Urteil des BPatG vom 26.09.2007

BPatG: verwechslungsgefahr, vorname, kennzeichnungskraft, gesamteindruck, verkehr, patent, herkunftsangabe, verfahrenskosten, einheit, identifizierung

BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 120/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
08.05
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betreffend die Marke 303 07 399
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Fuchs-Wissemann, des Richters Reker und der Richterin Kopacek
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Erinnerungsbe-
schluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 20. Juni 2005 aufgehoben und die Erinnerung der Widerspre-
chenden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für die Waren
Bioweine
eingetragene Wortmarke 303 07 399
DON DIEGO DE MIRANDA
ist Widerspruch eingelegt worden aus der für die Waren
Weine spanischer und italienischer Herkunft, Wermutweine,
Spirituosen
- 3 -
eingetragenen prioritätsälteren Marke 845 555
Don Diego
.
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts - besetzt
mit einem Beamten des gehobenen Dienstes - hat den Widerspruch zunächst we-
gen mangelnder Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der
Widersprechenden hat sie den Erstbeschluss aufgehoben und die Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet. Die Erinnerungsprüferin erachtet eine zeichen-
rechtliche Übereinstimmung aufgrund mittelbarer Verwechslungsgefahr für gege-
ben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ein Teil des Verkehrs sehe die angegrif-
fene Marke mit „Don Diego“ als Name einer Fantasiefigur oder -person bezeichnet
(etwa wie Don Quixote de La Mancha, der häufig auch nur mit Don Quixote be-
nannt werde). Beide Marken vermittelten auf jeden Fall „dasselbe Flair“. Mit der
Ergänzung „De Miranda“ solle fantasievoll auf eine besondere Weinsorte der
Hausmarke „Don Diego“ hingewiesen werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie vertritt die Auf-
fassung, von einer bestehenden Warenidentität sei nicht auszugehen, da die an-
gegriffene Marke für „Bioweine“ geschützt sei, die nur in Naturkostläden vertrieben
würden, während sich die Weine der Widerspruchsmarke an ein breites Verbrau-
cherpublikum richteten. Die angegriffene Marke werde im Zusammenhang flüssig
in ihrer Gesamtheit wiedergeben; die Prägnanz und Kennzeichnungskraft der Wi-
derspruchsmarke liege in ihrer Kürze.
Die Markeninhaberin beantragt daher sinngemäß,
den Erinnerungsbeschluss aufzuheben und die Erinnerung der
Widersprechenden zurückzuweisen.
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Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch
keine Anträge gestellt.
II
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist auch begründet. Zwischen den
beiderseitigen Marken besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. §§ 42,
9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeit-
rang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Wa-
ren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich
der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht wer-
den. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzei-
chenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu
ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken,
der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienst-
leistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine
gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (vgl. st. Rspr.; BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May;
GRUR 2006, 859, 861 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 235 ff. - Goldhase).
Selbst bei bestehender Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke halten die Vergleichsmarken den zum Ausschluss einer
Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand ein.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken ist von der registrierten Form als
Ganzes auszugehen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 - THOMSON LIFE).
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In ihrem Gesamteindruck unterscheidet sich die angegriffene Marke von der Wi-
derspruchsmarke aufgrund der zusätzlichen Wortfolge „DE MIRANDA“ hinrei-
chend deutlich sowohl klanglich als auch schriftbildlich und begrifflich.
Die Wortbestandteile „Don Diego“ prägen weder den Gesamteindruck der ange-
griffenen Marke noch weisen sie eine selbständig kennzeichnende Stellung auf,
da es sich bei „DE MIRANDA“ nicht um einen lediglich beschreibenden Zeichen-
bestandteil handelt. Insbesondere erscheint „MIRANDA“ nicht etwa als geografi-
sche Herkunftsangabe, auch wenn „DE“ die spanische Bezeichnung für „aus“ dar-
stellt; eine entsprechende Ortsangabe existiert nicht. „DE“ bezeichnet vielmehr
auch ein romanisches Adelsprädikat und findet sich in zahlreichen Familiennamen
(wie z. B. Robert de Niro“), so dass „DE MIRANDA“ vorliegend den Eindruck eines
Nachnamens vermittelt, während „Don Diego“ als Kombination aus Titel/Anrede
und Vorname erscheint - „Don“ ist die in Verbindung mit dem Vornamen ge-
brauchte spanische Bezeichnung für Herr einem gesellschaftlich-herrschaftlichen
Sinne (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/...). Die angegriffene Marke stellt somit ei-
nen aus Titel/Anrede, Vor- und Zunamen zusammengesetzten Gesamtbegriff dar,
weshalb ein Weglassen des als Familiennamen wirkenden Zeichenteils
„DE
MIRANDA“ nicht in Betracht kommt (vgl. BGH GRUR
2000, 233,
234 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Insbesondere vermag bei aus Personennamen
gebildeten Marken ein gemeinsamer Vorname in der Regel keine
Verwechslungsgefahr zu begründen; der Verkehr orientiert sich bei solchen
Zeichen entweder am gesamten Namen oder allenfalls am Nachnamen (vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 290 m. w. N.). Ausnahmsweise
kann eine Verwechslungsgefahr nur dann vorliegen, wenn der betreffende
Vorname in Alleinstellung zur Identifizierung einer bestimmten Person verwendet
oder auch so verstanden wird (vgl. BPatG GRUR 1998, 1027 - Boris/BORIS
BECKER). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, da die Widerspruchsmarke
„Don Diego“ keine real existierende Person der Zeitgeschichte bezeichnet,
sondern als Vorname einer fiktiven Person erscheint.
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Auch eine assoziative (mittelbare) Verwechslungsgefahr liegt nicht vor. Voraus-
setzung hierfür ist grundsätzlich die Verwendung einer Zeichenserie durch die Wi-
dersprechende im Verkehr, zu der hier indes nichts vorgetragen oder sonst er-
sichtlich ist. Ausnahmsweise ist allerdings eine mittelbare Verwechslungsgefahr
auch ohne Bestehen einer Markenserie zu bejahen, wobei jedoch besonders
strenge Anforderungen an den notwendigen Hinweischarakter des relevanten Zei-
chenteils zu stellen sind (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 329 m. w. N.).
Diese sind vorliegend nicht gegeben, da der Umstand, dass es sich bei der ange-
griffenen Marke um eine gesamtbegriffliche Einheit aus Vor- und Familiennamen
handelt, von der Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr wegführt (vgl.
BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 301/04 - Carmen ≠ Carmen de Santiago). Die
von der Markenstelle im Erinnerungsbeschluss zitierte Entscheidung
„MISSISSIPPI SOUND/OKLAHOMA SOUND“ (BPatG Mitt. 1996, 133) betrifft
keine Namenskonstellation und kann somit auf den vorliegenden Fall keine
Anwendung finden.
III
Es besteht keine Veranlassung, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 Satz 2 Mar-
kenG abzuweichen, wonach jeder Beteiligte seine Verfahrenskosten selbst trägt.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
Bb