Urteil des BPatG vom 05.08.2008

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
5. August 2008
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
23 W (pat) 37/08
Verkündet am
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betreffend das Patent 196 08 150
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dr. Tauchert, der Richterinnen Martens und Dr. Thum-Rung sowie
des Richters Brandt
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Patentabtei-
lung
32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
15. Januar 2004 aufgehoben.
2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 4. März 1999,
Beschreibungsergänzung, einzufügen in die Patentschrift
DE 196 08 150 C2 in Spalte 1 nach Zeile 27, eingegangen am
4. März 1999,
übrige Beschreibung und Figuren 1 und 2 gemäß Patent-
schrift.
G r ü n d e
I.
Das Patent 196 08 150 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Weiterfahrsignali-
sierungs-System für im (Autobahn)stau schlafruhende Fahrzeugführer“ wurde am
4. März 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und durch Be-
schluss vom 20. Februar 1998 von der Prüfungsstelle für Klasse G08G des Deut-
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schen Patent- und Markenamts erteilt. Die Patenterteilung wurde am 2. Juli 1998
veröffentlicht.
Im vorangegangenen Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle den Stand der
Technik gemäß den Druckschriften
(1) DE 41 18 332 A1,
(2) US 49 69 103,
(3) H. Winner, S. Witte, W. Uhler, B. Lichtenberg: „Adaptive Cruise Con-
trol System Aspects and Development Trends“, in: SAE Technical
Paper Series, Nr. 96 10 10, International Congress and Exposition,
Detroit, Michigan, 26. - 29. Februar 1996, reprinted from „Overview
and Update of IIS-System Developments (SP-1143)“,
(4) DE 44 37 365 A1 und
(5) GB 22 89 999 A
berücksichtigt.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1998,
beim Deutschen Patent- und Markenamt per Telefax eingegangen am
2. Oktober 1998, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang
aus den Gründen des § 21 PatG zu widerrufen. Neben den im Prüfungsverfahren
genannten Druckschriften (1) bis (5) hat sie noch auf die Druckschrift
(6) DE 40 28 165 C2
hingewiesen.
Der Patentinhaber hat im Einspruchsverfahren die beschränkte Aufrechterhaltung
des Patents mit Patentansprüchen 1 bis 3 sowie mit einem Einschub, einzufügen
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in die Patentschrift DE 196 08 150 C2 in Spalte 1 nach Zeile 27, jeweils eingegan-
gen am 4. März 1999, beantragt.
Die Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent
mit Beschluss vom 15. Januar 2004, zugestellt am 7. Februar 2004, widerrufen,
weil sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss hat der Patentinhaber mit Schriftsatz vom 2. März 2004,
eingegangen am 3. März 2004, Beschwerde erhoben.
In der mündlichen Verhandlung beantragt er,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
geltenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten, hilfsweise in
der Fassung jeweils eines einzigen Patentanspruchs nach den
Hilfsanträgen 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
ansonsten den geltenden Unterlagen.
Die Einsprechende hat im Einspruchsbeschwerdeverfahren zusätzlich zu den be-
reits genannten Schriften noch auf den Stand der Technik gemäß der Druck-
schrift (7)
(7) JP 05 - 120 600 A
verwiesen und mit dieser Schrift das zugehörige Abstract sowie die Maschinen-
übersetzung des japanischen Patentamts überreicht.
In der mündlichen Verhandlung beantragt sie,
die Beschwerde zurückzuweisen,
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hilfsweise für den Fall, dass über die Hilfsanträge zu entscheiden
wäre, die Sache zwecks Recherche nach relevantem Stand der
Technik zu vertagen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Signalgeber für ein im Stau stehendes Fahrzeug mit einem front-
seitigen Abstandsmessgerät, der bei Erreichen eines vorbe-
stimmten Maximalabstandes ein Weiterfahrsignal abgibt, dadurch
gekennzeichnet, dass das Abstandsmessgerät eine elektronische
Einparkhilfe ist, die unterschiedliche Abstände mittels einer LED-
oder LCD-Anzeigeeinheit getrennt signalisiert, dass der Signalge-
ber die Signalisierung des größten dieser Abstände auswertet,
wobei an das den größten Abstand signalisierende Anzeigeele-
ment ein Transistor angeschlossen ist, mittels dessen der das
Weiterfahrsignal erzeugende Signalgeber angesteuert wird, und
dass das Weiterfahrsignal ein akustisches Wecksignal für den
Fahrer ist.“
Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von diesem An-
spruch durch ein am Schluss angefügtes Merkmal, das die Aktivierung des Sig-
nalgebers bei ausgeschalteter Zündung betrifft, sowie durch die Aufnahme der
Angabe, dass das Weiterfahrsignal ein akustisches Wecksignal ist, in den Ober-
begriff des Anspruchs:
„Signalgeber für ein im Stau stehendes Fahrzeug mit einem front-
seitigen Abstandsmessgerät, der bei Erreichen eines vorbestimm-
ten Maximalabstandes ein Weiterfahrsignal abgibt, bei dem es sich
um ein akustisches Wecksignal für den Fahrer handelt, dadurch
gekennzeichnet, dass das Abstandsmessgerät eine elektronische
Einparkhilfe ist, die unterschiedliche Abstände mittels einer LED-
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oder LCD-Anzeigeeinheit getrennt signalisiert, dass der Signalge-
ber die Signalisierung des größten dieser Abstände auswertet, wo-
bei an das den größten Abstand signalisierende Anzeigeelement
ein Transistor angeschlossen ist, mittels dessen der das Weiter-
fahrsignal erzeugende Signalgeber angesteuert wird, und dass der
Signalgeber einen mit dem Pluspol der Fahrzeugbatterie verbunde-
nen Schalter aufweist, über welchen der Signalgeber bei ausge-
schalteter Zündung aktivierbar ist.“
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfs-
antrag 1 durch das am Schluss angefügte weitere Zusatzmerkmal
„ …, und dass der Signalgeber einen mit der Zündung verbunde-
nen weiteren Schalter aufweist, durch dessen Schließen bei ein-
geschalteter Zündung die Ausgabe eines akustischen Wecksig-
nals unterbunden wird.“
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 und 3 nach Hauptantrag und hinsichtlich weite-
rer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt i. V. m. dem Streitpatent verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Aufrechterhaltung des Patents in dem aus dem Tenor ersichtlichen be-
schränkten Umfang.
1. Der Beschluss der Patentabteilung ist in formal fehlerhafter Weise zustande
gekommen, weil lediglich seine erste Seite mit dem Beschlusstenor unterschrie-
ben ist, nicht aber die beigeheftete Anlage mit den Gründen des Beschlusses, auf
die im Formular verwiesen wird. Dies hat zur Folge, dass die Beschlussbegrün-
dung lediglich als Entwurf anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom
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17. Dezember 2002 - 23 W (pat) 48/01; so auch der 10. Senat des Bundespatent-
gerichts, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 10 W (pat) 11/07), was dazu führt, dass der
Beschluss aus rechtlicher Sicht keine Begründung enthält.
Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass ein Beschluss überhaupt nicht wirksam zu-
stande gekommen ist (so aber der 11. Senat des Bundespatentgerichts, Be-
schluss vom 10. März 2008 - 11 W (pat) 4/08). Denn aus § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG
ist ersichtlich, dass ein nicht mit Gründen versehener Beschluss des Bundespa-
tentgerichts mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann, was voraus-
setzt, dass trotz dieses Mangels ein Beschluss rechtlich vorhanden ist (vgl. o. g.
Beschluss des 10. Senats).
Im Hinblick auf Beschlüsse des Patentamts gilt nichts anderes. Auch sie weisen,
wenn sie entgegen § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG ohne wirksame Begründung zustande
gekommen sind, einen schweren Mangel auf. Werden sie im Beschwerdeweg an-
gefochten, so kann sie das Patentgericht allein deshalb aufheben und das Verfah-
ren - ohne eigene Entscheidung in der Sache - an das Patentamt zurückverweisen
(§ 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG). Da die Sache im vorliegenden Fall jedoch entschei-
dungsreif ist, sieht der Senat von einer Zurückverweisung ab.
2. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist
diese vom Patentamt und Patentgericht von Amts wegen zu prüfen, vgl. Schulte
7. Auflage § 59 Rdn. 22 und 145.
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Die Einsprechende hat
innerhalb der Einspruchsfrist den im § 21 PatG genannten Widerrufsgrund der
mangelnden Neuheit geltend gemacht und diesen unter Hinweis auf die Druck-
schrift (6) substantiiert, indem sie den Offenbarungsgehalt dieser Druckschrift in
Bezug zu der im erteilten Anspruch 1 des Streitpatents gegebenen Lehre gesetzt
hat. Sie hat damit die Tatsachen im Einzelnen angegeben, die den von ihr be-
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haupteten Widerrufsgrund begründen sollen, vgl. Schulte PatG, 7. Auflage, § 59
Rdn. 77 bis 82 und 90.
3. Die Zulässigkeit der Patentansprüche (nach Hauptantrag) ist im
Einspruchsverfahren von der Einsprechenden und von der Patentabteilung nicht in
Frage gestellt worden und damit im Einspruchsbeschwerdeverfahren vom BPatG
nicht zu überprüfen, vgl. BGH GRUR 1995, 333, Leitsatz 3 - „Aluminium-Trihydro-
xid“.
Die Zulässigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. nach Hilfsantrag 2 kann
dahingestellt bleiben, weil über diese Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden war.
4. Gemäß der Beschreibungseinleitung der Patentschrift, Sp. 1, Zeilen 38 bis 44
betrifft die Erfindung ein Weiterfahrsignalisierungs-System für z. B. im Autobahn-
stau schlafruhende Fahrzeugführer, welches funktionstechnisch derart konzipiert
ist, dass ein Anfahren eines im Stau vor dem betreffenden Fahrzeug stehenden
Fahrzeugs ein akustisches Signal auslöst.
Nutzt der Fahrer eines Fahrzeugs eine längere Standzeit in einem Stau, um sich
zu entspannen und legt eine Schlafpause ein, so entgeht ihm, dass die Fahrzeug-
kolonne vor ihm sich wieder in Bewegung setzt. Derartige Standpausen im Stau
lassen sich damit nicht als Erholungsphasen nutzen.
Der Erfindung liegt dementsprechend gemäß Sp. 1, Zeilen 28 bis 33 der Patent-
schrift die Aufgabe zugrunde, einen Signalgeber derart weiterzubilden, dass ein
Fahrer eines im Stau stehenden Fahrzeugs die Gelegenheit zum Schlafen hat.
Diese Aufgabe wird gemäß dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag durch
einen Signalgeber mit einem frontseitigen Abstandsmessgerät gelöst, der bei Er-
reichen eines vorbestimmten Maximalabstandes ein Weiterfahrsignal in Form ei-
nes akustischen Wecksignals abgibt. Das frontseitige Abstandsmessgerät ist da-
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bei eine elektronische Einparkhilfe, die unterschiedliche Abstände mittels einer
LED- oder LCD-Anzeigeeinheit getrennt signalisiert. Der Signalgeber wertet die
Signalisierung des größten dieser Abstände aus, wobei an das den größten Ab-
stand signalisierende Anzeigeelement ein Transistor angeschlossen ist, mittels
dessen der das Weiterfahrsignal erzeugende Signalgeber angesteuert wird.
5. Der Signalgeber nach dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag ist gegen-
über dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht gegenüber
diesem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, der
hier als mit der Weiterentwicklung der KFZ-Elektronik betrauter Fachhochschul-In-
genieur der Elektronik mit einschlägiger Berufserfahrung in der Automobilindustrie
oder in einem Zulieferbetrieb der Automobilindustrie zu definieren ist.
Die als nächstkommender Stand der Technik anzusehende Druckschrift (7) offen-
bart in Übereinstimmung mit der Lehre des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptan-
trag einen Signalgeber für ein im Stau stehendes Fahrzeug, mit dem der Fahrer
darauf aufmerksam gemacht wird, dass das im Stau vorangehende Fahrzeug sich
in Bewegung gesetzt hat,vgl. insbesondere den Abschnitt [0003] der Maschinen-
übersetzung:
im Zusam-
menhang mit dem Abschnitt [0005]:
Der Signalgeber weist in weiterer Übereinstimmung mit der Lehre des An-
spruchs 1 auch ein frontseitiges Abstandsmessgerät
auf, das bei Erreichen eines vorbestimmten Maximalabstandes
die Lautstärke eines Audiogeräts im Fahrzeug verringert und ein akustisches
Weiterfahrsignal abgibt, vgl. vor allem den Abschnitt [0012] der Maschinenüber-
setzung:
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Für den Fachmann ist es auch selbstverständlich, dass das oben genannte Ab-
standsmessgerät Bestandteil einer elektronischen Einparkhilfe ist, denn dieses
wird aus den bei Einparkhilfen üblichen Ultraschall-Sensoren gebildet, wie aus
Abschnitt [0006] der Maschinenübersetzung hervorgeht:
in Verbindung mit Abschnitt [0002]:
.
