Urteil des BPatG vom 07.04.2003

BPatG: kunststoff, unterscheidungskraft, begriff, papier, eugh, verkehr, datenverarbeitung, bildmarke, verschluss, patent

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 148/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 62 922.6
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. September 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber
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beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 7. April 2003 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Wort-/Bildmarke
soll nach einer Einschränkung des Verzeichnisses im Anschluss an die mündliche
Verhandlung nur noch für
Klasse 16: Papier- und Pappwaren, soweit in Klasse 16 enthal-
ten, nämlich Briefumschläge aus Papier; Schreibwa-
ren; Büroartikel (ausgenommen Möbel), nämlich
Schreibunterlagen, Klemmbretter, Stehsammler aus
Kunststoff, Sichtbücher, Sichtreiter, Etiketten, Be-
schriftungsschilder, Heftstreifen, Heftzungen, Over-
headfolien, Präsentationsdisplays aus Kunststoff,
Kunststoff-Zuschnitte, nämlich Deckblätter zur Ver-
wendung als Thermobindedeckel oder Spiralbinde-
deckel und Klarsichtbögen, Präsentationstaschen aus
Kunststoff, Locher, Lochzangen, Heftgeräte, Heft-
zwecken; Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit
in Klasse
16 enthalten), nämlich Versandtaschen,
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Versandumschläge, Kunststoffbeutel mit Reißver-
schluss, Fotohüllen,
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
- ursprünglich mit einem weiteren Warenverzeichnis versehene - Anmeldung mit
Beschluss vom 7. April 2003 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Der Verkehr erfasse den aus den Worten
„Folder“ und „Sys“ zusammengesetzten Wortbestandteil der Wort-/Bildmarke ohne
weiteres im Sinne eines Hefter-/Ordner- oder Mappensystems, da „Folder“ den
inländischen Verkehrskreisen als englisches Wort für „Mappe“ bzw. „Schnellhefter“
oder „Ordner“ geläufig sei. „Sys“ stelle dagegen lediglich die Abkürzung für „Sys-
tem“ dar. Insgesamt beschreibe das Zeichen damit unmittelbar den Verwendungs-
zweck der Waren bzw. die Waren selbst. Die graphische Aufmachung enthalte
keinen schutzbegründenden Überschuss und erschöpfe sich lediglich in einer
werbeüblichen Schriftart mit fetten Lettern und einem Binnen-S in Großbuchsta-
ben.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 9. Mai 2003 (Bl. 5 ff. d. A.) trägt
die Anmelderin vor, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame Verbrau-
cher in dem Begriff „FolderSys“ kein Mappen- oder Ordnungssystem erkennen,
sondern ihn als Hinweis auf den Herkunftsbetrieb verstehen werde. Zum einen
gehöre „folder“ schon nicht zum englischen Grundwortschatz. Zum anderen be-
stünden vielfältige Übersetzungsmöglichkeiten, die sich nicht im Begriff „Mappe“
oder „Hefter“ erschöpften. Es handle sich ferner um eine neue Wortzusammen-
stellung, die auch in der englischen Sprache nicht geläufig sei. Zudem sei eine
Reihe weiterer Marken mit der Abkürzung „sys“ im Register eingetragen worden.
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Die Anmelderin beantragt daher (Bl. 53 d. A.),
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 7. April 2003
aufzuheben.
Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Ver-
wendung des Zeichens „FolderSys“ wurde der Anmelderin übersandt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nach Einschränkung des Warenver-
zeichnisses Erfolg, da dem Zeichenwort „FolderSys“ für die nunmehr noch bean-
spruchten Waren kein Schutzhindernis gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2
MarkenG entgegensteht.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunk-
tion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH Mitt. 2005, 511
- Rn. 23 - THOMSON LIFE/LIFE; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP
DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2003, 604 - Rn. 62 - Libertel; BGH GRUR 2005,
257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001,
1153, 1154 - antiKALK). Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter
anderem dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachangabe darstellt oder es sich um
ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer gängigen Fremdsprache han-
delt, das der Verkehr stets nur als solches versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 1089
- YES; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).
