
E1
schreibung Spalte 4, Zeile 9 bis Spalte 6, Zeile 29) ist bereits ein Ventil für Druck-
M1
öffnung (orifice 22) einer Atemgaszuleitung (supply line 24) lungengesteuert öff-
M2
über einen Atemgasanschluss (passage via orifice 32) des Druckgasatemgerätes
M3
ein Strömungskanal (concentric sleeve 17, 40) vorgesehen, der die Ausströmöff-
M4
M5
Der hier zuständige Fachmann - ein mit der Entwicklung von Druckgasatemgerä-
E1
darüber hinaus auch noch die beiden verbleibenden Merkmale des verteidigten
Patentanspruchs 1, wonach der besagte Strömungskanal (17, 40) die Atemluft ab-
M6
M7
Die Anmelderin hat in ihrem Schriftsatz vom 7.
Januar
2004 (vgl. Seite
2,
2. Absatz) demgegenüber die Auffassung vertreten, das von ihr als
E1
einen Strömungskanal, da in dieser Hülse tatsächlich nichts ströme. Zum anderen
- 5 -
umschließe die Hülse die Atemluftsaustrittsöffnung nicht vollständig. Schließlich
leite sie die Atemluft auch nicht direkt in den Atemanschluss.
Dieser Beurteilung des Standes der Technik vermag der Senat nicht beizupflich-
E1
mann zweifelsfrei hervor, dass die besagte Hülse (17, 40) die Atemluftaustrittsöff-
nung nicht nur vollständig umschließt, sondern dass sie - wie die in den Figuren 6
und 9 eingezeichneten Strömungspfeile (arrow 35) klar belegen - die Atemluft
auch leitet, und zwar derart, dass diese Luft , das heißt ohne irgend welche
M7
nisse, welche einen Umweg der Atemluft erzwingen könnten, in den genannten Fi-
E1
cher Hinweis in der Beschreibung und den Patentansprüchen dieser Druckschrift.
In Ermangelung solcher Hindernisse im Strömungsweg sollte demnach die Atem-
luft auch beim Stand der Technik zum Verbraucher
M6
der Strömungslehre vertraute Fachmann bei der aufmerksamen Lektüre der
E1
GRUR 1995,330, Ls2 - „Elektrische Steckverbindung“).
Entgegen der schriftsätzlich vorgetragenen Meinung der Anmelderin nimmt die
E1
nahmen, durch die sich das beanspruchte Ventil von dem druckschriftlich bekann-
ten unterscheiden würde, sind im verteidigten Patentanspruch 1 jedenfalls nicht
angegeben.
- 6 -
Nach alledem ist der vorliegende einzige Patentanspruch mangels Neuheit seines
Gegenstandes nicht gewährbar.
Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften