Urteil des BPatG vom 21.02.2000

BPatG (beschreibende angabe, dienstleistung, auswahl, marke, verkehr, beschwerde, unterscheidungskraft, körper, gebiet, bezug)

BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 58/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 10 310.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den
Richter Dr. Vogel von Falckenstein und die Richterin Schuster
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 2. Dezember 1998 aufgehoben.
G r ü n d e :
I.
Das Wort
PALETTE
soll für "Forschung auf dem Gebiet der Haarpflege; Parfümerien, ätherische Öle,
Mittel zur Körper und Schönheitspflege, Mittel zum Pflegen, Reinigen, Tönen,
Blondieren, Färben, Festigen und dauerhaften Formverändern (Wellen) der Haare;
Seifen und Seifenersatz, Waschmittel; mechanische Geräte zur Körper- und
Schönheitspflege (soweit in Klasse 21 enthalten); Schwämme, Bürsten (mit
Ausnahme von Pinseln); Geräte und Behälter zum Auftragen von Haarfarben" in
das Markenregister eingetragen werden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung wegen eines
Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Das angemeldete Wort bedeute ua "reiche, vielfältige Auswahl", es beschreibe
lediglich, daß eine Vielfalt von Waren angeboten werde bzw. daß für eine Vielzahl
von Waren Forschungsdienstleistungen erbracht würden. Auch in der Bedeutung
"Farbenmischbrett" und "Vielfalt an Farben" sei das Markenwort für den Großteil
der angemeldeten Waren und die angemeldete Dienstleistung beschreibend. Es
weise nämlich darauf hin, daß Haartönungen und Haarfärbemittel in
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verschiedenen Farben angeboten würden und die beanspruchten Geräte zum
Auftragen verschiedener Farben dienen könnten. Wegen weiterer Einzelheiten
wird auf die Beschlußbegründung vom 2. Dezember 1998 Bezug genommen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, daß
das Wort "PALETTE" in Alleinstellung allgemein mit einem genormten Lademittel
für Stückgüter etc. in Verbindung gebracht werde. Darum habe die Marke im
Zusammenhang mit Produkten der Haarpflege keine beschreibende Bedeutung.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und sie hat auch in der Sache Erfolg.
Für die angemeldete Marke "PALETTE" läßt sich weder ein ernsthaftes Freihal-
tebedürfnis, noch das Fehlen der erforderlichen Unterscheidungskraft mit der für
eine Zurückweisung der Anmeldung erforderlichen Sicherheit feststellen (§ 8
Abs 2 Nr 2 und 1 MarkenG).
Einen gegenwärtigen beschreibenden Gebrauch des Wortes für die angemeldeten
Waren und Dienstleistungen hat der Senat nicht belegen können.
Das Markenwort "PALETTE" hat seinen Ursprung in dem lateinischen Wort
"pala"(= die Schaufel), im Französischen bedeutet es ursprünglich "kleine
Schaufel". Im Deutschen hat das Wort ganz unterschiedliche Bedeutungen wie
z.B. "runde Holz- oder Metallscheibe mit Loch für den Daumen zum Mischen der
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Farben beim Malen", "Untersatz zum Stapeln von Versandgütern, die dadurch
leichter gehoben und bewegt werden können" (vgl. Bertelsmann, Die neue
deutsche Rechtschreibung, 1996), aber auch "reiche, vielfältige Auswahl, Vielfalt,
Farbenskala" (vgl. DUDEN, Dt. Universalwörterbuch A-Z, 3. Aufl. 1996). In diesen
Bedeutungen ist es als Sachbeschreibung für die hier relevanten Waren und die
Dienstleistung nicht nachweisbar. Eine Internetrecherche hat zwar zahlreiche
Fundstellen, die das Wort "PALETTE" in der Bedeutung "Vielfalt, reiche Auswahl"
in unterschiedlichsten Zusammenhängen beinhalten, aber häufig auch eine
Verwendung als Name von Firmen oder Einrichtungen ergeben. Das reicht für den
Nachweis eines beschreibenden Gebrauchs in bezug auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen nicht aus. Die Dienstleistung "Forschung auf dem