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Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Ver-
kehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durch-
schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau-
chers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH
GRUR 2005, 763, 764 - HAVE A BREAK; MarkenR 2004, 116, 120 Rn. 50
- Waschmittelflasche, MarkenR 2003, 187, 190 Rn. 41 - Linde u. a.).
Nach diesen Grundsätzen verfügt das angemeldete Zeichenwort über die erfor-
derliche Unterscheidungskraft, da kein Zusammenhang zwischen der im deut-
schen Sprachgebrauch belegten Bedeutung mit den noch beanspruchten Waren
zu erkennen ist.
1.1. In der deutschen Sprache kommt der Begriff „folder“ insbesondere in der
Werbebranche vor und bedeutet „Faltblatt, Faltprospekt“ (Duden - Deutsches Uni-
versalwörterbuch, 4. Aufl. 2001, [CD-ROM]). Die Übersetzung des englischen
Wortes lautet: „Aktendeckel, Aktenordner, Faltmappe, Faltprospekt, Sammel-
mappe, Schnellhefter“ (http://dict.leo.org). Die englische Sprache kennt auch die
Zusammensetzung mit dem weiteren Begriff „system“ zu „folder system“, was
übersetzt „Ablagesystem“ bedeutet (a. a. O.). Der Zeichenbestandteil „sys“ hat
insoweit einen deutlich beschreibenden Anklang, wird in Wortkombinationen aller-
dings nicht als Sachangabe, sondern als Unternehmenskennzeichen verwendet,
wie z. B. bei Unisys, INTRA-SYS, Sys-Com, PQ-Sys (www.google.de, Stich-
wort: Sys). Im Bereich der Datenverarbeitung ist „folder“ darüber hinaus in der
englischsprachigen Bedeutung von „Ordner“ gebräuchlich. In diesem fachsprachli-
chen Kontext ist auch der Begriff „Folder System“ für den deutschen Sprach-
gebrauch belegt, z. B. „Eine automatisch im C-Folder-System generierte e-mail
informiert den Lieferanten
…“ (verdi.unisg.ch/…/$file/Brose_Fahrzeugtech-
nik_GmbH_und_Co_KG_CS_dt_final_02_TPR.pdf); „Der Zugriff auf die Doku-
mente erfolgt bei UDINE entweder in einem hierarchischen Folder-System oder
durch die Verwendung der integrierten Suchmaschinen …“ (omi.e-technik.uni-
ulm.de/deutsch/forschung/projekte_alt/udine.html).
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1.2.
Für die nunmehr noch beantragten Waren „Papier- und Pappwaren, soweit
in Klasse 16 enthalten, nämlich Briefumschläge aus Papier; Schreibwaren; Büro-
artikel (ausgenommen Möbel), nämlich Schreibunterlagen, Klemmbretter, Steh-
sammler aus Kunststoff, Sichtbücher, Sichtreiter, Etiketten, Beschriftungsschilder,
Heftstreifen, Heftzungen, Overheadfolien, Präsentationsdisplays aus Kunststoff,
Kunststoff-Zuschnitte, nämlich Deckblätter zur Verwendung als Thermobinde-
deckel oder Spiralbindedeckel und Klarsichtbögen, Präsentationstaschen aus
Kunststoff, Locher, Lochzangen, Heftgeräte, Heftzwecken; Verpackungsmaterial
aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten), nämlich Versandtaschen, Versand-
umschläge, Kunststoffbeutel mit Reißverschluss, Fotohüllen“ lässt sich allerdings
keine beschreibende Verwendung erkennen. Die vorgenannten Waren haben we-
der mit Faltblättern noch mit Ablagesystemen oder Ordnern im Sinne der Daten-
verarbeitung zu tun, so dass es am notwendigen Zusammenhang mit den bean-
spruchten Waren fehlt. Damit besteht Schutzfähigkeit.
2.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt ein angemeldetes Zeichen ei-
nem Freihaltebedürfnis, das ausschließlich aus Angaben besteht, die zur Be-
zeichnung der Art, Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können, wobei ausreichend ist,
dass das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal
der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR
Int. 2004, 410 - BIOMILD). Dies trifft auf die nach der Einschränkung des
Verzeichnisses noch beantragten Waren nicht zu.
Grabrucker Baumgärtner
Dr. Mittenberger-Huber
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