Abweichend von der im geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gegebe-
nen Lehre werden bei dem Signalgeber nach Druckschrift (7) jedoch unterschied-
liche Abstände nicht mittels einer Anzeigeeinheit getrennt signalisiert. Die bei der
Anordnung nach Druckschrift (7) als Anzeigeelemente vorgesehenen Leuchtdio-
den dienen nämlich lediglich dazu, dem Fahrer den Aktivierungs-Zustand der Sig-
nalgeber-Anordnung sowie das Abspeichern eines Abstands-Messwerts zum vor-
hergehenden Fahrzeug anzuzeigen und ihn zu warnen, wenn das Fahrzeug einen
Mindestabstand zu dem im Stau vorangehenden Fahrzeug unterschreitet und auf
dieses zurollt, so dass die Gefahr des Auffahrens besteht, vgl. den Ab-
schnitt [0007] der Maschinenübersetzung:
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in Verbindung mit dem Abschnitt
[0008]:
dem Abschnitt [0010]:
und dem Abschnitt [0013]:
,jeweils in Verbindung
mit den Flussdiagrammen gemäß den Fig. 3 und 4.
Das Weiterfahrsignal wird unabhängig von der Ansteuerung der Anzeigeelemente
der Anzeigeeinheit erzeugt und somit nicht von einem Anzeigeelement abgeleitet,
wie es das Teilmerkmal des geltenden Patentanspruchs 1 lehrt, wonach an das
den größten Abstand signalisierende Anzeigeelement ein Transistor angeschlos-
sen ist, mittels dessen der das Weiterfahrsignal erzeugende Signalgeber ange-
steuert wird. Bei der Anordnung nach der Druckschrift (7) wird der akustische
Alarmgeber , der das Weiterfahr- bzw. Wecksignal
erzeugt,nämlich direkt von der CPU des Mikroprozessors an-
gesteuert, der hierzu fortwährend den jeweils aktuell gemessenen Abstand mit
dem zuvor gespeicherten Abstandswert vergleicht, vgl. die oben genannten Zitat-
stellen in der Maschinenübersetzung sowie die Fig. 2 und die Flussdiagramme
gemäß den Figuren 3 und 4.
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Die im Anspruch 1 gegebene Lehre zur Ausbildung des Signalgebers ist damit neu
gegenüber diesem Stand der Technik.
Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Druckschriften (6) und (5), die dem Fach-
mann darüber hinaus auch keine Anregung zur Ausbildung eines Signalgebers
gemäß der im Anspruch 1 gegebenen Lehre vermitteln können, so dass sich die-
ser für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik ergibt.
Die Druckschrift (6) offenbart einen Signalgeber für ein im Stau stehendes Fahr-
zeug mit einem frontseitigen Abstandsmessgerät, der bei Überschreiten eines
vorbestimmten Abstandes zu einem vorangehenden Fahrzeug ein Weiterfahrsig-
nal abgibt, das zwangsläufig ein akustisches Signal sein muss, vgl. in der Druck-
schrift (6) die Darlegungen zum Stand der Technik in Sp. 1, Zeilen 19 bis 45 sowie
die Fig. 1 bis 3 und den zugehörigen Text. Wie beim Stand der Technik gemäß
der Druckschrift (7) wird der akustische Alarm abhängig vom Ergebnis eines Ver-
gleichs zwischen einem gespeicherten und einem aktuellen Abstandswert ausge-
löst, wobei diese Werte als Binärcodes einer Vergleichseinrichtung zugeführt
werden, vgl. Sp. 3, Zeile 7 bis Sp. 4, Zeile 8.