Gebiet der Haarpflege" umfaßt ein breites Spektrum von Forschungsmaßnahmen,
z.B. auf dem Gebiet der Chemie, um die Zusammensetzung von Haarpflege-,
-tönungs- oder -färbemittel zu optimieren oder im Bereich des Marketing und der
Werbung, um etwa die Beliebtheit bestimmter Produkte zu ermitteln und diese
durch entsprechende Maßnahmen zu fördern. Das Wort "PALETTE" bezeichnet
dabei weder Art, noch Beschaffenheit, noch Bestimmung und auch keine
sonstigen Merkmale dieser breitgefächerten Dienstleistung. Ebensowenig ist für
die Waren "Parfümerien, Pflegemittel, Seifen und Waschmittel" und die
"mechanischen Geräte zur Körper- und Schönheitspflege" ein konkret
warenbeschreibender Inhalt erkennbar. Das Wort "PALETTE" deutet zum einen
an, daß diese Waren in einer großen Auswahl und Vielfalt angeboten werden, zum
anderen enthält es einen Hinweis darauf, daß diese Waren auf einer Palette, also
einem Lademittel für Stückgut, das mit den Waren selbst bzw. ihren Eigenschaften
keine Berührungspunkte aufweist, angeordnet sind. In den genannten Fällen
beinhaltet das Markenwort also allenfalls einen noch dazu mehrdeutigen, diffusen
Hinweis auf die Art der Darbietung der Waren und der Dienstleistung, es
bezeichnet nicht konkret eines ihrer Merkmale.
Die darüber hinaus beanspruchten "Geräte und Behälter zum Auftragen von
Haarfarben" können zwar in Form einer Mischpalette gestaltet sein und damit
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unmittelbar mit dem Markenwort bezeichnet werden. Heute ist es jedoch üblich,
beim Färben der Haare die gewünschte Haarfarbe vor dem Auftragen in einem
Behältnis, z.B. einer Schale bzw. einer Plastikflasche mit aufschraubbarem
Spender zu mischen bzw. anzurühren und sie dann mit Hilfe dieses Spenders
oder eines Pinsels aufzutragen. Eine Palette in dem oben genannten lexikalisch
nachgewiesenen Sinn wird dabei nicht verwendet, so daß auch kein Bedürfnis
besteht, das Wort für diese Waren als beschreibende Angabe freizuhalten.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Dritte künftig ein legitimes
Interesse an der werblichen Verwendung des angemeldeten Wortes für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen haben könnten. An ein solches
künftiges Freihaltebedürfnis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es müssen
konkrete Anzeichen für eine entsprechende Entwicklung vorliegen, die bloße
theoretische Möglichkeit genügt nicht (vgl. BGH GRUR 1990, 517, 518
"SMARTWARE"; 1992, 515, 516 "VAMOS"). Das Wort "PALETTE" hat, wie oben
dargelegt, zahlreiche Bedeutungen, die keine konkreten Merkmale der
angemeldeten Waren und Dienstleistungen bezeichnen. Die konkrete Bedeutung
des an sich allgemein bekannten Wortes für das jeweilige Produkt ist damit für den
Verkehr nicht eindeutig erkennbar. Es sind vielmehr detaillierte Überlegungen
erforderlich, welche Bedeutung dem Wort gerade im Zusammenhang mit dieser
Ware oder Dienstleistung zukommen mag. Bei derartig inhaltsreichen Begriffen
fehlt es aber an Anhaltspunkten dafür, daß sie vom Verkehr zur sinnvollen
Beschreibung in einem bestimmten Sinn benötigt werden (vgl. BGH GRUR 1995,
269 "U-Key"; 1997, 627 "à la carte"; 1997, 468, 469 "NetCom").
Bei dieser Ausgangslage ist auch die erforderliche Unterscheidungskraft gegeben.
Der Verkehr kann mit der angemeldeten Marke zwar bestimmte
Bedeutungsinhalte verbinden, die letztlich aber wegen der Vielzahl möglicher
Interpretationen des Wortes in bezug auf die konkreten Produkte vage bleiben.
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Der Verkehr wird deshalb die Marke nicht als reinen Sachhinweis, sondern als
betriebliche Herkunftskennzeichnung auffassen.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Schuster
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