Für den Fachmann ergibt sich daraus, dass das Wecksignal bei der Anordnung
nach der Druckschrift (6) wie beim Stand der Technik gemäß der Druckschrift (7)
durch ein Steuersignal einer digitalen Steuereinrichtung, also eines Mikroprozes-
sors erzeugt wird, so dass auch die Druckschrift (6) keine Anregung zu der im An-
spruch 1 gegebenen Lehre geben kann, das Weiterfahrsignal von einem Anzeige-
element einer Einparkhilfe abzuleiten.
Die Druckschrift (5) offenbart eine Parkhilfe für ein
Kraftfahrzeug, die Abstandssensoren aufweist, die den Abstand
zu einem Gegenstand in der Umgebung des Fahrzeugs ermitteln. Nähert sich das
Fahrzeug, bspw. beim Einparken in eine Parklücke, einem solchen Objekt an, so
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wird beim Unterschreiten eines vorgegebenen Abstandes eine Anzeigeeinheit
aktiviert, vgl. die Fig. 1 und
den Text auf S. 1, Abs. 1 bis S. 2, letzter Abs.. Diese signalisiert dem Fahrer bei
der Annäherung getrennt unterschiedliche Abstände, um ihm die Annäherung an
das Objekt bildlich deutlich zu machen, vgl. den Text auf S. 2, Abs. 2:
.
Zusätzlich hierzu wird bei der Annäherung an das Objekt ein akustisches Signal
erzeugt, wenn der vorgegebene Abstand unterschritten wird, vgl. S. 1, vorletzter
Absatz:
. Dabei
kann bei Unterschreiten eines ersten Mindestabstandes bei der Annäherung eine
Folge diskreter einzelner Signaltöne erzeugt werden, während bei Unterschreiten
eines zweiten, geringeren Abstandes bei der unmittelbaren Annäherung an das
Objekt ein Dauerton erzeugt wird, um dem Fahrer die unmittelbare Nähe zum
Objekt auch akustisch deutlich zu machen, vgl. S. 2, Zeilen 2 bis 5:
.
Abgesehen davon, dass bei einer Einparkhilfe die Annäherung des Fahrzeugs an
ein Objekt beim Einparken erfasst und signalisiert wird und die Druckschrift (5)
somit keinerlei Maßnahmen zum Erzeugen von Warnsignalen beim Entfernen ei-
nes Fahrzeugs offenbart, so dass sie keinerlei Anregung gibt, das Erreichen eines
Maximalabstandes zu erfassen und auszuwerten, offenbart sie auch keine Anga-
ben über den schaltungstechnischen Aufbau des Signalgebers oder der Signalge-
ber, der bzw. die die Anzeigeelemente und den akustischen Signalerzeuger an-
steuert bzw. ansteuern. Damit kann diese Druckschrift dem Fachmann keine An-
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regung vermitteln, zum Aktivieren eines Signalgebers für ein Weiterfahrsignal
dasjenige Anzeigeelement, das den größten Abstand signalisiert, heranzuziehen
und den Signalgeber für das Weiterfahrsignal über einen an dieses Anzeigeele-
ment angeschlossenen Transistor anzusteuern.
Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab, denn sie offenbaren keine Maßnah-
men zur Erzeugung eines Weiterfahrsignals oder zur schaltungstechnischen Aus-
bildung einer Einparkhilfe, und können somit ebenfalls keine Anregung zu der
Ausbildung des Signalgebers gemäß Anspruch 1 geben.
Der Signalgeber gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht damit auf ei-
ner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Das Patent ist somit mit dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag rechtsbe-
ständig.
6. Die Unteransprüche
2 und 3 gemäß Hauptantrag betreffen vorteilhafte
Ausgestaltungen des Signalgebers nach Anspruch 1 und haben damit ebenfalls
Bestand.
7. Die
Beschreibung
erfüllt
die an sie zu stellenden Anforderungen, weil darin der
Stand der Technik angegeben ist, von dem die Erfindung ausgeht, und diese an-
hand der Ausführungsbeispiele erläutert ist.
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8. Das Patent war somit im Umfang des Hauptantrags beschränkt aufrecht zu
erhalten.
Dr. Tauchert
Martens
Dr. Thum-Rung
Brandt
Pr